Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen bei Beihilfe zur schweren Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 649/85
Datum
27.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung zu 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zum tatbestandlichen Erfolg (§ 306 Nr. 2 StGB) und zum Vorsatz lückenhaft sind. Es fehlt die Feststellung, dass wesentliche Gebäudebestandteile vom Brand erfasst wurden und dass der Angeklagte die Ausbreitung dahin wollte oder billigend in Kauf nahm. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 (1. Alternative) StGB setzt voraus, dass das Gebäude selbst in einer Weise vom Feuer erfasst wird, dass es ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt.

2

Der Brand muss sich auf für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudebestandteile erstrecken; hierzu gehören insbesondere Wohnungstüren, Fensterrahmen, Zimmerwände und Treppen.

3

Das Vorliegen des tatbestandlichen Erfolgs kann nicht bereits aus Begleiterscheinungen (z. B. Explosion, Rauchentwicklung, zersprungene Schaufensterscheiben) geschlossen werden; es bedarf konkreter Feststellungen über das Brennen wesentlicher Gebäudeteile.

4

Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung sind hinreichende Feststellungen über den Vorsatz des Gehilfen erforderlich, insbesondere ob er eine Ausbreitung des Brandes auf wesentliche Gebäudeteile in Kauf nahm.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 22. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 649/85 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██ 1962 in Kö (Nirkei), wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde von seinem Landsmann ████ am 3. Juni 1984 kurz vor Mitternacht gebeten, ihn zu einer Tankstelle zu fahren. Auf dem Wege dorthin erzählte █████████ dem ebenfalls im Wagen sitzenden Zeugen ██████, er wolle jetzt „das Geschäft“ des ████ „anzünden“. Durch dieses Gespräch erfuhr der Angeklagte, der das Geschäft und dessen Lage kannte, von dem Vorhaben in allen Einzelheiten. Nachdem ████ an der Tankstelle Bier gekauft und dieses mit ██████ getrunken hatte, ließ er sich durch den Angeklagten zu jenem Geschäft bringen.

Es befindet sich im Erdgeschoss eines dreigeschossigen Hauses, das dem Zeugen ██████ gehört, der selbst in dem Haus wohnt. Dieses enthält insgesamt neun Wohnungen.

████ begab sich durch die Eingangstür in das Innere des Geschäfts. Hier „fand“ er zwei gefüllte Benzinkanister. Er verschüttete den Brennstoff im Laden und zündete ihn sodann an. Durch die dabei entstehende Explosion wurde der Angeklagte erschreckt und fuhr davon. Später nahm er jedoch ████████ auf, der hinter dem Pkw hergelaufen war.

Das brennende Benzin bewirkte einen „starken Brand“. Der hierbei verursachte Rauch zog über das Treppenhaus in die oberen Räume des Hauses. Der „Laden“ brannte „in voller Ausdehnung“. Aus seinem Inneren schlugen offene Flammen. Infolge der starken Hitzeentwicklung zersprangen die Schaufensterscheiben. Dem Hauseigentümer entstand ein Schaden von insgesamt rund 100.000 DM.

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Sachrüge ist begründet. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Feststellungen seine Verurteilung nicht tragen. Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 (1. Alternative) StGB setzt voraus, dass das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt. Dabei muss sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 220 m.w.N.). Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung u.a. Wohnungstüren, Fensterrahmen, Zimmerwände und Treppen angesehen worden. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob außer Waren und Gegenständen der Geschäftseinrichtung derartige Gebäudebestandteile gebrannt haben. Das Vorliegen eines solchen tatbestandlichen Erfolges ergibt sich nicht schon aus den erwähnten Auswirkungen des Feuers.

Auch die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten sind lückenhaft. Sie geben keinen Aufschluss darüber, ob er eine Ausbreitung des Brandes auf wesentliche Teile des Gebäudes umfasste.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.

HerdegenTheuneNiemöller
MeyerGollwitzer
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