Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung einer Betrugstat wegen möglicher Verjährung; Aufhebung des Gesamtspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 649/82
Datum
07.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein. Das Revisionsgericht verwirft weite Teile der Revision als unzulässig, gibt ihr jedoch hinsichtlich einer Tat (Fall II A 1) statt und stellt dieses Verfahren wegen möglicher Verjährung ein. Da dadurch die Grundlage des Gesamtstrafausspruchs entfallen ist, wird der Gesamtspruch aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich in bloßen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpft und damit die Anforderungen an das Revisionsvorbringen nicht erfüllt.

2

Erfüllt das Revisionsvorbringen die Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO und ergibt sich aus den Akten, dass eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht feststellbar ist und in einer neuen Verhandlung voraussichtlich nicht festgestellt werden kann, ist das Verfahren einzustellen.

3

Richterliche Maßnahmen wie Durchsuchungsbeschlüsse unterbrechen die Verjährung für eine bestimmte Tat nur, wenn sie sich zum Zeitpunkt ihres Erlasses bereits auf diese Tat beziehen; fehlt ein solcher Bezug, entfalten sie keine Unterbrechungswirkung.

4

Führt die Einstellung eines Teils der Verurteilung zu einer wesentlichen Änderung der Grundlagen des Gesamtstrafausspruchs, ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 20. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 649/82

in der Strafsache gegen den Maschinenbauer Günter █████████ aus ████, geboren am ███ 1929 in [REDACTED], wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. März 1981 eingelegte Revision wird

1. das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft, im Fall II A der Urteilsgründe (Fall 3 der Anklageschrift vom 22. Dezember 1978) eingestellt,

2. der den Angeklagten betreffende Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht vorstehend entschieden ist, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Jugendkammer wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II A 3, 5, 10, 11, 16, 17 und 21 der Urteilsgründe richtet, ist sie unzulässig. Die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

2. Demgegenüber genügt das Revisionsvorbringen hinsichtlich des Falles II A 1 der Urteilsgründe den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.

In diesem Fall muss das Verfahren eingestellt werden. Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, dass die Strafverfolgung dieser Tat verjährt ist. Der Angeklagte hat die Tathandlung am 24. August 1971 vorgenommen. Der erste zu einer Unterbrechung an sich geeignete Akt war die Vernehmung des damaligen Beschuldigten am 29. Dezember 1976 (Bd. III Bl. 483 d. A.), bei der ihm erstmals die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des angeblichen Unfalls vom August 1971 bekanntgegeben worden war. Wann die Versicherung die „Schadenssumme“ gezahlt hat, lässt sich weder dem Urteil noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. Der Senat folgert hieraus, dass Feststellungen bezüglich dieses Zeitpunktes bisher nicht

getroffen werden konnten. Demnach sind sie auch in einer neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Auszahlung noch vor dem 29. Dezember 1971 erfolgt war. Innerhalb der ab der Tatbeendigung laufenden Verjährungsfrist von fünf Jahren sind zwar zwei richterliche Durchsuchungsbeschlüsse (28. August und 9. Oktober 1974) ergangen. Sie hatten aber bezüglich dieser Tat keine Unterbrechungswirkung, da sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Beschlüsse noch nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II A bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.

MeyerMeesTheune
MillerGollwitzer
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