Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Definition von "Einrichtung" bei Störung öffentlicher Betriebe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 649/81
Datum
03.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Polizeibeamter, wurde wegen mehrerer Delikte, darunter Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Abs.1 Nr.3 StGB), verurteilt. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Er stellt klar, dass einzelne Maschinenpistolen keine "Einrichtung" i.S. der Norm sind, wohl aber die Landeseinsatzhundertschaft als Einheit; das Unbrauchbarmachen der Waffen erfülle den Tatbestand, weil sie dem Betrieb dienten. Zudem bemängelt der Senat die fehlende Erörterung der Alternative nach § 53 Abs.2 StGB und verwirft eine Verfahrensrüge wegen Formmangels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff "Einrichtung" in einer Strafvorschrift ist nach dem Sinn der einzelnen Norm auszulegen und kann eine Einheit aus Personen und/oder Sachen sein, die einem bestimmten öffentlichen Zweck dient.

2

Technische Gegenstände für sich (z.B. eine Maschinenpistole) sind nicht ohne Weiteres eine "Einrichtung" i.S. von § 316b Abs.1 Nr.3 StGB; eine Einrichtung kann jedoch eine Sondereinheit (Personen + Mittel) sein.

3

Wer eine für den Betrieb einer Einrichtung unerlässliche Sache unbrauchbar macht, erfüllt den Tatbestand der Störung dieser Einrichtung, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe beeinträchtigt wird.

4

Bei der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe hat das Gericht die Möglichkeit zu prüfen und zu erörtern, ob statt dessen eine Kombination aus Freiheits- und Geldstrafe (§ 53 Abs.2 Satz 2 StGB) in Betracht kommt; das Unterlassen solcher Erwägungen kann zur Aufhebung des Strafauspruchs führen.

5

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Öffentlichkeit ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die entsprechenden Beschlüsse des Tatrichters nicht hinreichend konkretisiert; die bloße Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll genügt den Formvorschriften des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10. April 1981

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ 2 StR 649/81 URTEIL in der Strafsache gegen den Polizeiobermeister Robert ██ aus BC, geboren am █ 1939 in ████, wegen Störung öffentlicher Betriebe u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mös1, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. April 1981 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, fortgesetzten Betruges, Falschung einer technischen Aufzeichnung, versuchter Nötigung, Untreue in zwei Fällen und fortgesetzter Störung einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, das Gericht habe Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt (§ 338 Nr. 6 StPO). Die Rüge ist unzulässig, weil sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Der Beschwerdeführer teilt den genauen Inhalt der Beschlüsse des Tatrichters vom 11. März und 18. März 1981, durch die die Strafkammer die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, nicht mit. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, allein auf Grund der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob im Falle des Nachweises der vorgetragenen Tatsachen der behauptete Verfahrensmangel vorliegt. Die bloße Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll reicht insoweit nicht aus (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 22, 169, 170; 29, 203, 204).

2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch und zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Dabei bedarf allein der Erörterung, ob der Angeklagte mit Recht wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist. Das ist im Ergebnis zu bejahen.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Polizeibeamter im Jahre 1979 einer Landeseinsatzhundertschaft zugeteilt, deren Aufgabe darin bestand, in Bonn gefährdete Botschaften und Residenzen sowie politisch herausragende Persönlichkeiten zu schützen. Während seiner Zugehörigkeit zum Posten- und Streifendienst dieser Einheit entfernte er die Schlagbolzen aus 14 bei seiner Dienststelle im Einsatz befindlichen Maschinenpistolen. Dadurch bewirkte er, dass mit den Maschinenpistolen nicht mehr geschossen werden konnte.

Die Strafkammer meint, dass jede der vom Beschwerdeführer unbrauchbar gemachten Maschinenpistolen eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Im Gesetz wird der Begriff "Einrichtung" nicht einheitlich gebraucht. So liegt etwa in § 74b Abs. 2 Nr. 2, § 248 Abs. 1, § 354 Abs. 3 Satz 2 StGB der Schwerpunkt von vornherein auf technischem Gerät, während in § 56b Abs. 2 Nr. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 100 Abs. 1, § 109h, § 219b Abs. 2 StGB die "Einrichtung" notwendig eine Verbindung von Menschen und Sachen voraussetzt, in § 265a StGB wiederum der Allgemeinheit zugängliche Gebäude oder Stätten wie Museen, Schwimmbäder oder Kuranlagen gemeint sind. Wie hieraus folgt, hat der Begriff nicht in allen Vorschriften des Strafgesetzbuches dieselbe Bedeutung; er muss vielmehr jeweils nach dem Sinn der einzelnen Strafvorschrift ausgelegt werden. Gemeinsam ist allerdings allen "Einrichtungen", dass es sich dabei um eine Gesamtheit von Personen und (oder) Sachen handelt, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einrichtung auf Dauer angelegt ist oder nur vorübergehend besteht, ob sie mit Grund und Boden fest verbunden oder beweglich ist, und ob sie schließlich zu einer sachlichen Einheit verbunden oder die Verbindung nur durch den gemeinsamen Zweck hergestellt wird.

Nach diesen Grundsätzen ist, anders als die Strafkammer meint, eine Maschinenpistole als solche keine Einrichtung im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wohl aber war hier die Landeseinsatzhundertschaft, der der Angeklagte angehörte, als Sondereinheit der Polizei eine solche Einrichtung.

In der Vorschrift ist die "Einrichtung" neben der "Anlage" genannt. Da die "Anlage" schon ihrem Wortsinn nach eine Konstruktion aus technischen Materialien voraussetzt, kann sich die "Einrichtung" nicht ebenfalls auf technisches Gerät beschränken; andernfalls bestünde zwischen Anlage und Einrichtung kein Unterschied, so dass die Anführung beider Begriffe im Gesetz nicht verständlich wäre. Unter "Einrichtung" im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt vielmehr auch jede Einheit, die sich aus Personen und Sachen zusammensetzt, der eine bestimmte der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Aufgabe übertragen ist, und die diese Aufgabe nicht erfüllen kann, wenn entweder die Personen oder die Sachen nicht zur Verfügung stehen. Das aber ist bei einer Sondereinheit der Polizei, die dem Zweck dient, "gefährdete Botschaften und Residenzen sowie politisch herausragende Persönlichkeiten zu schützen", der Fall. Ob, wie Lackner (StGB 14. Aufl. § 316 Anm. 2) meint, auch die Polizei als solche als Einrichtung im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verstehen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Dass die Landeseinsatzhundertschaft ihre Aufgabe nur mit einsatzbereiten Waffen erfüllen konnte, dass mithin die Maschinenpistolen dem Betrieb dienende Sachen waren, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Beschwerdeführer hat deshalb dadurch, dass er die Maschinenpistolen unbrauchbar machte, den Tatbestand des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.

3. Keinen Bestand haben kann dagegen der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Ausführungen hierzu lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer in ihre Erwägungen auch die Möglichkeit einbezogen hat, statt einer Gesamtfreiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe und eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Zu entsprechenden Erörterungen stand hier besonderer Anlass, weil nur im Fall VI auf eine Freiheitsstrafe, in allen anderen (sechs) Fällen indessen auf Geldstrafe erkannt worden ist.

Mös1MeyerTheune
MüllerMaier
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