Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Zur Pflicht der Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 64/98
Datum
18.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; die Revision gegen Schuld- und Strafausspruch wurde überwiegend verworfen. Das Urteil ist jedoch aufzuheben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) abgesehen hat. Bei vorliegender Drogenkarriere und früheren Therapieerfolgen hätte der Tatrichter die Frage der Unterbringung ausdrücklich erörtern müssen. Der Strafausspruch bleibt bestehen, weil ausgeschlossen werden kann, dass Unterbringung zu einer milderen Strafe geführt hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Angeklagten mit erheblicher Suchtvorgeschichte und mehrfachen Therapieversuchen muss der Tatrichter in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB in Betracht kommt.

2

Das bloße Festhalten an der fehlenden hinreichend konkreten Aussicht auf Heilung rechtfertigt ohne konkrete Prüfung früherer Zwischenabsitenz und Therapieerfolge nicht zwingend das Absehen von einer Maßregel nach §64 StGB.

3

Fehlen die erforderlichen Ausführungen zur Prüfbarkeit einer Unterbringung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Hat das Revisionsgericht hinreichend ausgeschlossen, dass eine Anordnung der Unterbringung zu einer milderen Strafe geführt hätte, kann der Strafausspruch trotz Aufhebung des Teils über die Maßregel bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 29. August 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 64/98 vom 18. März 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. August 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass die Strafkammer die vom Opfer erzwungene Bekanntgabe der Geheimnummern für die zuvor weggenommenen Kreditkarten lediglich als tateinheitlich mit den weiteren Delikten begangene Nötigung statt als schwere räuberische Erpressung gewertet hat, beschwert ihn nicht.

Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die gemäß § 64 StGB die Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, der laut Sachverständigengutachten eine typische Drogenkarriere hinter sich hat, schon mit 16 Jahren begonnen, regelmäßig bis zu 1 g täglich Heroin zu konsumieren. Seit 1989 hat er sich mehrfach Therapien unterzogen und zeitweise an einem Substitutionsprogramm mit Polamidon teilgenommen. Nachdem es ihm im Anschluss an eine Therapie gelungen war, von Mitte 1992 bis Ende 1993 drogenfrei zu leben, wurde er erneut rückfällig und drückte Heroin. Am Tattag hatte er Rohypnol und Diazepam konsumiert.

Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt. Dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den therapiewilligen Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 f.), ist – nachdem der Angeklagte bereits einmal im Anschluss an eine Therapie über einen nicht unerheblichen Zeitraum drogenfrei gelebt hat – nicht ersichtlich.

Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

NiemöllerDetterOtten
JahnkeBode
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