Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung (Wahrunterstellung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 649/78
Datum
14.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung seines Beweisantrags und die dortmit verbundene Beweiswürdigung. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Diebstahls vom 22. und 26. November 1975 sowie die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht eine als wahr unterstellte Tatsache widersprüchlich behandelt und dadurch die Glaubwürdigkeitswürdigung beeinträchtigt hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine vom Gericht im Rahmen des Verfahrens als wahr unterstellte Tatsache festgestellt (§ 244 Abs. 3 StPO), darf die spätere Beweiswürdigung nicht in Widerspruch zu dieser Unterstellung gesetzt werden.

2

Ein Beweisantrag, der die Vernehmung einer Entlastungszeugin zur Bestätigung einer als wahr unterstellten Tatsache betrifft, verpflichtet das Gericht, etwaige Unklarheiten über die bezogene Person oder den Bezugspunkt aufzuklären, bevor es die Aussage als unglaubwürdig verwirft.

3

Eine auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhende Verurteilung ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn die fehlerhafte Würdigung für die Verurteilung kausal geworden ist.

4

Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Alibizeugen darf nicht gestützt werden auf eine zuvor fehlerhaft angenommene Diskrepanz zu einer anderen Zeugenangabe; in solchen Fällen ist die Beweiswürdigung neu vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 649/78 in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter-Ernst C__ aus KC, geboren am [REDACTED] 1934 in WO, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. April 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II 2 und 3 des Urteils (Diebstähle vom 22. und 26. November 1975), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision hat teilweise Erfolg.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht die Zurückweisung seines den Diebstahl vom 22. November 1975 betreffenden Beweisantrages. Der Beschwerdeführer hatte beantragt, die Zeugin Cäcilia Edith van B__ darüber zu vernehmen, dass er bei ihr in der Nacht vom 22. zum 23. November 1975 nach der Rückkehr aus Norddeutschland an einer Namenstagsfeier teilgenommen habe. Diesen Antrag hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache werde als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Im Widerspruch dazu hat die Strafkammer die Aussage der Zeugin C__ über den Aufenthalt des Angeklagten zur Tatzeit deswegen als unglaubhaft angesehen, weil an dem 22. November – worauf die Zeugin ihre Erinnerung stützte – der Namenstag ihrer Bekannten „Edith“ nach dem Kirchenkalender nicht gewesen sein könne. Diese Beweiswürdigung verstößt gegen die zugesagte Wahrunterstellung. Hatte nämlich die hierzu benannte Zeugin van B__, was als wahr unterstellt worden ist und für den angegebenen zweiten Vornamen („Cäcilia“) auch kalendermäßig zutrifft, an jenem Tag ihren Namenstag gefeiert, so durfte die Strafkammer nicht in der Beweiswürdigung vom Gegenteil ausgehen. Es war auch offensichtlich, dass sich der Beweisantrag auf den Namenstag derselben Person bezog wie die Aussage der Zeugin W__. Etwaige Zweifel in dieser Hinsicht hätte die Strafkammer klären müssen.

Wenngleich das Landgericht die Schuldfeststellungen noch aus anderen Beweisumständen hergeleitet hat, war die im Urteil als falsch bezeichnete Namenstagsangabe der Zeugin Wollenweber doch ein im Ausgangspunkt der Beweiswürdigung entscheidender Grund dafür, dass die Strafkammer dieser Entlastungszeugin nicht geglaubt hat. Die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter des Diebstahls vom 22. November 1975 kann daher keinen Bestand haben.

Die fehlerhafte Beweiswürdigung zu der Tat vom 22. November 1975 hat sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten wegen des weiteren Diebstahls vom 26. November 1975 ausgewirkt. In diesem Fall hat die Strafkammer den Alibizeugen G__ deshalb für unglaubwürdig gehalten, weil er schon bezüglich des Diebstahls vom 22. November 1975 falsch ausgesagt habe. Diese Wertung aber beruhte gerade auch auf der vermeintlichen „Diskrepanz“ seiner Aussage zu den Angaben der Zeugin W__ und auf der damit in Zusammenhang stehenden rechtsfehlerhaften Annahme, dass der von ihr erwähnte Namenstag nicht am 22. November 1975 gewesen sein könne. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen G__ insgesamt anders gewürdigt hätte, wenn dabei die als wahr unterstellte Tatsache der Namenstagsfeier berücksichtigt worden wäre.

Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer wegen der beiden Diebstähle vom 22. und 26. November 1975 verurteilt worden ist. Gleiches gilt für den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafen in den beiden anderen Fällen werden durch die teilweise Aufhebung nicht berührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

SchumacherMüllerRaffle
WillmsMeyer
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung (Wahrunterstellung) — Themis