Aufhebung des Strafausspruchs wegen Übersehen zwingender Mindeststrafen (Rückfall)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 649/67
- Datum
- 29.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Übersehen gesetzlich zwingender Mindeststrafen bei der Strafzumessung führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Bei Rückfalltatbeständen sind die gesetzlichen Mindeststrafen bei der Strafzumessung zu beachten; dies gilt auch für versuchte Rückfalldelikte nach § 20a Abs. 1 StGB.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist mit dem Strafausspruch verknüpft und entfällt, soweit der Strafausspruch aufgehoben wird.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn wesentliche Fehler der Strafzumessung festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 7. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 649/67
in der Strafsache gegen den Obermonteur im Maschinenbau Manfred Ernst W. ████ ███ ██████████████████ aus ████, dort geboren am █████████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Miller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. Juni 1967 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in acht Fällen und wegen eines versuchten Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die von dem Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, dagegen hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg.
Die Strafkammer hat, wie sie selbst in den Urteilsgründen ausführt, übersehen, dass die Mindeststrafe für vollendete schwere Diebstähle im Rückfall zwei Jahre Zuchthaus und für den versuchten Einbruchsdiebstahl im Rückfall unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB ein Jahr Zuchthaus beträgt (vgl. BGH NJW 1956, 1078). Dieser Fehler hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Damit entfällt auch die Anordnung der
| Sicherungsverwahrung. | Miller | Neifer | |||
| Kirchhof | Baldus | Baumgarten |