Verwerfungsurteil: Gewerbsmäßige Beihilfe zur Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 649/52
- Datum
- 14.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB ist eine persönliche Eigenschaft des Täters oder Teilnehmers und kann einem Teilnehmer nur dann zugerechnet werden, wenn dieser selbst gewerbsmäßig handelt; das bloße Erkennen der Gewerbsmäßigkeit des Haupttäters genügt nicht.
Beihilfe ist dann als gewerbsmäßig zu qualifizieren, wenn der Gehilfe die Hilfehandlungen mit der Absicht wiederholter Ausführung vornimmt, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Ein mittelbarer Gewinnzufluss an den Gehilfen aus dem Hehlerbetrieb genügt zur Annahme von Gewerbsmäßigkeit nach § 260 StGB.
Der selbständige Ankauf gestohlener Ware durch eine Beteiligte kann sie zur Täterschaft der Hehlerei machen; eine Verurteilung als Gehilfin ist hingegen unschädlich, wenn die Feststellungen eine gewerbsmäßige Beteiligung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 17. Juli 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Altwarenhändlerin Amanda Franziska ███ geb. ██████████, dort geboren am ███████████ wegen gewerbsmäßiger Beihilfe zur Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Werner Bundesrichter
Dr. Sauer Bundesrichter
Dr. Ludwig Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████
███████████████████████████ der Verhandlung,
bei der Verkündung
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Juli 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei“ zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre – nicht ausgeführte Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, dass die Angeklagte nach den §§ 260, 259, 49 StGB deshalb zu bestrafen sei, weil sie zu der von ihrem Ehemann verübten gewerbsmäßigen Hehlerei „in vollem Bewusstsein“ Beihilfe geleistet habe. Hierbei ist übersehen, dass der Teilnehmer an einer Hehlerei nur dann aus § 260 StGB bestraft werden kann, wenn er selbst gewerbs- oder gewohnheitsmäßig gehandelt hat. Die Gewerbsmäßigkeit ist eine persönliche Eigenschaft des Täters, die die Strafbarkeit erhöht, und darf daher nach § 50 Abs. 2 StGB nur dem Täter oder Teilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie vorliegt; es genügt nicht, dass der Teilnehmer die Gewerbsmäßigkeit der Handlungsweise des Täters gekannt hat und ihm hierzu Beihilfe hat leisten wollen (RG DR 41, 1285 und die dort angeführten Entscheidungen).
Der Rechtsfehler, der dem Landgericht unterlaufen ist, gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen hat die Angeklagte die Hehlertätigkeit ihres Ehemannes jeweils in der Absicht gefördert, ihre Beihilfehandlungen zu wiederholen und hierdurch zugleich auch für sich selbst eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu schaffen, also die Beihilfe gewerbsmäßig im Sinne des § 260 StGB betrieben. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, sollten die erheblichen Gewinne, die ihr Ehemann durch den Umsatz der 3107 kg gestohlenes Zink erzielte, dem Lebensunterhalt der ganzen Familie, also auch der Angeklagten, dienen. Durch die Gehilfentätigkeit ist der Angeklagten also aus dem Hehlerbetrieb ihres Ehemannes jedenfalls ein mittelbarer Gewinn zugeflossen. Dies reicht für die Anwendung des § 260 StGB aus (RG DR 41, 1285; RGSt 26, 3, 5). Ebensowenig kann zweifelhaft sein, dass sie um dieses Gewinnes willen ihrem Ehemann beim Ankauf des Zinks geholfen hat, indem sie als einzige Hilfskraft in seinem Geschäft entweder selbst die Ware in seiner Abwesenheit ankaufte oder den Kaufpreis des von ihm angekauften Zinks an Hand der Wiegevermerke errechnete und auszahlte. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte auch gewusst, dass das gesamte Zink gestohlen war.
Hiernach ist die Angeklagte im Ergebnis mit Recht aus den §§ 260, 49 StGB, nämlich wegen (fortgesetzter) gewerbsmäßiger Beihilfe zur Hehlerei (vgl. RGSt 72, 225), verurteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 355) hat sie sich durch den selbständigen Ankauf des Zinks möglicherweise sogar der gewerbsmäßigen Hehlerei als Täterin schuldig gemacht. Doch kann dies auf sich beruhen; denn die Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass sie vom Landgericht auch insoweit nur als Gehilfin angesehen worden ist.
| Justizangestellter | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Werner | Dr. Sauer |