Beschränkung der Verfolgung (§154a StPO) führt zur Aufhebung von Strafausspruch und Einziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 64/93
- Datum
- 02.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO kann die Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsanordnung erforderlich machen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ohne den ausgeschiedenen Tatteil eine niedrigere Rechtsfolge erkannt worden wäre.
Bei Änderung des Verfolgungsumfangs ist über die Einziehung sichergestellter Gegenstände (objektive Einziehung) neu zu entscheiden, da die Einziehungsgrundlage vom verbleibenden Schuldumfang abhängt.
Wird die Sache aufgrund der Verringerung des Schuldumfangs im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, ist sie im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Verfahrensrügen und Sachrügen sind gesondert zu prüfen; eine Verfolgungsbeschränkung führt nicht automatisch zur Begründetheit sonstiger Revisionsrügen, diese können unabhängig als unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 28. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 64/93 vom 2. April 1993 in der Strafsache gegen ██ Nikolaus Heinrich aus a) ███ b) ███ geboren am ██ ███ 1941 in ████, zurzeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen unerlaubter Einfuhr einer besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Tierart u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154a, 349 Abs. 2 und 4 StPO am **2. April 1993
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf beschränkt, Tiere einer besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Art, nämlich 150 kg Schildpatt, vorsätzlich gewerbsmäßig eingeführt, zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten und verkauft zu haben.
2. Auf die Revision des Angeklagten und des Nebenbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die durch die Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO bewirkte Verringerung des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsanordnung. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung des nunmehr ausgeschiedenen Tatteils auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Damit muss auch über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände (im objektiven Verfahren) neu entschieden werden.
Im Übrigen erweisen sich die Verfahrensrügen und die Sachrüge als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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