Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Verfolgung (§154a StPO) führt zur Aufhebung von Strafausspruch und Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 64/93
Datum
02.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Senat beschränkte das Verfahren nach §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf der vorsätzlichen, gewerbsmäßigen Einfuhr und des Handels mit 150 kg Schildpatt. Aufgrund der Verringerung des Schuldumfangs hob der BGH den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung im Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Weitere Verfahrens- und Sachrügen wurden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO kann die Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsanordnung erforderlich machen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass ohne den ausgeschiedenen Tatteil eine niedrigere Rechtsfolge erkannt worden wäre.

2

Bei Änderung des Verfolgungsumfangs ist über die Einziehung sichergestellter Gegenstände (objektive Einziehung) neu zu entscheiden, da die Einziehungsgrundlage vom verbleibenden Schuldumfang abhängt.

3

Wird die Sache aufgrund der Verringerung des Schuldumfangs im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, ist sie im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

4

Verfahrensrügen und Sachrügen sind gesondert zu prüfen; eine Verfolgungsbeschränkung führt nicht automatisch zur Begründetheit sonstiger Revisionsrügen, diese können unabhängig als unbegründet verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 28. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 64/93 vom 2. April 1993 in der Strafsache gegen ██ Nikolaus Heinrich aus a) ███ b) ███ geboren am ██ ███ 1941 in ████, zurzeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen unerlaubter Einfuhr einer besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Tierart u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154a, 349 Abs. 2 und 4 StPO am **2. April 1993

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf beschränkt, Tiere einer besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten Art, nämlich 150 kg Schildpatt, vorsätzlich gewerbsmäßig eingeführt, zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten und verkauft zu haben.

2. Auf die Revision des Angeklagten und des Nebenbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die durch die Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO bewirkte Verringerung des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsanordnung. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung des nunmehr ausgeschiedenen Tatteils auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Damit muss auch über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände (im objektiven Verfahren) neu entschieden werden.

Im Übrigen erweisen sich die Verfahrensrügen und die Sachrüge als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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