Treffer
BGH Urteil

§ 105 Abs. 2 JGG: Einbeziehung einer Erwachsenenverurteilung in Einheitsjugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 64/90
Datum
02.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff mit der Revision die Anwendung von Jugendstrafrecht sowie die Einbeziehung eines früheren Erwachsenenurteils an. Der BGH bestätigte die Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe wegen einer Tat nach Vollendung des 21. Lebensjahrs. § 105 Abs. 2 JGG ermögliche dies, wenn die Gesamtbewertung nach § 32 JGG die Anwendung von Jugendstrafrecht gebietet. Die einheitliche Jugendstrafe ist dabei unabhängig vom Strafausspruch des einbezogenen Urteils neu zu bemessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einheitsjugendstrafe kann nach § 105 Abs. 2 JGG auch unter Einbeziehung eines nach allgemeinem Strafrecht ergangenen Urteils gebildet werden, wenn dieses Urteil allein eine im Erwachsenenalter begangene Tat betrifft.

2

Die Anwendung von Jugendstrafrecht bei mehreren Taten aus Heranwachsenden- und Erwachsenenalter richtet sich nach einer Gesamtbewertung nach § 32 JGG; maßgeblich ist, wo das Schwergewicht der Straftaten liegt.

3

Die Einbeziehung eines nach allgemeinem Strafrecht ergangenen Urteils nach § 105 Abs. 2 JGG setzt eine erneute Gesamtbeurteilung auch der früher abgeurteilten Tat(en) voraus, ob diese nach neuen Erkenntnissen nach Jugendstrafrecht zu bewerten wären.

4

Wird ein Urteil nach § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, verliert dessen Strafausspruch seine Wirkung; die Einheitsjugendstrafe ist eigenständig nach erzieherischen Gesichtspunkten festzusetzen.

5

Eine Einheitsjugendstrafe muss nicht zwingend höher sein als die einbezogene Freiheitsstrafe, wenn die Taten im Rahmen der Einbeziehungsentscheidung umfassend neu bewertet und die Rechtsfolgen vorrangig erzieherisch bemessen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg, 25. Oktober 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 64/90

in der Strafsache gegen ██ aus █████████, dort geboren am Rolf Ernst ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Gollwitzer, Schäfer, Dr. █, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 25. Oktober 1989 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Sie hat ein Urteil des Landgerichts Gießen einbezogen, mit dem gegen den Angeklagten wegen einer Straftat, welche er als Erwachsener begangen hatte, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden war.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision die Anwendung von Jugendstrafrecht und macht vor allem geltend, die Jugendkammer habe das Urteil des Landgerichts Gießen nicht einbeziehen dürfen.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Jugendkammer hat ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, warum der noch ungefestigte, nicht ausgereifte und prägbare Angeklagte in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht.

Mit der Behauptung, der Entwicklungsrückstand des Angeklagten sei in erster Linie Folge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, entfernt sich die Staatsanwaltschaft von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils, nach denen sich eine zusätzlich bestehende Neurose aus einer Reifeverzögerung entwickelt hat. Einer Psychotherapie wäre der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts noch nicht gewachsen (UA S. 25).

II. Einer näheren Erörterung bedarf allein die Frage, ob die Jugendkammer das Urteil des Landgerichts Gießen in seine Entscheidung einbeziehen und die genannte Einheitsjugendstrafe verhängen durfte.

Der Angeklagte, der einige Taten des vorliegenden Verfahrens als Heranwachsender und andere als Erwachsener beging, war bereits wegen einer einzelnen nach Vollendung des 21. Lebensjahrs begangenen Straftat vom Landgericht Gießen rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, die Einbeziehung einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht in eine solche nach Jugendstrafrecht sei nur zulässig, wenn beide Verurteilungen Taten eines Heranwachsenden betreffen; in einem Falle, in dem das Urteil wegen einer im Erwachsenenalter begangenen Straftat ergangen ist, sei seine Einbeziehung bei einer späteren Verurteilung nach Jugendstrafrecht nicht zulässig.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:

1. Die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils ist auch dann zulässig, wenn das einzubeziehende Urteil nur wegen einer Straftat ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat, und eine Gesamtbetrachtung dieser Tat mit den abzuurteilenden Taten, die der Angeklagte teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen hat, nach den Grundsätzen des § 32 JGG die Anwendung von Jugendstrafrecht gebietet.

Für die von der Staatsanwaltschaft geforderte Einschränkung gibt es keine ausreichenden Gründe.

Die Möglichkeit einer späteren Einbeziehung eines nach allgemeinem Strafrecht ergangenen Urteils in eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht regelt § 105 Abs. 2 JGG. Hier wird § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 JGG für anwendbar erklärt, „wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.“

a) Dem Wortlaut von § 105 Abs. 2 JGG lässt sich nicht entnehmen, dass nur dann nachträglich eine Einheitsstrafe gebildet werden darf, wenn der Angeklagte alle Taten als Heranwachsender begangen hat. Insbesondere kann aus dem Begriff „Heranwachsender“ eine solche Einschränkung nicht abgeleitet werden. Mit dem Wort „Heranwachsender“ nimmt § 105 Abs. 2 JGG auf den gleichen, bereits in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Begriff eines Heranwachsenden Bezug. § 105 Abs. 1 JGG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut aber auch Fälle, in denen der Täter nur eine von mehreren abzuurteilenden Taten als Heranwachsender und andere als Erwachsener begangen hat. In diesen Fällen ist die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den in § 105 Abs. 1 JGG bezeichneten „Heranwachsenden“ gemäß § 32 JGG, auf den ausdrücklich Bezug genommen wird, dann geboten, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urt. v. 29. Januar 1954 – 1 StR 623/53; BGH StV 1986, 305; 1989, 308). Liegt das Schwergewicht nicht bei diesen Taten, so wird der Heranwachsende gemäß § 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 JGG nach allgemeinem Strafrecht verurteilt.

Mit den in § 105 Abs. 2 JGG genannten Straftaten, derentwegen der (nunmehr wegen einer Heranwachsendentat angeklagte) Täter bereits rechtskräftig „nach allgemeinem Strafrecht“ verurteilt worden ist, müssen ebenso wie in § 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 JGG auch solche Taten gemeint sein, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat. Denn den genannten Begriffen kann innerhalb derselben Vorschrift nicht unterschiedliche Bedeutung zuerkannt werden.

b) Die Gesetzesformulierung des § 105 Abs. 2 JGG „§ 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden“ darf allerdings nicht so verstanden werden, dass ein nach allgemeinem Strafrecht ergangenes Urteil – abgesehen von Fällen des § 31 Abs. 3 JGG – automatisch in jedem Fall einzubeziehen ist, wenn wegen der neu abzuurteilenden Tat Jugendstrafrecht angewendet wird.

Das gilt unabhängig davon, ob die rechtskräftige Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht wegen einer Tat (oder mehrerer Taten) im Heranwachsenden- oder Erwachsenenalter erfolgte.

Der Einbeziehung hat – anders als bei Anwendung von § 31 JGG nach rechtskräftiger Verhängung von Jugendstrafe – auch eine Neubeurteilung der früher abgeurteilten Tat(en) hinsichtlich der Frage voranzugehen, ob aufgrund neuer Erkenntnisse für sie Jugendstrafrecht anwendbar ist. Diese Neubeurteilung muss aufgrund einer Gesamtbewertung der bereits abgeurteilten und der neu angeklagten Tat(en) erfolgen.

§ 105 Abs. 2 JGG hat die Möglichkeit zu einer „gleichzeitigen Aburteilung“ und einheitlichen Bewertung verschiedener Taten und damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 32 JGG geschaffen (vgl. auch BGH NStZ 1978, 384).

Müsste der neu entscheidende Tatrichter die nach allgemeinem Strafrecht erfolgte rechtskräftige Verurteilung – abgesehen von Fällen des § 31 Abs. 3 JGG – automatisch einbeziehen oder dürfte er die Anwendung von Jugendstrafrecht für die bereits abgeurteilten und die neuen Taten nur gesondert prüfen, so wäre eine sachgerechte, dem Erziehungszweck dienende Entscheidung nicht möglich. Ein solches Vorgehen widerspräche auch dem Grundgedanken des § 32 JGG.

c) Für den weiteren Anwendungsbereich der Vorschrift spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. § 105 Abs. 2 JGG wurde durch das Einführungsgesetz zum StGB vom 2. März 1974 eingefügt, weil es dem das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Erziehungsgedanken widerspricht, Strafen und Maßnahmen aus verschiedenen Strafrechtsordnungen nebeneinander bestehen zu lassen und auch zu vollstrecken. Wendet der Richter trotz vorangegangener Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht nunmehr Jugendstrafrecht an, so geschieht dies aufgrund genauerer Persönlichkeitserforschung (vgl. Begründung zum Entwurf eines EGStGB BT-Drucks. 7/550 S. 332, 333).

Die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Einengung des Anwendungsbereichs von § 105 Abs. 2 JGG würde diesem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel entgegenstehen. Wird bereits der „genaueren Persönlichkeitserforschung“ des später entscheidenden Jugendgerichts der Vorrang vor der Beurteilung des früheren Jugendrichters eingeräumt, dann muss die spätere jugendrichterliche Beurteilung umso eher maßgeblich sein, wenn ein Landgericht über eine einzelne Tat nach allgemeinem Strafrecht entschieden hat, ohne die zur Anwendung von Jugendstrafrecht führenden Gesichtspunkte überhaupt berücksichtigen zu können, obwohl die abgeurteilte Handlung lediglich Teil einer Reihe von Taten ist, die ihre Wurzeln und ihr Schwergewicht in entwicklungsbedingten Problemen des Heranwachsenden haben, durch sie geprägt und deswegen insgesamt nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind.

d) Auch in der Literatur wird § 105 Abs. 2 JGG dann für anwendbar erklärt, wenn das einzubeziehende Urteil wegen einer Tat eines Erwachsenen ergangen ist (Ostendorf, JGG § 32 Rdn. 9). In ihr wird vorherrschend die Meinung vertreten, dass eng verbundene Taten aus Adoleszenz und Erwachsenenalter, die sich wechselseitig erklären, nicht mit unterschiedlichen Sanktionen des Jugend- und des allgemeinen Strafrechts belegt werden dürfen (vgl. Böhm, Einführung in das Jugendstrafrecht 1985 S. 47 f; Brunner, JGG 8. Aufl. § 32 Rdn. 5; Brunner JR 1980, 262 f; Kntillig-Dingeldey NStZ 1987, 226 ff; Lackner GA 1955, 33, 40; Schoreit NStZ 1989, 461 f).

2. Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs stehen der Anwendung von § 105 Abs. 2 JGG auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Soweit Strafsenate des Bundesgerichtshofs die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer Einheitsjugendstrafe bisher abgelehnt haben, lagen den Entscheidungen jeweils Fälle zugrunde, in denen im anhängigen Verfahren eine Erwachsenentat abzuurteilen und schon deswegen § 105 Abs. 2 JGG nicht anwendbar war (vgl. BGH StV 1987, 307 = BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 1; BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 3; BGHSt 36, 270). Soweit in früheren Entscheidungen der Anwendungsbereich von § 105 Abs. 2 JGG dahin umschrieben wurde, dass der Angeklagte auch die frühere Tat als Heranwachsender begangen haben müsse, waren die Ausführungen nicht entscheidungserheblich und setzten sich mit den hier aufgezeigten Gesichtspunkten nicht auseinander.

Die Gründe, die in den genannten Fällen, auf die § 105 Abs. 2 JGG nicht anwendbar ist, gegen eine nachträgliche Einbeziehung einer Freiheitsstrafe in eine Einheitsjugendstrafe (durch analoge Anwendung von § 32 JGG) geltend gemacht wurden, sind für den vorliegenden Fall nicht bedeutsam.

a) Dem neu entscheidenden Tatrichter wird in § 105 Abs. 2 JGG ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, eine andere, bereits rechtskräftig abgeschlossene Sache im Zusammenhang mit den zu ihm angeklagten Taten im Rechtsfolgenausspruch unabhängig von dem früheren Urteil zu bewerten.

b) Eine „Zusammenfassung“ von Jugendstrafe und Freiheitsstrafe, gegen die wegen der Verschiedenheit der Strafarten Bedenken bestehen können, findet bei § 105 Abs. 2 JGG nicht statt.

c) Diese Vorschrift lässt vielmehr flexible, sowohl den Erziehungsgedanken als auch das Schuldausgleichsprinzip beachtende Entscheidungen zu. So bietet die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 3 JGG dem Jugendrichter die Möglichkeit, Freiheitsstrafe neben einer Jugendstrafe bestehen zu lassen, wenn dies sachlich geboten ist.

Kommt der Jugendrichter zu dem Ergebnis, dass wegen des Schwergewichts der Taten die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht erforderlich ist, dann kann er unter den Voraussetzungen des § 55 die nach Erwachsenenstrafrecht erkannte Strafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen.

3. Das Landgericht hat auch zu Recht die Höhe der Jugendstrafe unabhängig von der bisher verhängten Freiheitsstrafe bestimmt.

Mit einer Entscheidung nach § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe aufgerufene Richter hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einbezogenen Entscheidung zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juli 1965 – 2 StR 172/65, BGHSt 25, 355 jeweils zu § 31 JGG).

Der im Schrifttum zu § 31 JGG vertretenen Auffassung, dass die Einheitsjugendstrafe höher sein müsse als die einbezogene Verurteilung (vgl. Brunner, JGG 8. Aufl. § 31 Rdn. 13; Ostendorf, JGG § 31 Rdn. 21), vermag der Senat jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Tatrichter aufgrund umfangreicherer Prüfung zu einer völligen Neubewertung der Taten kommt und in denen die Rechtsfolgen nunmehr anders als bei dem einbezogenen Urteil vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten neu bemessen werden, nicht zu folgen (vgl. auch Eisenberg, JGG 3. Aufl. § 31 Rdn. 42).

Nach allem hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

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