Revision: Teilaufhebung wegen fehlender Prüfung nach § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 648/95
- Datum
- 24.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anhaltspunkten für erheblichen Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum hat das Tatgericht von Amts wegen zu prüfen, ob nach § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.
Die Prüfung nach § 64 StGB muss die konkrete Rückfallgefahr und die Aussicht auf Heilung oder zumindest vorübergehenden Schutz vor Rückfall durch eine Entziehungsanstalt würdigen.
Unterbleibt die Prüfung der Unterbringungsfrage, stellt dies einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Teilaufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.
Die Nachholung einer Unterbringungsentscheidung ist möglich, auch wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt haben; die Nichtanwendung des § 64 StGB ist nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Eine Teilaufhebung wegen Unterlassens der §-64-Prüfung berührt den Strafausspruch nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass bei Anordnung der Unterbringung geringere Strafen verhängt worden wären.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 648/95 vom 24. Januar 1996 in der Strafsache gegen
1. Li ██ Achim Robert aus ███, dort geboren am ████ ██ 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Micklos Sandor Lajos ██ alias ████ aus ████, dort geboren am ██ ██████ 1967, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Juli 1995 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügen, sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten. Die Rechtsmittel führen jedoch zu einer Teilaufhebung des Urteils insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Angeklagten gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind.
1. Das Landgericht hat zum bisherigen Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsum der Angeklagten im Wesentlichen festgestellt:
a) Der Angeklagte Li raucht seit etwa sechs Jahren Haschisch und nimmt mitunter Rohypnoltabletten. Der Umfang des Rauschgift- und Medikamentenkonsums hängt davon ab, wie viel Geld dem Angeklagten zur Verfügung steht. Im Übrigen trinkt er regelmäßig Alkohol und zwar vorwiegend Bier, wobei er sich am Wochenende regelmäßig in einen Vollrausch versetzt. Hierfür benötigt er bis zu acht Flaschen Bier. Der Drogen- und Alkoholmissbrauch des Angeklagten war vor etwa drei Jahren erheblich stärker ausgeprägt. Er befand sich wegen übermäßigen Konsums von Alkohol und „Speed“ (Amphetamin) zweimal in Kliniken zur Entgiftung. Seither hat er den Konsum von Amphetamin eingestellt. Gegen den Angeklagten wurde 1989 u. a. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein Jugendarrest von fünf Tagen verhängt.
b) Der Angeklagte Micklos raucht seit etwa sechs Jahren gelegentlich Haschisch, überwiegend mit der Wasserpfeife. Der Haschischkonsum bereitet ihm nach eigener Einschätzung gesundheitlich keine Probleme. Der Angeklagte trinkt täglich mindestens zwei bis vier Flaschen Bier à 0,5 l. Am Wochenende versetzt er sich regelmäßig in einen Vollrausch, indem er innerhalb weniger Stunden bis zu fünfzehn Flaschen Bier trinkt. Gegen den Angeklagten wurde 1989 u. a. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein Jugendarrest von vier Wochen verhängt. 1991 wurde wegen Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe festgesetzt, die später in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurde.
c) Dem Schuldspruch im vorliegenden Verfahren liegt zugrunde, dass die Angeklagten von dem Tatopfer die Herausgabe von Geld und Heroin verlangten. Da sie in der Wohnung des Tatopfers kein Heroin finden konnten, nahmen sie Geld, Medikamente und Lebensmittel an sich. Bereits zuvor hatte sich der Angeklagte ██ von dem Tatopfer für 200 DM Haschisch aus den Niederlanden besorgen lassen. Bei Begehung des schweren Raubes betrug die errechnete Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten Li zwischen 1,6 und 3,6 ‰. Zudem hatte er Medikamente (zwei Valium 10 oder Rohypnol) und Rauschgift (zwei halbe Joints) konsumiert. Bei dem Angeklagten Micklos betrug die errechnete Blutalkoholkonzentration zwischen 1,8 und 3,8 ‰. Zudem hatte er tagsüber Haschisch konsumiert. Bei beiden Angeklagten konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Steuerungsfähigkeit durch den Konsum von Alkohol, Rauschgift und Tabletten erheblich vermindert war.
2. Angesichts dieser Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB hier in einer Weise nahe, dass sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt. Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Angeklagten infolge ihrer Abhängigkeit rückfällig werden und dem durch ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV 1994, 599 f.). Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGHSt 37, 5 f.). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung geringere Strafen verhängt hätte.
| Jahnke | Gollwitzer | Otten | |||
| Niemöller | Bode |