Revision gegen Strafausspruch wegen sexuellem Missbrauch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 648/90
- Datum
- 01.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung erhöht das bloße Alter des Opfers nicht automatisch den Unrechts- oder Schuldgehalt; maßgeblich sind die vom Täter verschuldete physische und psychische Belastung des Opfers sowie eingetretene oder zu erwartende Folgeschäden.
Die Annahme eines strafschärfenden ‚Vertrauensbruchs‘ durch den Täter setzt voraus, dass ein besonderes Vertrauens- oder Schutzverhältnis bestanden hat; die bloße Tatbegehung im Schlafzimmer des Opfers reicht hierfür nicht aus, wenn der Täter dort keinen solchen Schutzbereich verletzt hat.
Die Abwesenheit des Ehepartners des Täters bildet für sich genommen keinen strafschärfenden Umstand.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessung auf rechtlich fehlerhaften Bewertungen strafschärfender Umstände beruht; in diesem Umfang ist an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 648/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ██ ████, geboren am ███, Haci ██, 1941 in ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. September 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht bewertet an erster Stelle strafschärfend, dass das Tatopfer (die Tochter) bei Tatbeginn noch zwei Jahre von der Schutzgrenze des § 176 StGB entfernt gewesen sei. Das ist fehlerhaft.
Der Umstand allein, dass das Opfer erst zwölf Jahre alt war, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne Weiteres. Entscheidend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychische Belastung des Mädchens und der Folgeschaden. Das ist im Urteil aber ohnehin als weiterer Strafschärfungsgrund aufgeführt.
Bedenklich ist auch die strafschärfende Wertung, der Angeklagte habe mit der Tat „im eigenen persönlichen Schutzbereich“ des Mädchens – nämlich in ihrem Schlafzimmer – einen „Vertrauensbruch“ begangen. Nach den Feststellungen hatte die Wohnung nur ein Schlafzimmer, in dem regelmäßig die Ehefrau des Angeklagten mit den drei Kindern nächtigte und das auch dem Angeklagten, der gewöhnlich im Wohnzimmer schlief, bei Abwesenheit seiner Ehefrau zur Verfügung stand.
Dass der Angeklagte die Tat in Abwesenheit seiner Ehefrau beging, ist ebenfalls kein Strafschärfungsgrund.
Nach allem hat der Strafausspruch keinen Bestand.
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