Revision verworfen: Verurteilung wegen Aussagenerpressung und Körperverletzung im Amt bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 648/51
- Datum
- 13.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz ne bis in idem bezieht sich nur auf innerstaatliche Gerichte; ausländische Urteile sind nicht geeignet, den Strafanspruch des deutschen Staats zu beseitigen.
Die Verfolgungsverjährung kann gemäß einschlägiger VO wegen nationalsozialistischer Eingriffe ruhen; ferner wird sie durch richterliche Untersuchungshandlungen oder Haftbefehle nach § 68 StGB unterbrochen.
Im Sinne des § 343 StGB umfasst die "Untersuchung" auch nicht förmliche erste Befragungen nach der Überführung in Dienststellen; solche Befragungen können als Anfang der Vernehmung anzusehen sein.
Für die Aussagenerpressung sind sowohl die Anwendung rechtswidriger Zwangsmittel zur Erlangung einer Aussage als auch das Bewusstsein des Täters von deren Rechtswidrigkeit erforderlich; beides ist durch äußerliche und innere Tatseite zu beweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ Gen Regierungsinspektor Artur Joachim Johann █, geboren am 4. Januar 1906 in ███,
wegen Aussagenerpressung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Lo█ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. August 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Aussagenerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in drei Fällen, von denen einer in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen ist, zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt; auf die Strafe hat es die Untersuchungshaft sowie gemäß § 7 StGB die Strafhaft angerechnet, die der Angeklagte vom 9. Dezember 1949 bis 2. Mai 1950 auf Grund des Urteils eines russischen Militärgerichts vom 13. Dezember 1949 verbüßt hat.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem sowie der §§ 67 und 343 StGB. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Selbst wenn man mit dem Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass ihn das russische Militärgericht auch wegen der Taten zu 25 Jahren Zuchthaus verurteilt hat, die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bilden – die Misshandlungen von festgenommenen Kommunisten in den Jahren 1934 und 1935 – ist hierdurch die Strafklage für die deutschen Gerichte nicht verbraucht. Der Grundsatz ne bis in idem gilt, wie auch aus § 7 StGB erhellt, nur für innerdeutsche Gerichte; Urteile ausländischer Gerichte sind nicht geeignet, den Strafanspruch des deutschen Staates zu beseitigen (RGSt 59, 10). Bei dem Urteil des russischen Militärgerichts vom 13. Dezember 1949 hat es sich aber um ein ausländisches Urteil gehandelt. Denn es ist von dem Militärgericht der Armeen des Kuibyschew-Gebietes in Sysran (UdSSR) erlassen worden.
Die Frage, ob und inwieweit Urteilssprüche der Besatzungsgerichte, also der in Deutschland Gerichtsbarkeit ausübenden Gerichte der Besatzungsmächte, inländischen Urteilen gleichzustellen sind, taucht daher hier nicht auf.
Die Strafverfolgung ist auch nicht verjährt. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne des vom Angeklagten verübten Unrechts verlangt. Die Verfolgungsverjährung, die gemäß §§ 1, 3 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 25. Mai 1947 bis zum 6. Mai 1945 geruht hat, ist ferner am 6. Juli 1949 durch eine richterliche Untersuchungshandlung bzw. den Haftbefehl unterbrochen worden (§ 68 StGB). Es sind deshalb auch die Vergehen der Körperverletzung im Amt und der gefährlichen Körperverletzung nicht verjährt.
2.) Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere sind die Merkmale der Aussagenerpressung (§ 343 StGB) in allen drei Fällen nach der äußeren und inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Zu Unrecht bezweifelt die Revision im Fall Weuerherdt das Vorliegen des äußeren Tatbestands des § 343 StGB deshalb, weil der Angeklagte diesen Häftling nicht bei der „regulären“ Vernehmung geschlagen habe. Die Untersuchung i. S. des § 343 StGB, die der Angeklagte als Staatsbeamter gegen ihn führte, begann nicht erst mit seiner Vernehmung zu Protokoll. Vielmehr gehörte zu ihr auch seine erste nicht förmliche Befragung nach seiner Überführung ins Stadthaus, bei der ihn der Angeklagte fragte, ob er kommunistische Flugblätter verteilt habe, und ihm dann, als er dies bestritt, die Zeugin X gegenüberstellte. Das Landgericht hat ferner ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte in allen drei Fällen die Häftlinge zwecks Erlangung eines Geständnisses misshandelt hat und dass er sich als alter Polizeibeamter der Rechtswidrigkeit der angewandten Zwangsmittel jeweils bewusst gewesen ist.
| Dr. Dotterweich | Dr. Loericke | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Dr. Sauer |