Wiedereinsetzung und Revision bei verspäteter Begründung durch Verteidigerwechsel verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 647/95
- Datum
- 24.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn der Antrag nach Wegfall des behaupteten Hindernisses nicht fristgerecht gestellt wird.
Das bloße Versäumnis, Verfahrensrügen rechtzeitig zu begründen, begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Ein Verteidigerwechsel rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Abweichung von dem Grundsatz, dass verspätet erhobene Verfahrensrügen keinen Wiedereinsetzungsanspruch begründen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die rechtliche Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 647/95 vom 24. Januar 1996 in der Strafsache gegen K 46 ██ aus ██████, geboren am ███ Seydi Vakkas, 1954 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers, nach Anhörung des Generalbundesanwalts und am 24. Januar 1996 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. August 1995 zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu 1: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach Revisionseinlegung durch den Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt C., und Zustellung des Urteils am 26. September 1995 hat Rechtsanwalt P. als gewählter Verteidiger die Revision am 26. Oktober 1995 begründet. Er hat die allgemeine Sachrüge erhoben und ohne Begründung die Verletzung formellen Rechts gerügt.
Mit am 6. November 1995 eingegangenem Schriftsatz vom 2. November 1995 hat Rechtsanwalt P. mehrere Verfahrensrügen hinsichtlich der Begründung der Revision erhoben und beantragt, Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Gesuchs hat er vorgetragen, er habe erst am 23. Oktober 1995 Akteneinsicht erhalten, obwohl er schon am 13. Oktober 1995 bei gleichzeitiger Vollmachtsvorlage um Akteneinsicht nachgesucht habe.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet und daher unzulässig. Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe die Verfahrensrügen mangels Aktenkenntnis zunächst nicht erheben können. Dieser Hinderungsgrund ist nach seinem Vortrag am 23. Oktober 1995 entfallen. Der am 6. November 1995 eingegangene Antrag wahrte die Frist nach § 45 Abs. 1 StPO daher nicht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2).
Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte aber auch bei rechtzeitiger Anbringung keinen Erfolg haben können. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich Verfahrensrügen nicht rechtzeitig begründet. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, st. Rspr.). Der Senat sieht keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn die Verfahrensrügen wegen eines vom Angeklagten veranlassten Wechsels in der Person des Verteidigers nicht rechtzeitig erhoben wurden.
Zu 2: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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