Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Handeltreiben statt Erwerb, Einziehung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 647/84
Datum
02.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Urteil wegen Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln. Eine innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgetragene Verfahrensrüge ist unzulässig und wird verworfen; Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt. Materiell ändert der BGH den Schuldspruch zu Handeltreiben in Tateinheit mit Erwerb, hebt den Rechtsfolgenausspruch und die Einziehung wegen fehlender gesetzlichen und tatsächlichen Grundlagen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig; eine nachträgliche Geltendmachung erfordert eine wirksame Wiedereinsetzung, die nicht von Amts wegen ohne besondere Ausnahme zu gewähren ist.

2

Die rechtliche Qualifikation ‚Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge‘ ist für sich kein gesetzlich normierter Qualifikationstatbestand; für Strafschärfungen ist auf die konkret gesetzlich geregelten Tatbestandsvoraussetzungen abzustellen.

3

§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG setzt voraus, dass der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt, besitzt oder abgibt; eine auf Erwerb gestützte Annahme einer nicht geringen Menge ist nur zulässig, wenn das Gesetz dies explizit vorbehält.

4

Eine Anordnung der Einziehung im Urteil muss die betroffenen Gegenstände hinreichend konkret bezeichnen und mit tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen begründen; fehlt eine solche Prüf- und Nachvollziehbarkeit, ist die Einziehung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 13. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 647/84 in der Strafsache gegen ███, geboren im Jahre 1956 in [REDACTED] (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1984, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist;

2. im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln ... in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die „unter der LdU-Nr. 8604/83 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main asservierten Gegenstände“ eingezogen.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht ausgeführt worden und erweist sich damit als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts beanstandet hat (§ 338 Nr. 1 StPO), kann er mit dieser, verspätet vorgebrachten Rüge nicht mehr gehört werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung dieser Verfahrensrüge ist nicht gestellt. Ein Anlass, von Amts wegen Wiedereinsetzung zu bewilligen, besteht nicht; es liegt keiner jener Ausnahmefälle vor, in denen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Nachholung einer nicht fristgerecht erhobenen Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden muss.

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen zwar die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Keinen Bestand hat aber die Verurteilung des Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“. Das Gesetz kennt den Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge weder als Qualifizierungstatbestand noch als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles.

§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG, der nach der rechtsirrigen Auffassung des Landgerichts gegeben sein soll, setzt voraus, dass der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt. Keine dieser Voraussetzungen ist im entschiedenen Fall erfüllt (vgl. Körner, BtMG § 29 Rdn. 355). Da auch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles ersichtlich sind, ist das Landgericht bei der Strafzumessung von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen: es hat den nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt, anstatt von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auszugehen und diesen gegebenenfalls noch nach §§ 21, 49 StGB zu mildern.

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Auch die Einziehungsanordnung muss aufgehoben werden. Das Urteil lässt nicht erkennen, auf welche Gegenstände sie sich bezieht. Auch ist die Einziehungsanordnung nicht unter Anführung ihrer tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen entsprechend den Anforderungen des sachlichen Rechts begründet worden (Hürxthal in KK StPO, § 267 Rn. 36); sie wird in den Urteilsgründen nicht einmal erwähnt.

Demgemäß kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob sie zu Recht ergangen ist oder nicht.

[Unterschriften]

MeyerTheune
MaierNiemöller
Revision teilweise stattgegeben: Handeltreiben statt Erwerb, Einziehung aufgehoben — Themis