Wiedereinsetzung und Revisionsverwerfung im Strafverfahren wegen Betrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 647/83
- Datum
- 20.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann grundsätzlich nicht dazu dienen, nachträglich weitere Revisionsrügen zur Berücksichtigung zu bringen.
Die Frist zur Revisionsbegründung ist durch die rechtzeitige Einreichung eines Schriftsatzes gewahrt, auch wenn darin erhobene Verfahrensrügen materiell unzureichend ausgeführt sind.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) folgt kein Recht auf Wiedereinsetzung, wenn die für die Wiedereinsetzung relevanten Eingaben nach glaubhaftem Vorbringen nicht abgesandt worden sind.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zu Lasten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn die getroffene Kostenentscheidung der Rechtslage entspricht, insbesondere bei nur geringfügiger Strafmilderung gegenüber einem früheren Urteil (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 20. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 647/83
in der Strafsache
gegen
1. den Winzer und Weinkaufmann Maximilian Johann █ aus ███, geboren am █████████ 1938 in ████████,
2. den Landwirt, Winzer und Brennereibesitzer ██ Karl-Josef ████ geboren am ██████████ 1941 in ███████,
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1984 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO
Tenor
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten Maximilian Johann █ wird verworfen.
Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht versäumt. Der Angeklagte hat das Rechtsmittel mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. August 1983 rechtzeitig begründet; daran ändert es nichts, dass die in diesem Schriftsatz erhobene Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt und deshalb unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Zum Zwecke der Berücksichtigung weiterer Revisionsrügen kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGHSt 1, 44; BGH, Beschluss vom 13. Juli 1983 – 3 StR 132/83; ständige Rechtsprechung). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. BGHSt 14, 330; BGH NStZ 1983, 34) kommt hier nicht in Betracht, weil der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. August 1983, dessen Berücksichtigung mit dem Wiedereinsetzungsantrag erreicht werden soll, nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal abgesandt worden ist; in einem solchen Falle folgt auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kein Recht auf Wiedereinsetzung.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Juni 1983 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Karl-Josef ████ gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen, da sie im Hinblick auf die nur geringfügige Ermäßigung der Strafe im Vergleich zum ersten, in dieser Sache ergangenen Urteil der Rechtslage entspricht (§ 473 Abs. 4 StPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
| Misl | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemiller |