Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Verjährung und Aufhebung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 647/78
Datum
11.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil u. a. wegen Betrugs ein. Der BGH stellte das Verfahren in zwei Fällen wegen Verjährung ein, weil die Verjährungsunterbrechung (erste Vernehmung nach §78c StGB) nicht erfolgt war. Die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung einer Tat kann während der regelmäßigen Verjährungsfrist nur dann unterbrochen werden, wenn die in § 78c Abs. 1 StGB genannten Maßnahmen (insbesondere die erste Vernehmung des Beschuldigten) nachweislich erfolgt sind; fehlt eine solche Unterbrechung, sind die betroffenen Verfahren einzustellen.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten Verfahrensfehler nicht substantiiert darlegt; bloße pauschale Angriffe auf die Beweiswürdigung oder Strafzumessung genügen nicht.

3

Fallen einzelne Verurteilungen durch eine Revisionsentscheidung weg, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wegnahme der Einzelstrafen die Höhe der Gesamtstrafe beeinflusst hätte.

4

Bei der Neuberechnung bzw. Einbeziehung früherer Strafen im Rahmen des § 55 StGB ist nicht das Urteil, sondern die in ihm ausgesprochene Strafe maßgeblich einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 24. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 647/78

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeug-Mechaniker Thomas Alois ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1928 in ███████████████████ (Ungarn), zur Zeit in ██████████████████ wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Juli 1978 wird das Verfahren in den Fällen II 14 und 2 der Urteilsgründe gemäß § 206a StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Ferner wird das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht vorstehend unter I. entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 19 Fällen und wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Schöffengerichts Siegburg vom 1. September 1977 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Das Verfahren muss wegen Verfolgungsverjährung in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe eingestellt werden. Denn die Verjährung dieser vor dem 14. Oktober 1972 beendeten Taten ist während der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Kriminalobermeisters █████████ vom 3. November 1978 ergibt, waren sie nicht Gegenstand der ersten Vernehmung des Angeklagten (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachrüge erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Strafzumessung. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 2 (ein Jahr sowie neun Monate) erfordert jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafe. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diese Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Bei der neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe wird zu beachten sein, dass im Falle des § 55 StGB nicht das „Urteil“, sondern die in ihm ausgesprochene Strafe einzubeziehen ist.

SchumacherKirchhofRaffle
WillmsMeyer
Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Verjährung und Aufhebung der Gesamtstrafe — Themis