Revision: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen (1964) wegen Verjährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 647/71
- Datum
- 22.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Tat vor Einleitung des Verfahrens bereits verjährt, kann der entsprechende Tatbestand nicht mehr im Schuldspruch erhalten bleiben.
Eine tateinheitliche Verurteilung ist insoweit aufzuheben, wenn eine der tateinheitlich beurteilten Handlungen verjährt ist.
Beeinträchtigt die inhaltliche Korrektur des Schuldspruchs nicht die Einzel- oder Gesamtstrafe und ist dies aus den Gründen der Strafzumessung ersichtlich, bleibt der Strafausspruch aufrechterhalten.
Bei der Revision ist zu prüfen, ob ein formeller Fehler im Schuldspruch Auswirkungen auf die Strafzumessung hat; fehlen solche Auswirkungen, ist eine Änderung des Strafmaßes nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 24. August 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 647/71 22. Dezember 1971
in der Strafsache gegen
██ aus █████, den Bauhilfsarbeiter Josef ██████ ██, geboren am ██ 1922 in ███████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 22. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 24. August 1971 im Schuldspruch hinsichtlich der ersten Tat (1964) dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 StGB) wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde sowie wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, führt zu einer Änderung im Schuldspruch.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die erste Tat im Jahre 1964 begangen. Soweit er durch sie den Tatbestand der Unzucht mit Abhängigen erfüllt hat, ist die Strafverfolgung bereits nach fünf Jahren, also noch vor Einleitung des Strafverfahrens im Jahre 1970, verjährt gewesen (§§ 174, 67 Abs. 2 StGB). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen kann daher im ersten Fall nicht bestehen bleiben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung ist auch mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Fehler im Schuldspruch sich weder auf die Einzelstrafe im ersten Fall (8 Monate Freiheitsstrafe) noch auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
| Miller | Kirchhof | Schauenburg | |||
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