Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Mindeststrafenbemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 64/77
- Datum
- 18.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist die Mindeststrafe unter Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs.1 Nr.3, 38 Abs.2 StGB zu bestimmen.
Eine fehlerhaft festgelegte Mindeststrafe, die zu hoch angesetzt ist, kann die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs beeinträchtigen und zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.
Die Zurückverweisung erfolgt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die berührende Handlung "nicht nur flüchtig" war; bei nur flüchtiger Berührung kann fraglich sein, ob überhaupt eine sexuelle Handlung i.S.v. § 176 Abs.1 StGB vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 64/77 vom 18. Mai 1977
in der Strafsache gegen den Buffetier Werner Kurt S. ██ aus E, geboren ███████████████ in E, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. September 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben: Die Mindeststrafe beträgt nicht, wie die Strafkammer annimmt (UA S. 11), sechs Monate, sondern mit Rücksicht auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3, 38 Abs. 2 StGB nur einen Monat. Dass die Strafkammer ihren Erwägungen eine zu hohe Mindeststrafe zugrunde gelegt hat, kann die Höhe der erkannten Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Dies zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Für die neue Hauptverhandlung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ein minder schwerer Fall nicht schon deshalb verneint werden kann, weil der Angeklagte das Glied des Kindes „nicht nur flüchtig“ berührt hat (UA S. 10). Hätte der Angeklagte das Kind nur flüchtig berührt, so wäre fraglich, ob er sich überhaupt einer sexuellen Handlung schuldig gemacht hat (§ 176 Abs. 1 StGB).
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