Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beihilfe zu Betäubungsmittelstraftat und Subsidiarität von Besitzdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 64/74
Datum
22.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision den Schuldspruch eines Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 11 Abs.1 Nr.1, Abs.4 Nr.6a BetMG und stellte zugleich fest, dass bestimmte Verurteilungen wegen Besitzdelikten nicht bestehen bleiben, weil diese subsidiär zurücktreten. Die Sache wurde zur Entscheidung über die Anrechnung erlittenen Untersuchungshaft an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besitzdelikte nach § 11 BetMG treten hinter einem (schwereren) Delikt nach § 11 Abs.1 Nr.1 zurück; eine gesonderte Verurteilung des subsidiären Besitzdelikts darf nicht bestehen bleiben.

2

Entsprechendes Subsidiaritätsprinzip gilt zwischen den Regelungen des § 11 Abs.4 Nr.6a und Nr.5 BetMG; ein hintertretenes Delikt ist entbehrlich für eine eigenständige Verurteilung.

3

Bei zusammentreffenden Tatbeständen ist zu prüfen, ob Tateinheit oder Subsidiarität vorliegt; mehrfachen Verurteilungen ist vorzubeugen, wenn ein Delikt in seiner Strafwürdigkeit hinter einem anderen zurücktritt.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und zugleich die Sache zur Nachholung von Entscheidungen (insbesondere über die Anrechnung erlittenen Untersuchungshaft) an die Vorinstanz zurückverweisen; eine inhaltliche Schuldspruchsänderung kann dabei ohne Einfluss auf den Strafausspruch bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. März 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 64/74 vom 22. März 1974

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Gustav ███, geboren am ██ 1937 in [REDACTED], wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird

1. das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. März 1973 im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Beihilfe (§ 49 StGB) zu einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6a BetMG in Tateinheit mit Beihilfe (§§ 49, 73 StGB) zu einem Vergehen nach § 392 AbgO verurteilt ist,

2. die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Verhandlung und Entscheidung darüber zurückverwiesen, auf welche Strafe die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, soweit dieser der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6a BetMG in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 392 AbgO schuldig gesprochen ist.

Jedoch kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer den Beschwerdeführer auch wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 5 BetMG verurteilt hat.

Der Besitz von Rauschgift tritt nach dem Grundsatz der Subsidiarität zurück, wenn der Täter sich eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG schuldig gemacht hat; Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen § 11 Abs. 4 Nr. 6a und Nr. 5 BetMG (vgl. das Urteil des Senats vom 16. Januar 1974 – 2 StR 514/73).

Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Auf den Strafausspruch ist diese Änderung ohne Einfluss.

Die Sache war außerdem zur Nachholung der Entscheidung darüber zurückzuverweisen, ob die erlittene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe anzurechnen ist (vgl. BGHSt 24, 29, 30).

MillerSchumacherBaumgarten
KirchhoffMeyer
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