BGH: Freiheitsberaubung bei schwerer räuberischer Erpressung tateinheitlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 646/98
- Datum
- 13.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dient eine Freiheitsberaubung vor Beendigung der Haupttat der Festigung des Gewahrsams, liegt Tateinheit mit der räuberischen Tat vor, auch wenn die Freiheitsberaubung nicht Teil der zur Verwirklichung der Tat eingesetzten Gewalt war.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs ist nach § 265 StPO zulässig, wenn mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders und wirksamer verteidigt hätte.
Entfällt eine Einzelstrafe infolge Feststellung von Tateinheit, kann die bisherige Gesamtstrafe bestehen bleiben, wenn sicher ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht bei Annahme von Tateinheit eine geringere Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 29. September 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. September 1998 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch ist zu ändern, weil die Freiheitsberaubung nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich verwirklicht wurde. Die Freiheitsberaubung war zwar nicht Teil der zur Verwirklichung der §§ 249, 250 StGB gehörenden Gewalt, sie diente aber vor Beendigung der Tat der Festigung des Gewahrsams. Bei einer solchen Fallgestaltung liegt Tateinheit, nicht Tatmehrheit vor (vgl. auch RG LZ 1921, Spalte 659; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 13 zu § 249 und Rdn. 17 zu § 239; Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 13 zu § 239 und Rdn. 11 zu § 249).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die Einzelstrafe von sechs Monaten, die für das Vergehen der Freiheitsberaubung verhängt worden war.
Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann aber als Strafe für die tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände bestehen bleiben, weil sicher auszuschließen ist, dass das Landgericht den Angeklagten bei Annahme von Tateinheit zu einer geringeren Strafe verurteilt hätte.
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