Revision: Tateinheit bejaht, Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 646/96
- Datum
- 17.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehraktigem Tatgeschehen liegt natürliche Handlungseinheit (Tateinheit) vor, wenn die einzelnen strafrechtlich erheblichen Betätigungen derart unmittelbar zusammenhängen, dass das gesamte Handeln objektiv als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint und durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden ist.
Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Bewertung von mehreren Taten zu einer einzigen Tat ist zulässig, sofern dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt worden wären.
Die künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatgeschehens in mehrere selbständige Straftaten ist zu vermeiden, wenn räumlicher und zeitlicher sowie subjektiver Zusammenhang die Einheitlichkeit nahelegen.
Die Änderung des Schuldspruchs zugunsten von Tateinheit führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und erfordert eine neue Strafzumessung, wobei zeitlicher und situativer Zusammenhang strafmildernd zu würdigen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 26. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 646/96 vom 17. Januar 1997 in der Strafsache gegen Helmut aus ███, geboren am ████ 1955 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. September 1996
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit Raub und mit Diebstahl schuldig ist, und 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
II. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Raubes und wegen Diebstahls unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Delikten durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Der Angeklagte hat der Zeugin ██████████ in einer kurzen Pause der mehraktigen sexuellen Nötigung Geld aus der Geldbörse entwendet und ihr schließlich gewaltsam ein Silberkreuz vom Hals gerissen.
Es kann dahinstehen, ob die Taten schon deshalb tateinheitlich verwirklicht worden sind, weil der Angeklagte insgesamt unter Ausnutzung einheitlicher, während des gesamten Tatgeschehens fortwirkender Gewaltanwendung und entsprechender Drohung handelte. Jedenfalls ist bei dem Tatgeschehen natürliche Handlungseinheit gegeben. Eine solche – und damit nur eine Tat im Rechtssinne – liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt, und wenn die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; BGHR StGB § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 3, 4, 6, 7, 8 jeweils m. w. N.). So liegt es hier. Das mehraktige Tatgeschehen ist von einem einheitlichen Willen getragen. Der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den Taten lässt die Annahme dreier selbständiger Straftaten als künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatgeschehens erscheinen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich insoweit hätte anders als bisher verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass ein einheitliches Geschehen angenommen werden könnte.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landgericht verhängten Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Die geänderte rechtliche Bewertung ermöglicht dem neuen Tatrichter auch, dem strafmildernden Umstand des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Delikte bei Festsetzung der neuen Einzelstrafe angemessen Rechnung zu tragen.
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
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