Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Blutalkoholfeststellungen (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 646/90
Datum
11.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Wiesbaden (räuberische Erpressung u. a.) ein. Zentrales Rechtsproblem war die Feststellung und Berechnung der Blutalkoholkonzentration im Hinblick auf §21 StGB. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil notwendige Ausgangsdaten zur BAC-Berechnung und die zugrunde gelegten Abbauwerte fehlten; die Sache wurde zurückverwiesen. Der Senat gab Hinweise zur Gesamtschau bei der Annahme eines minder schweren Falls.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des §21 StGB sind die für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration maßgeblichen Ausgangsdaten (insbesondere Zeitpunkt des Trinkbeginns, Menge des konsumierten Alkohols, körperliche Merkmale) vom Tatgericht festzustellen, damit eine überprüfbare Berechnung möglich ist.

2

Die Feststellungen müssen erkennen lassen, welcher stündliche Alkoholabbausatz zugrunde gelegt wurde; von der üblichen Faustformel abweichende Abbauwerte bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung.

3

Die Verneinung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB setzt konkrete, überprüfbare Feststellungen voraus; fehlen solche, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft und der Strafausspruch aufzuheben.

4

Die Annahme eines minder schweren Falls erfordert eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände einschließlich Persönlichkeit, Gesamtverhalten, Motiven und den die Tat begleitenden Umständen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 30. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ Harald Bernhard █, geboren am █████ in ██ █████████ wegen Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. August 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Der Angeklagte hatte vor der Tat und während des mehrere Stunden andauernden Tatgeschehens Alkohol zu sich genommen. Das Landgericht hat beim Angeklagten, dem eine Blutprobe nicht entnommen worden war, für die Tatzeit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Die hierfür gegebene Begründung ist rechtsfehlerhaft.

So lässt sich den Ausführungen des Landgerichts schon nicht entnehmen, welche Blutalkoholkonzentration es für die Tatzeit angenommen hat. Auch lassen die Urteilsgründe für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration wesentliche Daten, wie Körpergröße und Gewicht des Angeklagten, Zeitpunkt des Trinkbeginns und Menge des genossenen Alkohols, nicht erkennen. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob eine Blutalkoholkonzentration vorlag, die die Verneinung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten rechtfertigte (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2 m. w. N.). Es kommt hinzu, dass die Ausführungen der Strafkammer, „zur Tatzeit zwischen 22.30 Uhr und 2.00 Uhr seien ... mindestens 1,4 ‰ abgebaut worden“ (UA S. 8), besorgen lassen, das Tatgericht habe der Berechnung der Blutalkoholkonzentration einen wesentlich höheren Abbauwert als 0,1 ‰ pro Stunde (vgl. BGH NStZ 1986, 311; Salger DRiZ 1989, 174 ff.) zugrunde gelegt.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes hingewiesen: Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Für sie sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Motive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 1, 3, 4, 5; st. Rspr.).

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TheuneSchafer
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