Revision: Tat als einheitlicher schwerer Raub bei erweiterter Wegnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 64/69
- Datum
- 14.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tat ist im Ganzen als Raub und nicht als Raub in Tateinheit mit Diebstahl zu beurteilen, wenn der Täter im Verlauf einer einheitlichen Tatausführung mehr als ursprünglich beabsichtigt wegnimmt.
Für den Diebstahlsvorsatz ist es unerheblich, ob er zunächst auf bestimmte Gegenstände beschränkt war; der Vorsatz bleibt bestehen, wenn sich der Diebstahlgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Tat verengt, erweitert oder ändert.
Anders ist zu entscheiden, wenn der Täter nach einem erfolglosen Versuch seine ursprüngliche diebische Absicht aufgibt und erst danach einen neuen Wegnahmevorsatz bildet.
Der Raub als eigenständiger Straftatbestand schließt die Merkmale des Diebstahls, insbesondere den Diebstahlsvorsatz, mit ein; daher kann nach Beendigung der Gewaltanwendung kein neuer, von vornherein unterschiedlicher Wegnahmevorsatz unterstellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Juli 1968
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB §§ 249 ff, 242
Die Tat ist im ganzen als Raub und nicht als Raub in Tateinheit mit Diebstahl zu beurteilen, wenn der Täter mehr als ursprünglich beabsichtigt wegnimmt.
BGH, Beschl. v. 14. März 1969 – 2 StR 64/69 – LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 64/69 in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Horst G █████ aus █████, geboren am █████ in ███, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Juli 1968 dahin geändert, dass im Urteilsspruch die Worte „Diebstahl und“ wegfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte forderte nach dem gemeinsamen Besuch mehrerer Gaststätten von seinem Begleiter ███ 5,– DM, die er für eine Taxifahrt bezahlt hatte und, wie er wusste, nicht erstattet verlangen konnte. Als dieser die Zahlung verweigerte, schlug ihn der Angeklagte auf der Straße mit der Faust zu Boden und zog ihm die Geldbörse aus der Gesäßtasche, um ihr den begehrten Betrag zu entnehmen. Als er jedoch beim Öffnen der Geldbörse bemerkte, dass sie viel mehr Geld enthielt, entschloss er sich zur Wegnahme des gesamten Inhalts. Er nahm das Geld – etwa 700,– DM in Scheinen – an sich und entfernte sich.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl und Körperverletzung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs.
Die Verfahrensbeschwerde ist ebenso offensichtlich unbegründet wie die Sachrüge, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung richtet. Hingegen kann die Verurteilung auch wegen Diebstahls nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer sieht in der Tat des Angeklagten teilweise, nämlich hinsichtlich der Wegnahme von 5,– DM, einen schweren Raub und im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Wegnahme des restlichen Geldes, einen einfachen Diebstahl. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht beigetreten werden; in Wirklichkeit ist die Tat einheitlich als schwerer Raub nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu beurteilen.
Für den Diebstahlsvorsatz ist es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs unwesentlich, ob er zunächst auf bestimmte Gegenstände beschränkt war. Der Diebstahlsvorsatz bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert. Wer also in Diebstahlsabsicht einen Einbruch verübt, macht sich des schweren Diebstahls schuldig, auch wenn er bei dem Einbrechen eine bestimmte Sache und nur diese stehlen wollte, nach dem Einbruch aber eine andere Sache wegnimmt (RGSt 14, 312; BGH, Urt. v. 5. März 1953 – 3 StR 863/52, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 272).
Das gilt erst recht, wenn keine andere Sache, sondern mehr, als ursprünglich geplant, weggenommen wird. Anders ist die Sachlage nur dann zu beurteilen, wenn der Täter wegen des erfolglosen Versuches, eine bestimmte Sache zu stehlen, seine ursprüngliche diebische Absicht überhaupt aufgibt und sich dann erst erneut entschließt, etwas anderes zu stehlen. Diese Grundsätze müssen auch hier zur Anwendung kommen; denn der Raub nach den §§ 249 ff. StGB ist zwar als ein selbständiger Straftatbestand anzusehen, schließt sachlich aber die Merkmale des Diebstahls und damit auch den Diebstahlsvorsatz ein (vgl. BGHSt 20, 235 im Anschluss an RGSt 6, 243). Der Angeklagte hat nach Beendigung der Gewaltanwendung keinen neuen Wegnahmevorsatz gefasst, sondern nur seine von Anfang an vorhandene Absicht, seinem Begleiter mit Gewalt Geld wegzunehmen, auf einen größeren Geldbetrag ausgedehnt; sein Vorsatz hat sich somit lediglich erweitert.
Der Senat hat daher die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Diebstahls in Wegfall gebracht. Auf den Strafausspruch ist diese Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluss. Es kann sich höchstens zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben, dass die Strafkammer seine Tat teilweise nur als Diebstahl beurteilt hat.
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