Einstellung nach §153 Abs.2 StPO wegen außergewöhnlich langer Verfahrensdauer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 646/88
- Datum
- 03.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des § 153 Abs. 2 StPO ist die Schuld nicht allein nach ihrem Gewicht zur Tatzeit zu beurteilen; maßgeblich ist die Bewertung bei Abschluss des Verfahrens unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, erlittenen Folgen und etwaiger Wiedergutmachung.
Eine außergewöhnlich lange, vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensdauer kann in Verbindung mit weiteren Umständen (z. B. Untersuchungshaft, Wiedergutmachung) das öffentliche Interesse an einem raschen Abschluss so überwiegen, dass eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO geboten ist.
Bei der Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 467 StPO ist zu berücksichtigen, ob der Angeklagte in Rechtsmitteln wesentlichen Erfolg erzielt hat; bei erheblichen Erfolgen können der Staatskasse Teile der in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Ein erklärter Verzicht des Angeklagten auf Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft schließt nicht zwingend die materielle Prüfung oder die Versagung einer Entschädigung aus; das Gericht kann die Entschädigung aus sachlichen Gründen versagen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 646/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Norbert A. aus ████, geboren am ________ 1937 in ████, wegen Beihilfe zur Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1989 mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten
Tenor
Das Verfahren wird in Anwendung der Vorschrift des § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskasse zur Last. Die in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse zur Hälfte. Die weiteren, den eingestellten Verfahrensteil betreffenden notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Für die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft wird eine Entschädigung nicht gewährt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; in einem weiteren Fall hat es ihn freigesprochen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, gemeinsam mit einem anderen, Gewinne aus Devisentermingeschäften, die dem Bankhaus H. zugestanden hätten, einer von ihm beherrschten Bank übertragen zu haben.
Er hat sich dahingehend eingelassen, die Gewinne seien von Anfang an für seine Bank bestimmt gewesen, denn die gewinnbringenden Devisentermingeschäfte des Bankhauses H. seien durch entsprechende Verträge zwischen seiner Bank und dem Bankhaus H. „eröffnet“ worden. Das Bankhaus H. sei gleichsam nur „Durchstellbank“ gewesen. Für die Richtigkeit seiner Einlassung hatte der Angeklagte unter anderem zwei im Ausland lebende Zeugen zu Indiztatsachen benannt. Das Landgericht hat die kommissarische Vernehmung dieser Zeugen, die zur Hauptverhandlung nicht erscheinen wollten, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Beweisthema betreffe eine zentrale Frage des Verfahrens, deren Bestätigung durch die Zeugen den Anklagevorwurf als unberechtigt erscheinen lassen könne. Eine derart weitreichende Wirkung, welche die bisherige Beweisaufnahme nicht nahelege, würde das Gericht nur an eine die Beweisbehauptungen bejahende Aussage in der Hauptverhandlung knüpfen können.
Der Angeklagte hat seine Verurteilung mit der Revision angegriffen. Er hat in erster Linie Freisprechung, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und zuallerletzt hilfsweise die Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung der Sache beantragt.
In der Hauptverhandlung haben Staatsanwalt und Angeklagter eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO zugestimmt; der Angeklagte hat weiterhin auf Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft verzichtet und erklärt, dass er mit einer Kostenentscheidung einverstanden wäre, nach der er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hätte.
Der Senat hat das Verfahren in Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Erweist sich der Anklagevorwurf als berechtigt, dann hat der Angeklagte durch die Tat nicht nur geringe Schuld auf sich geladen. Es war jedoch vor allem zu berücksichtigen, dass seit der Tat mehr als sechzehn Jahre und seit Anklageerhebung mehr als zwölf Jahre vergangen sind. Der Angeklagte befand sich in den Jahren 1976 und 1977 für ein Jahr und vier Monate in Untersuchungshaft. Die erste Hauptverhandlung dauerte vier Jahre (von 1979 bis 1983), die zweite, die nach Aufhebung des Urteils durch den Senat erforderlich geworden war, weitere acht Monate.
Der Angeklagte hat die zivilrechtlichen Ansprüche, die im Zusammenhang mit den ihm hier angelasteten Handlungen geltend gemacht wurden, erfüllt. Das Landgericht hat dazu festgestellt, er habe den der H.-Bank entstandenen Schaden vollständig ausgeglichen.
Mit seiner neuen Revision macht der Angeklagte unter anderem einen wesentlichen Verfahrensfehler geltend; ein Abschluss des Verfahrens im Wege eines Freispruchs durch den Senat kommt nach der Sach- und Rechtslage nicht in Betracht. Bei einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wäre wegen der Beweislage mit einer weiteren wesentlichen Verzögerung des Verfahrensabschlusses zu rechnen.
Unter diesen Umständen rückte im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK die Frage ins Blickfeld, ob die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, zu einem besonderen Verfahrenshindernis führt, das die Einstellung des Verfahrens gebietet.
Der Bundesgerichtshof hat ein solches Verfahrenshindernis, das die Strafprozessordnung nicht vorsieht, bisher verneint und dabei betont, dass das Verfahrensrecht andere Möglichkeiten biete, um derartige Fälle zu einem gerechten Abschluss zu bringen. Dabei wurde vor allem auch auf die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO hingewiesen (vgl. BGHSt 24, 242; 35, 137).
Der Senat hat von der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens in Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
Für die Beantwortung der Frage, ob das dem Angeklagten möglicherweise anzulastende Verschulden im Sinne von § 153 Abs. 2 StPO gering ist, darf nicht allein auf dessen Gewicht im Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt werden. Es ist vielmehr zu prüfen, welche Strafe auch im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, die Tatsache, dass der Angeklagte jahrelang unter dem Druck des Verfahrens stand, sich in Untersuchungshaft befand und den Schaden wiedergutgemacht hat, bei Abschluss des Verfahrens einen gerechten Schuldausgleich herbeiführen würde (vgl. BGHSt 35, 137; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 2).
In einem Ausnahmefall wie dem hier vorliegenden gebot nunmehr das öffentliche Interesse einen raschen Abschluss des Verfahrens, durch den deutlich gemacht wird, dass die dem Angeklagten möglicherweise anzulastende Schuld durch die ihn belastenden Folgen des Verfahrens bereits weitgehend ausgeglichen wird. Zu diesem Ausgleich trägt hier neben der langen Verfahrensdauer auch die erlittene Untersuchungshaft bei, für die der Angeklagte nicht entschädigt wird. Außerdem treffen ihn erhebliche Kosten seiner Verteidigung.
Die Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft war hier ungeachtet des vom Angeklagten ausgesprochenen Verzichts geboten.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1 und 4 StPO.
Der Angeklagte hat seine notwendigen Auslagen im Wesentlichen selbst zu tragen, da der gegen ihn erhobene Vorwurf nicht leicht wog und eine Einstellung hier nur wegen der langen Verfahrensdauer und der weiteren, erst im Laufe des Verfahrens entstandenen besonderen Gründe in Betracht kam. Da aber der Angeklagte mit seiner ersten Revision einen wesentlichen Erfolg erzielte und auch die zweite Revision erhebliche Erfolgsaussichten hatte, war es geboten, die Hälfte der ihm in den Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen – ungeachtet seiner Bereitschaft zur Tragung aller Kosten und Auslagen – der Staatskasse aufzuerlegen.
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