Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 646/77
Datum
12.04.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Revisionsbegründung fristversäumt worden sei. Das Gericht wertete eingegangene Schriftsätze als Wiedereinsetzungsantrag und stellte fest, der Angeklagte sei nicht ohne Verschulden verhindert gewesen. Mangels entschuldigender Umstände wurde der Antrag verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingaben des Angeklagten, die nach § 346 Abs. 2 StPO offensichtlich keinen Erfolg haben, sind als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 300 StPO auszulegen.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei ohne Verschulden verhindert war, das Rechtsmittel fristgemäß zu begründen.

3

Das Unterlassen, dem Verteidiger einen ausdrücklichen Begründungsauftrag zu erteilen, begründet regelmäßig Verschulden und schließt Wiedereinsetzung aus, wenn ein Missverständnis ausgeschlossen ist.

4

Bei Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags hat die antragstellende Partei die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 27. Juni 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 646/77

in der Strafsache gegen Hermann B. aus ██████, dort geboren am ██████, ███, zeitweise in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 1978

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 27. Juni 1977 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil des Landgerichts in Trier durch Beschluss vom 24. August 1977 verworfen, weil das Rechtsmittel nicht begründet worden war.

Der Beschluss ist dem zur Empfangnahme bevollmächtigten Verteidiger am 29. August 1977 zugestellt worden. Mit zwei Schreiben, eingegangen am 30. August und 3. September 1977, legte der Angeklagte gegen die Entscheidung „Beschwerde“ ein. Der Verteidiger kam am 7. September 1977 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach; er führte aus, die Revision fristgerecht zu begründen, sei ihm aus Gründen nicht möglich gewesen, „deren Einzelheiten unter Bezugnahme auf das anwaltliche Berufsgeheimnis nicht mitgeteilt werden können“. Inzwischen hat er – nach Entbindung von der Schweigepflicht durch den Angeklagten – diese Gründe offenbart.

Die Eingaben des Angeklagten waren als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO von vornherein zur Erfolglosigkeit verurteilt, denn die Voraussetzungen des § 346 Abs. 1 StPO hatten offensichtlich vorgelegen. Sie sind daher als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen (§ 300 StPO). Danach bedarf keiner Entscheidung, ob der Angeklagte, was das Wiedereinsetzungsgesuch seines Verteidigers angeht, das erst nach Ablauf der Frist des § 45 Abs. 1 StPO beim Landgericht einging, insoweit etwa ohne Antrag in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch unbegründet. Der Angeklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Revisionsbegründung fristgemäß anbringen zu lassen. Der Verteidiger, der übrigens von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht hätte befreit zu werden brauchen, weil sie sich auf die hier in Rede stehenden Vorgänge nicht erstreckte, hat eingehend dargelegt, dass er mit dem Angeklagten die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels erörterte, diesem wiederholt erklärte, er werde die Revision nur auf einen ausdrücklichen Auftrag hin begründen, einen solchen Auftrag aber nicht erhielt.

Dass der Angeklagte seinen Verteidiger missverstanden haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen.

SchumacherMillerBuddenberg
WillmsMayer
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