Kfz-Diebstahl: Wahrunterstellung, Befangenheitsablehnung und Strafausspruch nach StRG 1971
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 646/70
- Datum
- 09.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ortsbesichtigung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wiedererkennung ist nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Wahrnehmungs- oder Erkennungsmöglichkeit bestehen.
Wird eine Beweistatsache nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als wahr unterstellt, darf der Beweisantrag abgelehnt werden; die Wahrunterstellung ist eingehalten, wenn die unterstellte Tatsache in den Urteilsfeststellungen wiederkehrt, auch wenn das Gericht ihr eine belastende Deutung beimisst.
Die Behauptung, andere Personen kämen als Täter in Betracht, ist ohne Benennung tatsachenförmiger Anknüpfungstatsachen keine beweisgeeignete Tatsache, sondern eine Schlussfolgerung und kann als Beweisbehauptung zurückgewiesen werden.
Ein Befangenheitsgesuch ist nach § 25 Abs. 2 StPO unverzüglich anzubringen; stützt es sich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung, ist es regelmäßig spätestens bei nächster zumutbarer Unterbrechung geltend zu machen.
Bei der revisionsrechtlichen Beanstandung der Verwertung eines Sachverständigengutachtens hängt der Umfang der Darlegungspflicht im Urteil von der Beweislage ab; fehlt es an näherer Wiedergabe, ist dies ausnahmsweise unschädlich, wenn die Überführung bereits durch anderes Beweismaterial gesichert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
██ aus █████ dort,
den Fotografen Volker Rüdiger, geboren am ████ 1940 in █████,
████████
den Bürogehilfen Dirk Uwe, geboren am ███ ████ 1941 in ██, aus ██,
den Schlosser Hans ███████████, geboren am ████ █████ in ██, ███████████,
wegen Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berard in der Verhandlung,
████████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. ████ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten ████,
Dr. ███ aus ███, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten ████,
███ aus ███, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten █████████,
Tenor
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten HC) wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. August 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen im gesamtem Strafausspruch aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Der Angeklagte ist statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache 3. zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten HCD und MCD werden verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten StC) wird verworfen, jedoch ist er statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten entwendeten Kraftfahrzeuge. Die Strafkammer stellt in drei Fällen den Angeklagten █████ in zwei Fällen den Angeklagten Michel und in einem Falle den Angeklagten StC) als Mittäter fest. Zwei Diebstähle beging der Angeklagte HCD allein. Drei der fünf Diebstähle führten die Angeklagten mit Hilfe falscher Fahrzeugschlüssel aus, die sie sich vor der Wegnahme der Fahrzeuge dadurch verschafft hatten, dass sie heimlich die Schlüsselnummern abgelesen und bei einem Schlüsseldienst Zweitschlüssel hatten anfertigen lassen. An einem der mit falschen Schlüsseln ausgeführten Diebstähle waren die Angeklagten ████ und ████ als Mittäter beteiligt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen Diebstahls in zwei Fällen, schweren Diebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten ███████ wegen Diebstahls und schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und den Angeklagten █████████ wegen schweren Diebstahls zu sechs Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Mit ihren Revisionen bestritten die Angeklagten das Verfahren und rügten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ██ haben teilweise Erfolg, die Revision des Angeklagten Steinmetzer ist unbegründet.
I. Verfahrensbeschwerden:
A. Von mehreren Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrügen:
1. Im Falle II 2 der Urteilsgründe stützt die Strafkammer ihre Überzeugung, dass die Angeklagten Täter waren, unter anderem auf die Aussage der Zeugin ████████. Der Angeklagte █████ hatte diese Zeugin vor der Tat unter einem Vorwand an ihrer Wohnungstür aufgesucht, um zu erfahren, wo sich das später entwendete Fahrzeug befand. Die Zeugin hat den Angeklagten ██████ später, vor allem auf Grund einer Narbe im Gesicht, wiedererkannt. Da es zur Zeit des Gesprächs der Zeugin mit dem Angeklagten ██████ dunkel war, hätte nach Meinung des Beschwerdeführers █████ eine Ortsbesichtigung unter den damaligen Lichtverhältnissen durchgeführt werden müssen, um festzustellen, ob es der Zeugin überhaupt möglich war, bei Dunkelheit die Narbe zu erkennen. Die Rüge ist unbegründet.
Im Urteil ist festgestellt, dass die Zeugin einige Zeit mit MC gesprochen, sich sein Gesicht gut eingeprägt und schon zu Beginn ihrer Vernehmung auf die Narbe hingewiesen hat (S. 45, 46 UA). Sie hat später den Angeklagten █████ sogleich und ohne Zögern aus einer Personengruppe von zwölf Männern wiedererkannt (S. 43 UA). Unter diesen Umständen bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin ████████ den Angeklagten MC) nicht zuverlässig erkennen konnte. Eine Ortsbesichtigung war deshalb nicht erforderlich. Daran ändert nichts, dass die Zeugin die Farbe des vom Angeklagten ███ benutzten Personenkraftwagens bei den damaligen Lichtverhältnissen verkannt hat. Der Wagen stand auf der Fahrbahn, während der Angeklagte nur zur Tür gekommen war.
Auch die Revision des Angeklagten ███ macht geltend, dass sich die Strafkammer durch Ortsbesichtigung davon hätte überzeugen müssen, ob die Zeugin ███████ ihn, den Angeklagten █████, der nicht mit zur Wohnungstür gekommen war, erkennen konnte. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer nicht feststellt, dass die Zeugin auch diesen Angeklagten sicher erkannt hat (S. 44 UA).
2. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung beantragt, den Prinzen ████████ ████ ben ███ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er den Angeklagten ████ beauftragt habe, in Deutschland 30 Lastkraftwagen der Marke Mercedes für den Export nach Arabien zu kaufen. Ferner haben sie die Vernehmung des Leiters der Exportabteilung der Mercedes-Benz-Vertretung in Stuttgart zum Beweis für die Behauptung beantragt, der Angeklagte MC) sei im Februar, März und August 1965 über einen längeren Zeitraum, etwa zwei Stunden, bei dem Zeugen gewesen und habe angefragt, wie der Export zu bewerkstelligen sei. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt und die Beweisanträge abgelehnt. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Strafkammer die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten habe. Die Verfahrensbeschwerde hat keinen Erfolg.
Im Urteil ist festgestellt, dass die Angeklagten am 25. oder 26. Februar 1965 den Zugang zu mehreren Mercedes-Niederlassungen in Stuttgart mit dem Vorbringen gesucht haben, 30 Kraftwagen für Saudi-Arabien besorgen zu wollen. Damit ist die Wahrunterstellung eingehalten worden. Dass die Strafkammer dieses Vorbringen als Vorwand für das Ausspähen eines zur späteren Entwendung geeigneten Fahrzeuges wertet, steht dem nicht entgegen. Es ist damit allein zum Ausdruck gebracht, dass der wirklich erteilte Auftrag von den Angeklagten zu jener Zeit und bei jener Gelegenheit zum Anlass genommen worden ist, bei den Aufenthalten auf dem Betriebsgelände der Niederlassungen auch Gelegenheiten zum Diebstahl auszukundschaften. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Wahrunterstellung nötigte die Strafkammer nicht zu der Schlussfolgerung, dass jeder Aufenthalt eines Angeklagten in einer Mercedes-Niederlassung allein den Zweck verfolgte, entsprechend dem vom Prinzen Kh) ████ ben ███ erteilten Auftrag über den Ankauf von Fahrzeugen zu verhandeln.
Hiernach ist durch das Unterlassen der Vernehmung der benannten Zeugen auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt.
3. Der Angeklagte ███ hat in der Hauptverhandlung beantragt, zum Beweis dafür, dass er erst am 25. Februar 1965 mittags aus Spanien abgeflogen sei und erst am Nachmittag (desselben Tages) in Stuttgart eingetroffen sein könne, eine Auskunft der Spanischen Luftfahrtgesellschaft einzuholen und deren Passagierliste beizuziehen. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt und den Beweisantrag abgelehnt. Die Revisionen beanstanden die Wahrunterstellung und machen mit der Aufklärungsrüge geltend, die Strafkammer hätte die genaue Ankunftszeit des Angeklagten MC) in Stuttgart feststellen müssen. Dieser Angriff geht fehl:
Die Strafkammer brauchte über die als wahr unterstellte Tatsache keinen Beweis zu erheben, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Im Urteil ist die Wahrunterstellung eingehalten worden (S. 18 UA). Die Ablehnung des Beweisantrages ist deshalb nicht zu beanstanden.
Auch die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Nach Meinung der Beschwerdeführer hätte die genaue Ankunftszeit deswegen ermittelt werden müssen, weil das Urteil feststellt, dass der Angeklagte ███ noch am Nachmittag des 25. Februar 1965 eine Mercedeswerkstatt in Stuttgart aufgesucht hat; der Besuch einer Werkstatt noch am Tage der Ankunft könnte zeitlich ausgeschlossen sein. Dies trifft nicht zu. Die Feststellung, █████ sei am Nachmittag in Stuttgart eingetroffen, steht nicht im Widerspruch dazu, dass er noch an demselben Nachmittag in derselben Stadt eine Werkstatt aufgesucht hat. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Besuch einer Werkstatt an demselben Tage auf Grund besonderer Umstände zeitlich undurchführbar war, haben nicht vorgelegen. Bei dieser Sachlage waren weitere Ermittlungen zur Ankunftszeit durch die Aufklärungspflicht nicht geboten.
4. Im Falle II 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Verurteilung auf ein im Jahre 1965 zu polizeilichem Protokoll abgegebenes Geständnis des früheren Mitangeklagten ████ gestützt. Dieses Geständnis hat der Angeklagte Dui) mehrfach – darunter auch in einem in Hamburg gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren – unter anderem mit der Begründung widerrufen, er habe seinerzeit vor der Polizei aus Wut und Rache gegen die Mitangeklagten ██ und MC) falsch ausgesagt. Das hat die Strafkammer nicht geglaubt, weil ██████████ das in Hamburg ergangene Urteil sogleich nach der Verkündung angenommen hat. Hierbei hat die Strafkammer auch der weiteren Einlassung des Angeklagten DiC, er habe gegen jenes Urteil nur deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, weil er dafür kein Geld gehabt habe, keinen Glauben geschenkt.
Die Revision beanstandet, dass es ███ Strafkammer unterlassen hat, den Verteidiger █████████ aus dem Hamburger Verfahren als Zeugen darüber zu hören, dass Diy damals allein deswegen keine Berufung eingelegt hat, weil er keinen Verteidiger honorieren konnte und weil er zudem jene Strafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft weitgehend verbüßt und deshalb kein Interesse an der Anfechtung des Urteils hatte. Die Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer durfte aus dem Umstand, dass der frühere Mitangeklagte ███████████ das Urteil sofort angenommen hat, den Schluss ziehen, dass die von ihm für den Widerruf des Geständnisses angegebenen Gründe falsch waren. Gegen diese Schlussfolgerung könnten nur dann Bedenken bestehen, wenn die einzigen Gründe für die Annahme des Urteils der Mangel an Geld und fehlendes Interesse an der Durchführung der Berufung waren und damit ein Zusammenhang zwischen der Annahme des Urteils und der Richtigkeit des Widerrufs ausscheiden würde. Deshalb hatte Anlass zur Vernehmung des früheren Verteidigers nur bestanden, wenn der Strafkammer tatsächliche Umstände bekannt gewesen wären, die darauf hindeuteten, dass der frühere Mitangeklagte ████ allein aus diesen Motiven das Urteil angenommen hat. Solche Umstände lagen nicht vor und sind auch von den Revisionen nicht aufgezeigt worden. Ein Beweisantrag auf Vernehmung des Verteidigers ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.
5. Mit einer weiteren Verfahrensrüge beanstanden die Beschwerdeführer die Zurückweisung mehrerer Beweisanträge, in denen unter Beweis gestellt war, dass für die in Stuttgart begangenen Diebstähle (Fälle II 2 und 3 der Urteilsgründe) ein Mann namens ████████ und andere Personen als Täter in Betracht kommen und dass █████ sich zur Zeit der Begehung dieser Diebstähle in Stuttgart aufgehalten und damals einen javagrünen Volkswagen gefahren hat. Ferner sei in diesen Beweisanträgen unter Beweis gestellt worden, dass sich aus Stuttgarter Strafakten der Taternachweis für andere als die Angeklagten ergab. Die Rüge greift nicht durch.
Die Behauptung, dass für die in Stuttgart begangenen Diebstähle andere Täter, darunter ███ in Betracht kamen, enthält keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsache. Bei einer Behauptung dieser Art handelt es sich um eine Schlussfolgerung, die aus Tatsachen hergeleitet sein muss. Erst diese auf die Täterschaft anderer hindeutenden Tatsachen können Gegenstand des Beweises sein. Das Vorliegen solcher Tatsachen war in den Beweisanträgen nicht behauptet worden. Die Strafkammer ist der Beweisbehauptung deshalb zu Recht nicht nachgegangen.
Die Behauptung, ███████ habe sich damals in Stuttgart aufgehalten und einen javagrünen Volkswagen gefahren, hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Die Feststellungen stehen hierzu nicht im Widerspruch. Dass die Strafkammer aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die von den Angeklagten gewünschte Schlussfolgerung gezogen hat, SwC) habe die Diebstähle begangen, kann mit der Verfahrensrüge nicht geltend gemacht werden.
Die Behauptung, dass sich aus Stuttgarter Strafakten der Taternachweis für andere als die Angeklagten ergab, war in den von den Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen nicht aufgestellt worden. Auch die Aufklärungspflicht ist hiernach nicht verletzt.
B. Von einzelnen Beschwerdeführern allein erhobene Verfahrensrügen:
1. Der Angeklagte Hagen hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Zeugen ██████████, eines Bediensteten der Firma ████ in ████, beantragt. Dieser sollte bekunden, dass der Angeklagte für den am 19. November 1967 dem Zeugen █████ entwendeten Personenkraftwagen Jaguar Typ E bei der Firma ██████ niemals Zweitschlüssel hat anfertigen lassen und dass Zweitschlüssel für dieses Fahrzeug zur Tatzeit in Köln nur von dieser Firma angefertigt werden konnten. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die in ihm aufgestellten Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Der dagegen gerichtete Verfahrensangriff bleibt ohne Erfolg.
Die Revision geht davon aus, die Strafkammer habe festgestellt, dass der Angeklagte die Zweitschlüssel bei einer Firma BrC) in ██ habe anfertigen lassen. Dieser Ausgangspunkt ist nicht richtig. Das Urteil lässt in Wahrheit offen, woher der Angeklagte die Zweitschlüssel hatte (S. 24, 59 UA). Er kann sich die Schlüssel außerhalb ███ besorgt haben. Auf die Behauptung, dass in ███ Zweitschlüssel nur von der Firma ███████ hergestellt wurden, kam es danach nicht an. Deshalb ist auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt.
2. Der Angeklagte ██████ hat in der Hauptverhandlung vom 8. August 1969 den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat er unter Angabe von Einzelheiten vorgetragen, der Vorsitzende habe in der Hauptverhandlung vom 6. August 1969 die an diesem Tage vernommene Zeugin ███████ unvollständig über für die Angeklagten entlastende Umstände befragt und den von seinem Verteidiger benannten, ebenfalls am 6. August 1969 vernommenen Zeugen ████ eingeschüchtert, verwirrt, lächerlich gemacht und unzureichend vernommen. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie macht ausdrücklich nur geltend, der Angeklagte sei durch die „sachleitenden Anordnungen“ des Vorsitzenden nach Verwerfung des Ablehnungsgesuchs unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden. Das Revisionsvorbringen im ganzen kann aber so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer der Sache nach auch gegen die Mitwirkung des abgelehnten Richters bei der Entscheidung wenden will (§ 338 Nr. 3 StPO). Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO musste der Angeklagte die Ablehnung unverzüglich geltend machen. Dies bedeutet, dass er das Ablehnungsgesuch sobald als möglich, ohne eine nicht durch die Sachlage begründete Verzögerung anzubringen hatte (vgl. BGHSt 21, 334, 339). Danach war die Ablehnung hier verspätet. Der Angeklagte hat das Gesuch auf ein Verhalten des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung gestützt. Die den Anlass der Ablehnung bildenden Tatsachen lagen für den Angeklagten sofort und vollständig zutage. Unter diesen Umständen war es dem Angeklagten möglich, sich unter dem unmittelbaren Eindruck an Ort und Stelle ein Urteil darüber zu bilden, ob der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung eingenommen hat, die Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründen konnte. Zur weiteren Vorbereitung des Ablehnungsgesuchs war eine weitergehende tatsächliche oder rechtliche Prüfung nicht erforderlich. Es reichte aus, dass der Angeklagte bei der nächsten Unterbrechung der Hauptverhandlung das beabsichtigte Gesuch mit seinem Verteidiger besprach. Hierzu hatte der Angeklagte, wie das Sitzungsprotokoll beweist, bereits während einer von 12.40 bis 14.05 Uhr dauernden Unterbrechung der Hauptverhandlung am 6. August 1969 Gelegenheit. Die Ablehnung hatte deshalb noch in der Hauptverhandlung am Nachmittag des 6. August 1969 geltend gemacht werden müssen. Durchgreifende Gründe, die das Hinauszögern der Anbringung des Gesuchs bis zum 8. August 1969 rechtfertigten, liegen nicht vor.
II. Sachbeschwerde:
1. Die Beschwerdeführer beanstanden ihre Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe unter anderem mit der Begründung, die Strafkammer habe sich dem Gutachten des Schriftsachverständigen LC) angeschlossen, ohne sich mit dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen selbst auseinanderzusetzen oder die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens im Urteil wiederzugeben. Dieser Angriff geht fehl.
Im Urteil ist festgestellt, dass der Angeklagte ███ eine Bestellung von Zweitschlüsseln und einen Meldezettel mit dem falschen Namen „Günter ████ unterzeichnet hat (S. 41, 42 UA) und dass der Angeklagte MC) einen auf denselben Namen lautenden Kraftfahrzeugschein mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht (S. 43 UA) und am Tattage bei der Schlüsselfirma ████ & ███████ einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung von Zweitschlüsseln für das später entwendete Fahrzeug erteilt und mit einem Phantasienamen unterschrieben hat (S. 39 UA). Die Überzeugung, dass die genannten Schriftstücke von den Angeklagten unterzeichnet worden sind, stützt die Strafkammer ohne Angabe von Einzelheiten auf die „überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ██████“. Diese Art der Verwertung des Schriftgutachtens stellt hier keinen Fehler dar, der aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils führen müsste.
a) Dass der ██████████ HU) im Falle II 2 sich mehrfach als „Günter ██████“ ausgegeben und auch entsprechend unterschrieben hat, stellt die Strafkammer bereits auf Grund der Einlassung dieses Angeklagten fest. Ersichtlich wird das Schriftgutachten insoweit nur noch zusätzlich angeführt. Der Mangel einer näheren Darlegung der Sachverständigenausführungen ist schon aus diesem Grunde unschädlich.
b) Dass die Angeklagten auch sonst (also nicht nur im Falle II 2) falschlich den Namen des Zeugen Günter ███ benutzt haben (S. 43 UA), ist zum Beweis dafür, dass der Angeklagte █████ im Falle II 2 mehrmals mit diesem Namen unterzeichnet hat, ohne jede Bedeutung. Die Ausführungen des Urteils in diesem Zusammenhang – also auch die Anführung des Schriftgutachtens – sollen offensichtlich die bereits getroffene Feststellung zum Falle II 2 nur noch bekräftigen. Sie waren deshalb für die Urteilsfindung überflüssig, aber rechtlich nicht schädlich.
c) Ebenso ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die „Phantasieunterschrift“ des Angeklagten MC) bei Erteilung des Auftrags auf Anfertigung von Zweitschlüsseln für den Wagen des Geschädigten ███ nicht durch Sachverständigenausführungen im Urteil belegt worden ist.
Entscheidend zur Überführung der Angeklagten in diesem Falle war für die Strafkammer die Aussage der Zeugin ██████ (S. 43 UA). Hiernach war es der Angeklagte MC), der am Tatabend vor der Wohnung des Wageneigentümers ████ erschien, sich nach ihm erkundigte und von der Zeugin den Hinweis auf dessen augenblicklichen Aufenthalt erhielt. Dass die Strafkammer schon aus diesem Grund mit Bestimmtheit auf die Tatbeteiligung des Angeklagten █████ geschlossen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Schluss ist unter den gegebenen Umständen geradezu zwingend. Demgegenüber hat die Feststellung des vorhergehenden Verhaltens dieses Angeklagten nur noch ergänzende Bedeutung. Nur so kann der Sinnzusammenhang der Urteilsgründe aufgefasst werden.
Aus den Feststellungen S. 18 bis 21 UA und der Beweiswürdigung S. 36 bis 47 UA ergibt sich im wesentlichen das frühere Verhalten des Angeklagten █████ und der beiden Mitangeklagten im Falle II 2. Hiernach trafen die Angeklagten mit dem Flugzeug am Nachmittag des 25. Februar 1965 aus Spanien in Stuttgart ein, nahmen einen Mietwagen und besuchten mehrere Mercedes-Vertretungen. Sie mieteten sich dann in einem Hotel ein, wobei der Angeklagte █████ zugestandenermaßen den Namen „ca. ████“ benutzte, ohne in dem Hotel zu übernachten. Am 26. Februar 1965 erschienen die Angeklagten HC) und █████ bei der Schlüsselfirma KrCY ██████ (was durch die Einlassung beider Angeklagten festgestellt ist, S. 41 UA). Möglicherweise waren sie in Begleitung eines Dritten, den sie jetzt „Günter █████“ nennen. Der Angeklagte HC bestellte unter Vorlage eines gestohlenen Kraftfahrzeugbriefes oder -scheines Zweitschlüssel unter Angabe einer Schlüsselnummer. Er unterzeichnete den Auftrag falschlich mit dem Namen ████. Einer der beiden anderen ██████ oder der Unbekannte bestellte unter Vorlegung eines anderen gestohlenen Kraftfahrzeugscheins einen weiteren Satz Autoschlüssel, diesmal mit der Nummer des dann am selben Abend gestohlenen Wagens des █████. Wenn es nicht ██████ selbst war, war er nach den Feststellungen bei dem Gesamtvorgang zumindest anwesend. Die bestellten Autoschlüssel wurden sofort ausgeliefert.
Durch diesen gemeinsamen Besuch der Angeklagten ██ und █████ bei der Schlüsselfirma wird nach Ansicht der Strafkammer die von ihr nach der Aussage der Zeugin ███████ gewonnene Überzeugung bekräftigt, dass der Angeklagte █████ am Diebstahl des dem KoC) gehörigen Wagens beteiligt gewesen ist. Die Überzeugung der Strafkammer von der Beteiligung der beiden anderen Angeklagten begegnet ohnehin keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Strafkammer hat noch einen Schriftsachverständigen herangezogen. Nach dessen Feststellung war der Schlüsselauftrag betreffend den Wagen des ████ sogar vom Angeklagten MC) selbst (mit einem Phantasienamen) unterschrieben worden. Diese Feststellung wird nicht mit den Darlegungen des Gutachtens belegt. Darin liegt im allgemeinen ein sachlich-rechtlicher Mangel (vgl. BGHSt 12, 311 mit Nachweisen). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich jedoch nach der jeweiligen Beweislage (BGH aaO.). Da das Beweismaterial im vorliegenden Fall gegen den Angeklagten MC) (und auch gegen die beiden anderen Angeklagten) schon ohnehin erdrückend war, bedeutet es deshalb keinen Rechtsfehler, wenn die Strafkammer unter diesen besonderen Umständen auf die nähere Mitteilung der Ausführungen des Gutachtens verzichtet hat.
2. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungsregeln liegen nicht vor.
3. Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten H) beruht auf den durch das 1. Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Gesetzesänderungen.
In den Fällen II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe betragen die Einzelstrafen je fünf Monate Gefängnis. Da nach § 14 StGB nF Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur noch unter den in dieser Vorschrift genannten besonderen Voraussetzungen verhängt werden kann, ist über diese Strafen neu zu entscheiden.
In den Fällen II 4 und II 5 sind die Strafen neu festzusetzen, weil die Rückfallvoraussetzungen nach § 17 StGB nF nicht vorliegen. Vor Begehung der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Taten war der Angeklagte wegen zweier am 18. und 19. Mai 1957 begangener schwerer Diebstähle zu einem Jahr Jugendstrafe und wegen eines am 12. Juni 1963 begangenen Diebstahls zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Zwischen der ersten und der zweiten Vortat liegen mehr als sechs Jahre, so dass Rückfallverjährung eingetreten ist.
4. Die von dem Angeklagten „om“ gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Zu Unrecht nimmt die Revision an, dass dem Angeklagten sein „überhebliches, von unkritischer Selbstüberschätzung gekennzeichnetes Auftreten in der Hauptverhandlung“ strafschärfend angerechnet worden sei. Die Strafkammer hat dieses Auftreten als Anzeichen einer noch nachwirkenden frühkindlichen Entwicklungsstörung gewertet und strafmildernd berücksichtigt (S. 76 UA).
Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Strafkammer die Möglichkeit übersehen hat, die Einzelstrafen wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nach Versuchsgrundsätzen zu mildern. Sie war sich der Möglichkeit, die sich aus § 243 Abs. 2 StGB aF ergebende Mindeststrafe zu unterschreiten, bewusst, hat aber mit bedenkenfreier Begründung davon abgesehen (S. 77 UA).
Für die Anrechnung der in einem anderen Strafverfahren erlittenen Untersuchungshaft war hier kein Raum.
Das Urteil ist jedoch wegen der durch das 1. Strafrechtsreformgesetz eingetretenen Änderung der Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben, soweit diese dem Angeklagten versagt worden ist. Bei der Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe ist eine Strafaussetzung jetzt möglich, § 23 Abs. 1 StGB nF. Hierüber ist neu zu entscheiden.
5. Bei dem Angeklagten ██████████ hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge auch zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
Senatspräsident Dr. Baldus ist am 21. Juni 1971 verstorben.
| Müller | Meyer | ||
| Baumgarten | Meise |