Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung von Mittäterschaft und Anstiftung bei versuchter Fremdabtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 64/64
Datum
08.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in den Revisionen die Schuldsprüche: Eine Angeklagte wurde als Alleintäterin, der andere als Anstifter verurteilt; die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Das Gericht bestätigte die Zulänglichkeit des vorhandenen Sachverständigengutachtens und stellte fest, dass für die Strafzumessung die Vorstellung der Angeklagten über eine behauptete Drohung entscheidend ist. Wegen unklarer Auswirkungen der bisherigen Annahme von Mittäterschaft ist erneute Entscheidung über Strafen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein abschließendes Sachverständigengutachten genügt, wenn der Sachverständige die relevante Frage behandelt und seine Sachkunde nicht zweifelhaft ist; weitere Gutachter sind nicht erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel bestehen.

2

Zur Annahme von Mittäterschaft bedarf es einer gemeinsamen, die Tat beherrschenden Willens- und Herrschaftsposition; bloßes Eigeninteresse oder das Bestimmen eines Dritten genügt regelmäßig nur für Anstiftung oder Beihilfe.

3

Bei der Strafzumessung ist maßgeblich, welche Vorstellungen und Bewertungen beim Beschuldigten vorhanden waren; ob ein behaupteter Drohungszusammenhang objektiv bestand, ist nachrangig gegenüber der Frage, ob der Täter die Drohung ernst genommen hat.

4

Kann das Revisionsgericht nicht mit neuen tatsächlichen Feststellungen rechnen, ist es befugt, den Schuldspruch selbst zu ändern; andernfalls ist an die Tatgerichtsbarkeit zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 11. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, Karoline ███████████, dort geboren am ██████ 1923, █ aus ██, geboren am ███████████, wegen fortgesetzter gemeinschaftlich versuchter Fremdabtreibung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henni als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 11. Dezember 1963

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte ██████ der versuchten Fremdabtreibung und der Angeklagte ███████████ der Anstiftung dazu schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ██████ wegen „fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Fremdabtreibung“ zu einem Jahr Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre, den Angeklagten ███████ wegen „fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Fremdabtreibung“ unter Freisprechung im Übrigen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.

Revision der Angeklagten ██████

Die Verfahrensrüge, mit der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird, hängt mit der Sachrüge zusammen. Diese ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Wesentlichen unbegründet. Die Strafkammer hat in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt, dass das von der Angeklagten angewandte Verfahren geeignet war, die Leibesfrucht abzutreiben. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht fehl. Nach den Urteilsgründen hat sich der Sachverständige auch zu dieser Frage geäußert. Seine Sachkunde war nicht zweifelhaft. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass sich die Strafkammer sein Gutachten ohne eigene Prüfung zu eigen gemacht hätte. Dass mit einem Mutterspiegel und durch Einspritzen von Seifenlösung mit einer Frauendusche ein Fruchtabgang herbeigeführt werden kann, widerspricht nicht der Erfahrung. Die Umstände nötigten somit nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen. Wie zur Revision des Angeklagten ██ dargelegt wird, ist die Angeklagte aber nicht Mittäterin, sondern Alleintäterin; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.

Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil er nicht auf fehlerfreien Erwägungen beruht. Wie die Angeklagte unwiderlegt behauptet, hat ihr ██████████████████ das von ihm geschwängerte Mädchen werde sich von einer Brücke stürzen, wenn die Schwangerschaft nicht beseitigt werde. Die Berücksichtigung dieser Einlassung zugunsten der Angeklagten durfte die Strafkammer nicht mit der Begründung ablehnen, die Angeklagte habe diese Mitteilung nicht ernst nehmen dürfen, ohne die Einstellung des Mädchens zu kennen; außerdem habe die Schwangere nach ihrer glaubhaften Aussage eine solche Drohung nicht geäußert. Für die Strafzumessung kommt es in diesem Punkt nicht auf den objektiven Sachverhalt, sondern auf die Vorstellungen der Angeklagten an. Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Angeklagte die angebliche Drohung des Mädchens ernst nehmen durfte, sondern allein darauf, ob sie sie ernst genommen hat. Was die Beschwerdeführerin sonst gegen die Strafzumessungsgründe vorbringt, geht fehl.

Revision des Angeklagten ████

Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, kann keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht angegeben hat, die das Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte benutzen sollen.

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer die Angeklagte ██████████ bestimmt, der von ihm geschwängerten Gerlinde █ die Leibesfrucht abzutreiben. Zu diesem Zweck hat er das Mädchen mehrmals zur Angeklagten ██████ gebracht. Obwohl sich diese Tätigkeiten des Angeklagten ihrer äußeren Erscheinung nach als Anstiftung und Beihilfe zur Abtreibung darstellen, hat ihn die Strafkammer als Mittäter verurteilt. Die dafür gegebene Begründung, der Angeklagte habe ein erhebliches eigenes Interesse an der Beseitigung der Schwangerschaft gehabt, weil er für das erwartete uneheliche Kind Unterhalt hätte zahlen müssen, genügt jedoch nicht; denn der Anstifter handelt ebenfalls meist im eigenen Interesse. Dass sich der Angeklagte selbst unmittelbar an der Tat beteiligt und damit die Tatherrschaft gehabt hätte, steht nicht fest. Er hat nur die Abtreiberin zur Tat bestimmt und die Schwangere zu ihr gebracht. Hiernach ist er nur Anstifter und Gehilfe, wobei die Beihilfe in der Anstiftung aufgeht (BGHSt 8, 393, 396).

Da neue tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst entsprechend ändern.

Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, weil sich die Annahme von Mittäterschaft auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben kann.

Das übrige Revisionsvorbringen des Angeklagten ████ geht fehl.

Dr. DotterweichScharpenseelHenni
KirchhofMayr
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