Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 64/63
- Datum
- 08.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sind nur erfüllt, wenn das Gericht konkrete Feststellungen zur zeitlichen Einordnung früherer Strafen und zur nach § 23 Abs. 4 StGB maßgeblichen Fünfjahresfrist trifft.
Für die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB genügt eine begründete Erwartung künftiger straffreier Lebensführung; es ist nicht erforderlich, jeden Zweifel auszuräumen.
Versagt das Gericht die Strafaussetzung mit der Begründung fehlender Gewähr für ein gesetzmäßiges Leben, hat es die besonderen persönlichen Verhältnisse des Verurteilten (z.B. Alter, Gesundheitszustand, Reue, bisherige straffreie Zeit, familiäre Betreuung) konkret zu würdigen und darzulegen.
Fehlen die für die Versagung maßgeblichen Feststellungen oder eine hinreichende Begründung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 9. November 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Rudolf Erich ███ aus ████, geboren am ██████ 1891 in █████████, wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ ██████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 9. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht, Verbrechen nach den §§ 175a, 43 StGB, unter Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der erkannten Strafe richtet. Insoweit werden auch keine Einzelbeanstandungen erhoben.
Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Diese Entscheidung hat die Jugendkammer damit begründet, dass der in § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB enthaltene Versagungsgrund vorliege, im Übrigen die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben keine Gewähr für eine künftige straffreie Führung böten (§ 23 Abs. 2 StGB). Zu der erstgenannten Vorschrift ergibt sich aus dem Urteil nur, dass der Angeklagte im November 1955 eine Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verbüßt hatte, die aus zwei am 7. September 1953 und 27. März 1954 ausgesprochenen Strafen gebildet worden war, und dass er den ersten Teilakt der jetzt abgeurteilten fortgesetzten Tat im Herbst 1960 begangen hat. Wie die Revision zutreffend geltend macht, bleibt bei diesen unbestimmten Feststellungen offen, ob die neue Tat wenigstens teilweise noch in die nach § 23 Abs. 4 StGB zu berechnende Fünfjahresfrist fällt. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB sind somit nicht dargetan.
Die weitere Begründung rechtfertigt die Entscheidung ebenfalls nicht. § 23 Abs. 2 StGB macht die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht davon abhängig, ob sichere Gewähr für ein gesetzmäßiges Leben gegeben ist; es genügt vielmehr die begründete Erwartung, ohne dass jeder Zweifel beseitigt sein müsste (BGHSt 7, 6, 10). Bei der Ausdrucksweise des Urteils ist nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer dies verkannt hat. Abgesehen davon hätte sie angesichts der Besonderheiten des Falles – hohes Alter des Angeklagten, beginnende Cerebralsklerose, seine aufrichtige Reue, seine straffreie Führung während eines Zeitraums von etwa fünf Jahren seit Verbüßung der letzten Strafe und seine künftige intensivere Betreuung durch seine Tochter – ihre Auffassung näher darlegen müssen.
| Baldus | Mayr | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |