Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Nichtanordnung der Unterbringung nach §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 645/93
Datum
17.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als das Landgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) nicht angeordnet hat, weil die Begründung (‚noch nicht ausgeprägter Hang‘, ‚zu kurze Suchtdauer‘) nicht tragfähig ist. Entscheidend ist, dass die Tat auf dem Hang zur Sucht beruht und dieser zum Zeitpunkt der Aburteilung noch besteht; daher Rückverweisung. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB ist erforderlich, wenn die Tat auf einem Hang zum Gebrauch von Suchtmitteln beruht und dieser Hang auch im Zeitpunkt der Aburteilung noch vorhanden ist; Dauer und Grad der Sucht sind hierfür nicht entscheidend.

2

Stellt das Gericht Rauschgiftabhängigkeit fest und führt die Tat auf die Beschaffung zur Deckung der Sucht zurück, muss es die Voraussetzungen des §64 StGB prüfen und eine Nichtanordnung hinreichend begründen.

3

Die Ablehnung der Maßregel des §64 StGB aus einer nicht tragfähigen Würdigung der Ausprägung oder Dauer der Sucht ist rechtsfehlerhaft und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Ist bei Anordnung der Unterbringung nicht auszuschließen, dass sich das Strafmaß verändert hätte, ist auch der Strafausspruch aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 4. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 17. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ██ Kirsten Brigitte aus ██████, dort geboren am ██ 1968, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. Juni 1993 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, 2. im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung materiellen Rechts.

1. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es insoweit überhaupt zulässig ist, wiewohl die Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung lediglich das Strafmaß beanstandet hat; denn jedenfalls lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB).

Aus den Feststellungen geht hervor, dass die Angeklagte rauschgiftabhängig ist und beide Taten, für die ihr das Landgericht wegen ihrer Drogensucht erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt hat, der Beschaffung von Mitteln zum Erwerb von Heroin dienten. Gleichwohl hat das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Bei der Angeklagten – so lautet die dafür gegebene Begründung – sei der Hang „noch nicht so ausgeprägt“, dass eine „Sicherungsmaßnahme“ im Sinne des § 64 StGB ergriffen werden müsse; aufgrund der „noch nicht allzu langen Dauer der Sucht“ sei ein Hang „noch nicht ausreichend sicher anzunehmen“.

Diese Begründung ist mit der Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht vereinbar. Sie hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Soweit das Landgericht dabei von einer „noch nicht allzu langen Dauer der Sucht“ ausgeht, wird diese Annahme von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach hat sich die Angeklagte bereits seit Februar 1992, zuletzt einen Tag vor der Hauptverhandlung, Heroin gespritzt, ohne – wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt – in der Zwischenzeit von ihrem Drogenkonsum abzulassen; ihr Heroinmissbrauch währte also bei Begehung der Straftaten schon etwa neun Monate, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits ein Jahr und vier Monate. Das Landgericht hat nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wieso bei dieser Sachlage ein Hang der Angeklagten zum Gebrauch von Suchtmitteln zu verneinen sei. Auf den Grad der Ausprägung des Hanges und die Dauer der ihm zugrundeliegenden Sucht kommt es nicht an; es genügt, dass die abgeurteilte Tat auf den Hang zurückgeht und dieser Hang – mitsamt der dadurch bedingten Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten – auch im Zeitpunkt der Aburteilung noch vorliegt.

Die hiernach rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung nötigt dazu, das Urteil insoweit aufzuheben. Daran ändert es nichts, dass allein die Angeklagte Revision eingelegt und in deren Begründung keine Einwendungen gegen die Nichtanordnung der Unterbringung erhoben hat (BGHSt 37, 55; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3, 5 ff). Die Nichtanwendung des § 64 StGB ist hier auch nicht vom Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsfolgenaussprach ausgenommen worden (vgl. BGHSt 38, 362 ff).

3. Der Strafausspruch, der – für sich gesehen – keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann nicht bestehen bleiben, da nicht auszuschließen ist, dass bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre (vgl. BGHSt 37, 5, 10).

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