Beseitigung von Verurteilung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Alkoholrausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 64/59
- Datum
- 16.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur für unerhebliche Tatsachen zulässig; entscheidungserhebliche Tatsachen dürfen nicht ohne Prüfung durch Beweiserhebung als wahr unterstellt werden.
Die Strafkammer hat einen Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zuzulassen, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Beurteilung der Alkoholeinwirkung (Mengenangaben, Glasgröße, Körpergewicht, Blutalkohol) unklar oder nicht festgestellt sind.
Planmäßiges oder zielgerichtetes Verhalten schließt eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus; bei der Prüfung der Schuldfähigkeit sind sowohl Einsichts- als auch Steuerungs-/Hemmungsfähigkeit gesondert zu berücksichtigen.
Die bloße Heranziehung nachträglicher Verhaltensweisen zur Begründung der Einsichtsfähigkeit ist unzureichend, wenn dadurch nicht zugleich die durch Alkohol mögliche Aufhebung der Hemmungsfähigkeit geprüft wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreinergesellen Karl P. ███ aus ███, ██████████, geboren am █████ 1934 in BC, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat den Kunstmaler ████, mit dem er mehrere Stunden hindurch gezecht hatte, niedergeschlagen, nachdem dieser abgelehnt hatte, einigen alten Männern – nicht dem Angeklagten selbst – eine Flasche Wermut zu schenken, und ihm sodann den Trauring weggenommen. Das Landgericht hat den Angeklagten, der mindestens 16, möglicherweise 19 Glas Bier in einem Zeitraum von etwa acht Stunden – der genaue Zeitpunkt ist nicht festgestellt – auf nüchternen Magen getrunken hatte, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte, der behauptet, volltrunken gewesen zu sein, hat Revision eingelegt und fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht. Sowohl die Verfahrensbeschwerde wie die Sachrüge sind begründet.
I. Verfahrensbeschwerde
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe sich kurz nach der Tat so sinnvoll verhalten, dass die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht in Betracht komme, auch auf die Aussage des Zeugen ███████████ gestützt. Der Angeklagte hat unter Beweis gestellt, dass ███████████ vor dem Gerichtssaal anderen Zeugen mitgeteilt hat, der Angeklagte sei so betrunken gewesen, dass er ihn begleitet habe, weil der Angeklagte zu unsicher im Verkehr gewesen sei. Diesen Teil des Beweisantrages hat das Landgericht abgelehnt, „da die von dem Angeklagten behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden kann und auch für die Entscheidung ohne Bedeutung ist“.
Die Revision beanstandet mit Recht die Ablehnung. Zunächst widersprechen sich die Ablehnungsgründe, denn nur erhebliche Beweistatsachen dürfen als wahr unterstellt werden (§ 244 Abs. 2 StPO, letzter Halbsatz). Unterstellte die Strafkammer aber die Behauptung des Angeklagten als wahr, so war deren Sinn entscheidend (BGH NJW 1959, 96). Dieser ging offensichtlich dahin, dass die Aussage des Zeugen, der Angeklagte sei nach der Tat in der Lage gewesen, sich sinnvoll zu verhalten und ohne Schwierigkeiten mit dem Fahrrad wegzufahren, nicht zutreffend war. Entgegen der Wahrunterstellung ist das Landgericht aber dieser Aussage des ███████████ gefolgt. Die Behauptung des Angeklagten war ersichtlich auch nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung.
Im zweiten Teil des Beweisantrages hat der Angeklagte die Anhörung eines Sachverständigen darüber erbeten, dass er nach dem Genuss der festgestellten Menge Bier auf nüchternen Magen zurechnungsunfähig gewesen sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie besitze selbst die zur Entscheidung erforderliche Sachkunde. Die Ablehnung ist fehlerhaft. Die Strafkammer geht von einem Genuss von mindestens 16 Glas, möglicherweise 19 Glas Bier durch den Angeklagten aus, der den ganzen Tag über keinerlei Speisen, nicht einmal ein Frühstück zu sich genommen hatte. Sie billigt ihm erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zu. Ist schon an sich die Abgrenzung zwischen Zurechnungsunfähigkeit und erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit für den medizinischen Laien schwer zu ziehen, so war diese hier um so schwieriger, als weder der Blutalkoholgehalt des Angeklagten feststeht noch aufgeklärt worden ist, ob es sich um Gläser von 1/4 oder 1/2 Liter Inhalt handelte. Auch über Größe und Körpergewicht und den allgemeinen Körperzustand des Angeklagten sind keine nachprüfbaren Feststellungen getroffen worden. Schließlich zeigt auch der von der Strafkammer ne-
ben der Behandlung der Sachkunde zu erörternde Umstand, dass in 18 % der Fälle die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich ist.
II. Sachrüge
Bei Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten stützt sich das Landgericht ausschließlich auf Verhaltensweisen des Angeklagten, die Schlüsse auf seine Einsichtsfähigkeit zulassen (schnelle Reaktion, sinnvolles Verhalten nach der Tat). Dazu, ob der Alkoholgenuss die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, also seine Hemmungsfähigkeit durch den Alkoholgenuss ausgeschlossen hat, ergibt das Urteil nichts. Planmäßiges Handeln schließt jedoch rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (BGHSt 1, 384). Auch dieser sachliche Fehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Schalscha | Dr. |