BGH: Tötung zur Verdeckung vermeintlicher Straftat stellt Mord nach § 211 StGB dar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 64/58
- Datum
- 26.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer tötet, um eine (auch nur vermeintlich) von ihm begangene Straftat zu verdecken, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des Mordes nach § 211 StGB, da die Verdeckungsabsicht die für Mord erforderliche Niedrigkeit des Beweggrundes begründen kann.
Für die Mordqualifikation kommt es nicht darauf an, ob die vom Täter vermeintlich begangene andere Straftat tatsächlich vorliegt; der Täterwille, durch Tötung die vermeintliche Straftat zu verbergen, genügt.
Eine Tötung, die nach einer abgeschlossenen vorausgehenden tätlichen Auseinandersetzung mit Überlegung und Kaltblütigkeit erfolgt, ist als von der vorherigen Handlung getrennte neue Tat zu werten.
Die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf einen nahezu 20‑Jährigen ist zulässig, wenn aufgrund sachgerechter Beurteilung seiner sittlichen und geistigen Entwicklung (§ 105 Abs. 1 JGG) feststeht, dass er einem Erwachsenen gleichsteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fliesenleger Alfred C, geboren am [REDACTED] 1936 in [REDACTED], in Untersuchungshaft,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 211
Wer sich irrigerweise vorstellt, er habe eine andere Straftat begangen, und tötet, um diese vermeintliche Straftat zu verdecken, macht sich des vollendeten Mordes schuldig (entgegen OGHSt 1, 74).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Juli 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den zur Tatzeit fast 20 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Rechtlich bedenkenfrei geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte den Geschäftsführer G vorsätzlich getötet hat. Insoweit sind ihre Feststellungen eindeutig und ohne Widerspruch. Sie ergeben insbesondere, dass für den Tod des G nicht der Schlag mit der Wasserflasche, sondern allein jene Schläge ursächlich gewesen sind, die der Angeklagte mit dem Ziegelstein und den Kacheln auf den Kopf des G geführt hat. Bei diesen Schlägen handelte der Angeklagte nicht in einem Affektsturm, sondern „eiskalt und mit Überlegung“. Die vorangegangene tätliche Auseinandersetzung mit G war durch dessen Niederschlag mit der Wasserflasche abgeschlossen. Die Strafkammer hat deshalb auch zutreffend das weitere Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine von der vorangegangenen Auseinandersetzung getrennte neue Tat gewertet. Soweit die Revision dies beanstandet, insbesondere das gesamte Tatgeschehen seit Beginn der Auseinandersetzung als eine natürliche Handlung ansieht, geht sie unzulässigerweise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.
2. Der Angeklagte ist auch zu Recht wegen Mordes verurteilt worden. Er hat nach den Feststellungen getötet, um G zum Schweigen zu bringen und dadurch zu verhindern, dass er wegen des Schlages mit der Wasserflasche angezeigt und zur Rechenschaft gezogen werde. Er hat somit in der Vorstellung gehandelt, durch diesen Schlag eine strafbare Handlung begangen zu haben. Daraus hat die Strafkammer gefolgert, dass der Angeklagte mit der Tötung den Zweck verfolgt hat, eine andere Straftat, nämlich eine gefährliche Körperverletzung zu verdecken. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese Folgerung sind offensichtlich unbegründet.
Den Urteilsfeststellungen kann allerdings, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass der Angeklagte eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung und damit eine andere Straftat begangen hat. Da G Urheber des Streites war und auch als Erster tätlich geworden ist, lässt sich nicht ausschließen, dass der Schlag mit der Wasserflasche durch Notwehr geboten war (§ 53 Abs. 1 und 2 StGB) oder in Überschreitung einer gegebenen (§ 53 Abs. 3 StGB) oder in irriger Annahme einer vermeintlichen (§ 59 StGB) Notwehrlage geführt worden ist. Dazu genügte jedenfalls nicht die allgemeine Feststellung, für den Angeklagten habe trotz der Bedrängnis durch G kein Anlass zu einem derartigen massiven Vorgehen bestanden. Dies gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht.
Entgegen der Meinung der Revision setzt Mord als Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat nicht voraus, dass diese auch tatsächlich begangen wurde. Die Revision kann sich zwar auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone berufen. Dieser hat die Auffassung vertreten, die „andere Straftat“, zu deren Verdeckung die Tötung geschieht, sei Tatbestandsmerkmal des Mordes; deshalb entfalle die Verurteilung wegen vollendeten Mordes, wenn der Täter „irrigerweise eine andere Straftat angenommen“ habe (OGHSt 1, 74, 78; VRS 1, 190, 197). Dieser Rechtsansicht kann der Senat jedoch nicht folgen; sie wird auch im Schrifttum überwiegend abgelehnt (LK 8. Aufl. § 211 StGB Anm. II 3; Maurach StGB Bes. Teil Anm. III b; jetzt auch Schönke/Schröder 8. Aufl. § 211 StGB Anm. V 3).
Das Gesetz findet hier die besondere Verwerflichkeit der Tötung, wie bei der ersten Fallgruppe des § 211 Abs. 2 StGB, in der Niedrigkeit des Beweggrundes; niedrig deshalb, weil der Täter das Leben eines Mitmenschen so sehr missachtet, dass er seine Vernichtung als Mittel zur Verdeckung eigenen strafbaren Unrechts einsetzt (BGHSt 7, 287, 290). Dieser Beweggrund ist somit der Maßstab für die Bewertung der Tat; er allein bestimmt den besonderen Unwert der Tötung und charakterisiert sie als Mord. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob der erstrebte Zweck überhaupt erreichbar ist. Ebenso ist es rechtlich bedeutungslos, ob die andere Straftat, die der Täter verdecken will, in Wirklichkeit begangen ist oder nicht; sie ist kein Tatbestandsmerkmal. Zur Verurteilung wegen vollendeten Mordes genügt es sonach, dass der Täter, wie es hier der Fall gewesen ist, sich vorstellt, er habe eine andere Straftat begangen, und dass er tötet, um die vermeintliche Straftat zu verdecken. Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der früheren Strafvorschrift des § 214 StGB (Totschlag bei Unternehmung einer strafbaren Handlung), die zum Teil in § 211 StGB aufgegangen ist (vgl. RGSt 59, 49, 50). Im Übrigen bedurfte es hier zur Verurteilung wegen vollendeten Mordes nicht der weiteren Begründung, dass der Angeklagte sich der besonderen Verwerflichkeit seiner Handlung bewusst gewesen sei. Dass er eines solchen Zieles wegen das Leben eines Mitmenschen geopfert hat, kennzeichnet ihn bereits als Mörder.
3. Die Anwendung des Erwachsenen-Strafrechts auf den zur Tatzeit fast 20 Jahre alten Angeklagten zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer ist nach eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, dass er zur Zeit der Tat sowohl nach seiner sittlichen als auch nach seiner geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen, sondern bereits einem Erwachsenen gleichstand (§ 105 Abs. 1 JGG). Sie hat sich also davon überzeugt, dass seine Entwicklung zum Erwachsenen abgeschlossen war. Ihre Auffassung, dass gewisse psychopathische Wesenszüge des Angeklagten „aller Wahrscheinlichkeit nach unveränderlich“ seien, steht dem nicht entgegen. Denn die Strafkammer stützt sich bei der Feststellung über die abgeschlossene geistige und sittliche Entwicklung des Angeklagten nicht allein auf diesen Gesichtspunkt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen handelt es sich bei den psychopathischen Wesenszügen um anlagebedingte Eigenheiten, die sich also ihrer Natur nach regelmäßig nicht verändern. Die Annahme der Unveränderlichkeit liegt deshalb besonders nahe, sodass die Strafkammer von dem so gewonnenen Wahrscheinlichkeitsurteil ausgehen durfte, um mit Hilfe weiterer Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten zu dem erwähnten sicheren Ergebnis zu kommen. Der Einwand der Revision, die Unsicherheit der Strafkammer folge daraus, dass sie zugunsten des Angeklagten von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 106 Abs. 1 JGG Gebrauch gemacht hat, geht offensichtlich fehl.
4. Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
Dr. Dotterweich Baldus Busch Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Baldus | |