Meineid: Verbot pauschaler Straferschwerung bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 645/53
- Datum
- 05.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine pauschale Erwägung, die für alle Taten einer Tatgattung gilt, kann nicht als besonderer strafschärfender Umstand im Einzelfall verwandt werden.
Allgemeine Aussagen über die Bedeutung eines Tatbestandsmerkmals (z. B. der Eid als Mittel der Wahrheitsfindung) begründen keine individualisierende Verschärfung der Strafe.
Die konkrete Art der Begehung einer Straftat kann hingegen im Einzelfall strafschärfende Bedeutung haben, etwa wegen des Umfangs des Unrechts oder der Gefährlichkeit der Persönlichkeit.
Liegt ein Fehler bei der Strafzumessung vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9. Oktober 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ den Brunnenbauer, z. Zt. Fabrikarbeiter Richard ███, aus ████, geboren am ██ 1911 in ██, ███, Kreis ███, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. Oktober 1953 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Auch ist auf die Nebenfolgen aus § 161 StGB erkannt worden.
Das angefochtene Urteil hatte sich lediglich mit der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe zu befassen, weil dessen Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch seiner Verurteilung wegen Meineids richtete, bereits durch Urteil des erkennenden Senats 2 StR 178/53 vom 16. Juli 1953 verworfen worden war.
Ein Widerspruch zu den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen, wie er von der Revision des Angeklagten nunmehr behauptet wird, liegt in dem angefochtenen Urteil nicht vor. Die Strafkammer konnte die Einlassung des Angeklagten, soweit er behauptet hatte, bei seiner eidlichen Vernehmung am 1. Juni 1951 die Wahrheit gesagt zu haben, für widerlegt erachten und trotzdem seinem durch Vorlage einer Postkarte des Ehemannes erhärteten Vorbringen Glauben schenken, nach dem er eine gerichtliche Bestrafung wegen Ehebruchs nicht befürchtete.
Das angefochtene Urteil hat jedoch aus einem anderen Grunde keinen Bestand. Denn in ihm wird als Erwägung der Strafzumessung ausgeführt und strafschärfend verwertet, es sei nicht zu verkennen, „daß der Eid eines der wenigen Mittel ist, die dem Gericht die Wahrheitsfindung erleichtern helfen, und daß ein Verstoß hiergegen nicht übersehbare Folgen nach sich ziehen kann“. Diese Erwägung hat den Gesetzgeber bestimmt, den Meineid mit Strafe zu bedrohen. Sie trifft alle Straftaten dieser Art und kann deshalb nicht im Einzelfall als besonderer Straferschwerungsgrund geltend gemacht werden. Die Art der Verwirklichung der Straftat kann hingegen bei näherer Betrachtung im Einzelfall allerdings strafschärfende Gründe ergeben, etwa wegen der Größe des begangenen Unrechts und damit der Schuld des Täters sowie wegen der Gefährlichkeit der Persönlichkeit des Täters ganz allgemein.
Der Fehler bei der Strafzumessung in dem angefochtenen Urteil nötigt zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Menges | |||
| Dr. Werner | Dr. Arndt |