Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beim Überholen teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 64/53
- Datum
- 26.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Überholen hat der Fahrzeugführer einen ausreichenden seitlichen Abstand zu Radfahrern einzuhalten; besondere Umstände (z. B. Straßenglätte, verdeckter Fahrbahnrand, Kindesalter des Radfahrers) erhöhen die erforderliche Sorgfaltspflicht.
Die Feststellungen des Tatgerichts zur Rekonstruktion des Tathergangs sind für die Revisionsinstanz bindend, soweit sie auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen; gegen diese gerichtete, auf abweichenden Behauptungen beruhende Rügen bleiben unbeachtlich.
Das Unterlassen zumutbarer zusätzlicher Ausweichbewegungen kann als fahrlässiges Verhalten bewertet werden, wenn es zu einer durch den Fahrzeugführer verursachten Gefährdung und Tötung führt.
Ergeben sich infolge einer Gesetzesänderung neue Rechtsfolgen für das Strafmaß oder die Vollstreckung (hier durch § 23 StGB), ist die Sache zur Nachholung einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 4. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen: den Kaufmann Heinrich August ████, geboren am ███ 1905 in ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Dezember 1952 dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung entfällt, und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der StVO §§ 1, 49 zu einem Monat Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte verursachte mit einem von ihm gesteuerten LKW einen Verkehrsunfall, bei dem die vor ihm in gleicher Richtung auf einem Rad fahrende 14-jährige Renate ███ getötet wurde. Die Strafkammer hält die Fahrweise des Angeklagten aus mehreren Gründen für pflichtwidrig und fahrlässig.
Die Revision rügt dies aus sachlich-rechtlichen Gründen und meint, das Landgericht habe bei Prüfung des Verhaltens des Angeklagten einen zu strengen Maßstab an die Sorgfaltspflicht des Fahrers angelegt und deshalb den Fahrlässigkeitsbegriff überspannt. Die Revision kann bis auf den unter II erörterten Punkt keinen Erfolg haben.
I.
Die Strafkammer ist der Meinung, der seitliche Abstand, in dem der Angeklagte die Radfahrerin überholte, sei nicht nur wegen der besonderen, ihm genau bekannten Verkehrsverhältnisse am Unfalltag und Unfallort, sondern auch allgemein zu gering gewesen. Aus diesem doppelten Grund hält sie seine Fahrweise für fahrlässig.
a) Den rechtlich unangreifbaren Feststellungen der Strafkammer zufolge betrug der Abstand zwischen dem LKW des Angeklagten und der Radfahrerin beim Überholen nur 70 cm (Urteilsabschrift S. 85 Abs. 2). Die Revision behauptet dagegen, der Abstand habe 120–125 cm betragen. Damit kann sie in diesem Rechtszug keine Beachtung finden. Dementsprechend entbehren ihre rechtlichen Erwägungen, die auf der der Feststellung der Strafkammer widersprechenden Behauptung aufbauen, der tatsächlichen Grundlage. Auf sie braucht und darf deshalb nicht eingegangen werden. Gegen die Annahme der Strafkammer, der Abstand von 70 cm, in dem der Angeklagte die Radfahrerin überholte, sei zu gering gewesen, insbesondere auch wegen des gegen den Straßenrand zu liegenden Schneematsches, in dem das Mädchen fahren musste, lassen sich keine begründeten Bedenken geltend machen.
b) Die Strafkammer meint ferner, der Angeklagte hätte wegen der besonderen ihm bekannten Verhältnisse einen selbst über das normale Maß hinausgehenden Abstand von der Radfahrerin halten und weiter nach links ausbiegen müssen. Dadurch, dass er es unterließ, habe er die Radfahrerin beim Überholen gefährdet und ihren Sturz verschuldet, wobei ihr Kopf vom rechten Hinterrad des LKW zerdrückt wurde.
Die besonderen Umstände, die nach Auffassung der Strafkammer den Angeklagten zu weiterem Ausbiegen hätten veranlassen sollen, sieht die Strafkammer außer dem leichten Schneematsch ohne Rechtsfehler auch darin, dass sich ein etwas tiefer liegender Sandstreifen an die Fahrbahn anschloss, dessen genaue Grenze am Unfalltage durch den Schneematsch verdeckt war.
Zu Recht führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe damit rechnen müssen und gekonnt, dass die, wie er sah, nach rechts zum Straßenrand ausweichende Radfahrerin „die Straßenkante nicht genau erkennen, bei der Straßenglätte rutschen und dann getötet werden konnte“. Eine Überspannung der Sorgfaltspflicht vermag der Senat in diesen Anforderungen umso weniger zu erkennen, als es sich bei der vor dem Angeklagten sich bewegenden Radfahrerin um ein 14-jähriges Kind handelte, dessen ungefähres Alter er leicht hätte erkennen können.
II.
Schließlich sieht die Strafkammer ein Verschulden des Angeklagten darin, dass er nicht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, rechtzeitig erkannte, dass die Radfahrerin vor ihm unsicher wurde und mit ihrem Rad ausglitt. Die Strafkammer stellt nämlich fest, der Angeklagte habe sich, als das Mädchen stürzte, noch 9,60 m hinter der Stelle, wo sie rutschte, befunden. Was die Revision insoweit vorträgt, geht von einer anderen Feststellung aus, nämlich davon, die Verunglückte müsse sich, als sie ausglitt, bereits in Höhe des Führerhauses des Angeklagten befunden haben; er habe deshalb diesen Vorgang nicht mehr wahrnehmen können. Dieses Vorbringen ist deshalb sachverhaltswidrig und braucht nicht erörtert zu werden. Inwiefern die Berechnungen des Landgerichts über die Entfernung von 9,60 m auf der Grundlage der Geschwindigkeiten der Radfahrerin und des Angeklagten und über die Zeitdauer zwischen dem Ausgleiten der Radfahrerin und dem Augenblick, in dem sie überfahren wurde, allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen sollen, ist in keiner Weise ersichtlich.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist somit nicht zu beanstanden. Jedoch entfällt die Verurteilung wegen einer hiermit in Tateinheit begangenen Übertretung der Straßenverkehrsordnung nach § 49 StVO in der Fassung vom 24. August 1953 (Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1954 – 2 StR 473/53 – zum Abdruck bestimmt).
§ 23 StGB in der seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes hat, wie der Senat in der Entscheidung 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 (NJW 54, 39) ausgeführt hat, zur Folge, dass die Sache zum Zweck der Nachholung einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss.
| Dr. Moericke | Dr. Busch | Werner | |||
| Dotterweich | Menges |