Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen Unanwendbarkeit von KRG 10 und Zurückverweisung zur Neuverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 64/50
Datum
30.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen eines in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangenen Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Der BGH hebt die Verurteilung nach KRG 10 auf, da deutsche Gerichte diese Vorschrift nicht mehr anwenden dürfen, und nimmt den Strafausspruch weg. Die Staatsanwaltschaftsrevision führt zur Aufhebung des gesamten Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; die übrige Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach einer Vorschrift, deren Anwendung den deutschen Gerichten nicht mehr gestattet ist, ist aufzuheben.

2

Hat das Urteil eine gegen die Anklage erhobene Tatfrage nicht entschieden, ist das Urteil aufzuheben, weil die Anklage unerledigt bleibt und die Entscheidung erschöpft sein muss.

3

Eine Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, erfordert nach § 344 Abs. 2 StPO die genaue Angabe des Beweismittels, des Inhalts des Antrags und der Gründe, warum die Ablehnung fehlerhaft sein soll.

4

Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege greift nicht ein, soweit die betreffende Strafnorm nur eine geringe Höchststrafe (bis zu sechs Monaten) vorsieht und die Verfolgung verjährt ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 15. März 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den [REDACTED] in [REDACTED] wegen Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

bei der Verhandlung: Erster Staatsanwalt [REDACTED], Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 15. März 1950 dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, und im Strafaussprach aufgehoben.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen in vollem Umfange aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangenen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt.

Da die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das KRG 10 anzuwenden, kann die Verurteilung nach diesem Gesetz nicht bestehen bleiben. Insoweit haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten beide Erfolg. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt jedoch zur Aufhebung des ganzen Urteils.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Sie weist zunächst richtig darauf hin, dass die Anklage dem Angeklagten auch Freiheitsberaubung zur Last lege. Sie rügt, dass die Urteilsgründe „nach dieser Richtung nicht hinreichend vollständig“ seien. Das trifft zu. Das Urteil befasst sich nur mit der Frage, ob der Angeklagte den von SA-Leuten festgenommenen [REDACTED] misshandelt habe. Das Schwurgericht hätte sich jedoch auch darüber ausdrücklich aussprechen müssen, ob es eine Mitwirkung an der Freiheitsberaubung für festgestellt oder für nicht festgestellt hält. Da dies nicht geschehen ist, die Anklage also nicht erschöpft ist, muss das Urteil aufgehoben werden (RGSt 60, 22), und zwar in vollem Umfang, weil zwischen der gefährlichen Körperverletzung und einer etwaigen Freiheitsberaubung eine natürliche Handlungseinheit bestehen kann.

2. In sachlicher Hinsicht vermisst die Revision zu Unrecht eine Verurteilung wegen Bedrohung; denn die Strafverfolgung wegen dieser Straftat ist verjährt. Die Verordnung des Zentral-Justizamts zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. 1947, 65) greift nicht ein, weil § 241 StGB nur eine Strafe bis zu sechs Monaten androht.

3. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte für die spätere Misshandlung des [REDACTED] durch die SA-Leute strafrechtlich verantwortlich ist, die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt zu berücksichtigen.

II. Revision des Angeklagten

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, „dass das Schwurgericht von der Verteidigung angetragene Beweise nicht erhoben hat“. Wenn das Schwurgericht die Vernehmung der Zeugin Ma[REDACTED] und des Zeugen He[REDACTED] ablehnte, so hat es damit, jedenfalls soweit es die Zeugin Ma[REDACTED] betrifft, eine Tatsachenfeststellung unterlassen, die für die zu treffende Entscheidung von äußerster Wichtigkeit sein konnte.

Diese Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Behauptet der Beschwerdeführer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe, so gehört zur ordnungsmäßigen Begründung dieser Rüge, dass er den Inhalt seines Antrags (Beweistatsachen und Beweismittel) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt sowie darlegt, warum die Begründung dieses Beschlusses fehlerhaft sein soll. Diesen Erfordernissen entspricht in dem vorliegenden Fall die Rechtfertigungsschrift nicht; denn sie führt außer den Beweismitteln nichts von dem an, was nach vorstehenden Ausführungen zur Begründung der Rüge erforderlich ist.

2. Was die Revision mit der Sachbeschwerde vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Alle Feststellungen des Urteils sind frei von Widersprüchen. Sie verstoßen weder gegen die allgemeine Lebenserfahrung noch gegen die Denkgesetze. Sie binden deshalb das Revisionsgericht.

Aufzuheben ist das Urteil auf die Revision jedoch im Strafausspruch, da er durch die Anwendung des KRG 10 zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein kann.

Dr. SauerDr. MoerickeDr. Ludwig
WernerDr. Ortlieb
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