Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen §64 StGB und Gesamtstrafenaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 644/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist zu prüfen, wenn tatsächliche Feststellungen (langjähriger Konsum, erhebliche tägliche Aufnahme, zahlreiche Besitz‑ und Erwerbstaten) einen Hang zum Betäubungsmittelkonsum nahelegen.
Bei der Verwendung laborchemischer Befunde (z. B. Haarproben) zur Beurteilung suchtbezogenen Verhaltens sind deren Aussagekraft und Bedeutung im Urteil nachvollziehbar zu erläutern.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nur zulässig, wenn sie einen wesentlich anderen Unrechts‑ oder Schuldgehalt der abgeurteilten Taten zum Ausdruck bringt.
Kann die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB das Strafmaß beeinflussen, ist — soweit erforderlich — auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, damit Maßregel und Strafsanktion sinnvoll aufeinander abgestimmt werden können.
Das Verschlechterungsverbot des Revisionsrechts (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) steht einer Zurückverweisung zur Neubeurteilung der Anordnung einer Maßregel nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 11. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 644/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juli 1997 aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (2 Fälle), Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (12 Fälle), Erwerbs von Betäubungsmitteln (28 Fälle), Verschaffung von Gelegenheit zur Abgabe von Betäubungsmitteln (12 Fälle) und versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; es hat einen Betrag von 6.000 DM als Wertersatz für verfallen erklärt und zur Sicherung der Verfahrenskosten verschiedene Gegenstände dem dinglichen Arrest unterworfen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch, den Einzelstrafaussprachen, der Verfallsmaßnahme und der Arrestanordnung gilt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat hat – entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts – von der Abänderung des Schuldspruchs in den Fällen a und 1b (Hinzufügung tateinheitlichen Besitzes), versuchte Inbesitznahme von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (statt versuchten Erwerbs) und 3 (statt Verschaffung von Gelegenheit zur Abgabe: Handeltreiben) Abstand genommen, da die Änderung keinen wesentlich anderen Unrechts- und Schuldgehalt der abgeurteilten Taten, die in jedem Fall strafbarer Umgang mit Betäubungsmitteln bleiben, zum Ausdruck bringen würde.
Soweit der Generalbundesanwalt in seinem Antrag nur 10 Fälle des Besitzes von Betäubungsmitteln annimmt, liegt ein offensichtliches Versehen vor; tatsächlich handelt es sich um 12 Fälle des Besitzes (1c: 7 Fälle, 2b: 2 Fälle, 2c: 1 Fall, 2da: 2 Fälle).
Keinen Bestand hat die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen.
Der Angeklagte kam erstmals 1984 mit Kokain in Berührung und konsumierte dieses Rauschgift seit etwa Ende 1986 regelmäßig. Nach eigenen Angaben verbrauchte er 2 bis 3 g Kokain täglich. Dies wird in gewisser Weise auch durch die Feststellungen zu den zahlreichen Besitz- und Erwerbstaten belegt. Die Bejahung eines Hangs, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, liegt demgemäß nahe. Was das Landgericht dagegen anführt, ist teils nicht nachvollziehbar, teils unerheblich. Welche Bedeutung die aus der Untersuchung einer Haarprobe des Angeklagten ermittelten Werte an Kokain und Benzoylecgonin für die Beurteilung der Frage nach dem „suchtspezifischen Verhalten“ haben, ist ohne nähere Erläuterung nicht verständlich. Die Wertung, es seien bei dem Angeklagten keine „Anhaltspunkte für suchtbedingte Verschaffungskriminalität zu Tage getreten“, wird durch die Feststellungen zu den Besitz- und Erwerbstaten widerlegt. Dass bei ihm keine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung vorlag und er durch den Kokainkonsum nicht in der Teilnahme am sozialen Leben beeinträchtigt war, spricht nicht gegen eine Betäubungsmittelabhängigkeit, die den Grad eines Hangs im Sinne des § 64 StGB erreicht. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss daher neu entschieden werden; ihrer Anordnung steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Einer Aufhebung der getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; diese können und sollten jedoch – was die „Drogenkarriere“ des Angeklagten betrifft – ergänzt werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unter dem Gesichtspunkt der Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), vor dem Hintergrund einer trotz der Vielzahl der Taten – insgesamt nur wenig über 500 g liegenden Gesamtmenge des gehandelten, besessenen und erworbenen Kokains eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre; der Senat hebt deshalb auch den Gesamtstrafenausspruch auf. Der neue Tatrichter erhält so Gelegenheit, gegebenenfalls Maßregel- und Strafsanktion sinnvoll aufeinander abzustimmen.
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