Revision verworfen: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Versagung der Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 644/83
- Datum
- 21.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung setzt zugrundeliegende Feststellungen zu fortgesetzten Handlungen und hinreichend bestimmter Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags voraus.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn erheblicher Schaden und ein langer Tatzeitraum vorliegen, sodass besondere Umstände, die zur Bewährung führen würden, nicht angenommen werden können.
Tatrichterliche Wertungen zur Schuld und Strafzumessung einschließlich der Beurteilung besonderer Umstände genießen einen weiten Bewertungsraum und sind von der Revision nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Die Mitwirkung Dritter (z. B. ein Steuerberater) oder mangelnde geschäftliche Erfahrung des Täters begründen allein keine derartige Milderung, dass die Versagung der Bewährung rechtsfehlerhaft wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 644/83 21. Dezember 1983
in der Strafsache gegen den Eisenflechter Friedrich Franz D. ██ aus [REDACTED], geboren am ██ 1952 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mödsl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Juli 1983 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Nach den Feststellungen hinterzog der Angeklagte, jeweils fortgesetzt handelnd, in den Jahren 1978 bis Oktober 1981 (im Jahre 1978 als selbständiger Bodenleger, in den Jahren 1979 bis 1981 als alleiniger Geschäftsführer der „D. C.-Stahl-Verlegegesellschaft mit beschränkter Haftung“) Umsatzsteuer in Höhe von 243.148,25 DM und Lohnsteuer in Höhe von 391.980,00 DM.
II. Zum Schuldspruch zeigt die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.
Auch der Strafausspruch hält der umfassenden rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) versagt hat. Die Erwägung, dass besondere Umstände in den Taten des Angeklagten angesichts des im Vergleich zu anderen Fällen erheblichen Schadens und des langen Tatzeitraums nicht angenommen werden könnten, ist nicht rechtsfehlerhaft; die Strafkammer hat dabei nicht übersehen, dass der Angeklagte durch seinen Steuerberater zu den Taten veranlasst worden ist und geschäftlich unerfahren war.
Diese Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter vorbehaltenen Bereichs, so dass das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zu verwerfen ist.
| Mödsl | Theune | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |