Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch bei Totschlag aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 644/77
- Datum
- 16.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafzumessung ist aufzuheben, wenn die dabei zugrunde gelegten strafschärfenden oder mildernden Erwägungen nicht mit den im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen vereinbar sind.
Zur Berücksichtigung des Verhaltens Dritter oder der eigenen Beitragspflicht der Angeklagten als strafschärfender Umstand bedarf es konkreter, tragfähiger Feststellungen; bloße Vermutungen rechtfertigen keine Strafschärfung.
Die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung sind geboten, soweit der Rechtsfehler nur die Strafzumessung betrifft und nicht die Feststellung der Schuld selbst.
Die Revision kann in sich gespalten entschieden werden; der Schuldspruch kann bestehen bleiben, während der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgericht – Köln, 26. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 644/77 vom 16. Dezember 1977 in der Strafsache gegen die Hausfrau Helga F ██████, geborene ██████, aus ███████, geboren am ████████ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – in Köln vom 26. Mai 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Totschlags (zum Nachteil ihres vierjährigen Kindes) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur teilweise Erfolg.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, muss sie verworfen werden, da die Überprüfung des Urteils hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Hemmungsvermögen der Angeklagten infolge der seitens ihres Ehemannes immer wieder erlittenen Kränkungen und Enttäuschungen – wenn auch nicht erheblich – herabgesetzt war. Als strafschärfend hat es unter anderem angesehen, dass die Angeklagte durch ihr eigenes Verhalten maßgeblich zur Schaffung dieser Situation beigetragen habe, indem von ihr nicht einmal versucht worden sei, durch Eingehen auf die sexuellen Wünsche ihres Ehemannes das eheliche Leben erträglich zu gestalten; dieser hätte es dann möglicherweise unterlassen, Frauenbekanntschaften zu knüpfen, was sich ihr bei ihren häufigen Zurückweisungen geradezu hätte aufdrängen müssen. Diese Strafzumessungserwägung ist nicht in Einklang zu bringen mit den vom Landgericht anderweit getroffenen Feststellungen. Danach handelt es sich bei dem Ehemann der Angeklagten um einen oberflächlichen Menschen, der versucht, mit jedem Mädchen anzubändeln (S. 4 UA). So begann er während eines gemeinsamen Sommerurlaubs der Eheleute in Bulgarien ein intimes Verhältnis mit einer Angestellten des Hotels, in dem sie wohnten (S. 8 UA). 1975 lernte er die damals erst 15 Jahre alte Zeugin Andersen kennen, zu der er seitdem in intimen Beziehungen steht. Ferner unterhielt er zwischen Dezember 1975 und Februar 1976 Verbindungen zu zwei jungen Mädchen (S. 9 UA). Möglicherweise hatte er noch weitere Freundinnen (S. 14 UA). Obwohl er der Angeklagten versprochen hatte, mit ihr aus Anlass seines Geburtstages (22. August 1976) einen Wochenendurlaub in Holland zu verbringen, erklärte er ihr am Morgen des betreffenden Samstags, dass er sie nicht mitnehme. Statt der Angeklagten fuhr er mit der Zeugin A. nach Holland (S. 15 f. UA). Als die Angeklagte ihm am 6. September 1976 erklärte, dass sie sich von ihm scheiden lassen wolle, beschwichtigte er sie und versprach, nach Feierabend sogleich zu ihr zu kommen. Als er gegen Mitternacht immer noch nicht zurückgekehrt war, unternahm die Angeklagte, die sich nervlich am Ende fühlte, einen Selbstmordversuch (S. 17 f. UA). Angesichts dieser Umstände lässt sich jene Strafzumessungserwägung nicht mehr rechtfertigen.
Da der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob nicht noch weitere rechtliche Bedenken gegen die Tatbewertung der Strafkammer bestehen, so zum Beispiel gegen deren Ansicht, dass die Tat nahe an einen besonders schweren Fall herankomme.
Schumacher RiBGH Dr. Müller ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben.
Schumacher Meyer RiBGH Buddenberg ist beurlaubt und kann nicht unterschreiben.
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