Revision wegen Anwendung von §330a StGB: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 644/59
- Datum
- 03.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 330a StGB ist für die Strafbarkeit allein die Begehung der Tat im Zustand der Volltrunkenheit Voraussetzung; die Schuld kann sich auf das Herbeiführen des Rauschzustandes erstrecken und muss nicht die Neigung zum Delikt im Rausch umfassen.
Die Schuld im Sinne des § 330a StGB setzt nicht voraus, dass der Täter mit der Neigung, im Vollrausch strafbare Handlungen zu begehen, vertraut ist.
Regelmäßig bedarf es keiner besonderen Feststellungen zur Vorhersehbarkeit der Folgen des Alkoholgenusses, weil die allgemeine Lebenserfahrung nahelegt, dass Vollrausch zu strafbaren Ausschreitungen führen kann.
Ausnahmefälle, in denen der Täter aufgrund ungewöhnlicher persönlicher Verhältnisse nicht mit solchen Folgen rechnen konnte, erfordern allerdings besondere Feststellungen.
Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Wirkungen des konsumierten Alkohols erforderlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 11. August 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Anton ███ aus █████, dort geboren ███ █████, wegen Blutschande
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat von einer Verurteilung des Angeklagten gemäß § 330a StGB abgesehen, weil sie eine Schuld für diese Straftat nicht als erwiesen ansieht. Sie ist der Meinung, die Verurteilung wegen einer Rauschtat setze voraus, dass der Betroffene vorher wenigstens entfernt mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, er könne im Vollrausch Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Wenn es auch hierzu im Allgemeinen keiner besonderen Feststellung bedürfe, weil auch Menschen von geringer Lebenserfahrung in aller Regel zu wissen pflegen, dass ein Rausch solche Ausschreitungen nach sich ziehen könne, so handle es sich doch bei dem Angeklagten um einen Mann, der bisher ein völlig straffreies und geordnetes Leben geführt habe; er habe vorher nie übermäßig dem Alkohol zugesprochen, so dass er selbst keine Erfahrungen bezüglich seines Verhaltens im Vollrausch gehabt habe. Daraus ergebe sich, dass der Angeklagte auch nicht entfernt mit der Möglichkeit habe rechnen können, dass er im Vollrausch strafbare Handlungen begehen werde. In diesem Ausnahmefall seien daher besondere Feststellungen zur Schuld des Angeklagten nötig gewesen, die mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht möglich seien.
Die letzten Zweifel an seiner Schuld waren deshalb trotz Verwirklichung des äußeren Sachverhalts nach § 330a StGB nicht auszuräumen gewesen, so dass der Angeklagte mangels Beweises hätte freigesprochen werden müssen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt falsche Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere Verletzung des § 330a StGB. Sie hat Erfolg.
Da die Begehung der strafbaren Handlung im Zustand der Volltrunkenheit nach § 330a StGB nur Bedingung der Strafbarkeit ist, braucht sich die Schuld des Täters nicht auf sie, sondern nur auf die Herbeiführung des Rauschzustandes zu erstrecken (BGHSt 13, 223, 225). § 330a StGB setzt auch nicht voraus, dass der Täter die Neigung besitzt, im Vollrausch strafbare Handlungen zu verüben. Daher kann keine Rede davon sein, dass er um eine solche Neigung wissen müsse (BGHSt 1, 124). Von diesem Grundsatz will auch die Entscheidung in BGHSt 10, 247 nicht abweichen, wie sie selbst ausdrücklich hervorhebt. Es genügt also, dass der Täter in nüchternem Zustand in der Lage gewesen ist, den Erfolg seines Tuns vorauszusehen (5 StR 532/58 vom 12. Dezember 1958). Wie die Strafkammer insoweit aber zutreffend bemerkt, bedarf es regelmäßig keiner besonderen Feststellung hierüber. Denn § 330a StGB geht von der Erfahrungstatsache aus, dass Gefahren für die Allgemeinheit regelmäßig von jedem drohen, dessen Einsichts- und Hemmungsvermögen durch Alkoholeinwirkung ausgeschlossen ist. Gerade der Täter, der beim Vorhandensein des normalen Einsichts- und Hemmungsvermögens äußeren Versuchungen widersteht, kann unter den im Übrigen gleichen Verhältnissen dann, wenn ihm infolge der Einwirkung des genossenen Alkohols das Einsichts- und Hemmungsvermögen fehlt, geneigt sein, den an ihn herantretenden Versuchungen nachzugeben. Jeder vernünftige Mensch muss daher mit der Möglichkeit rechnen, dass er im Vollrausch strafbare Handlungen irgendwelcher Art zufolge der Auswirkungen eines solchen Zustandes verübt.
Dass bei dem Angeklagten ein Ausnahmefall vorliegt, der besondere Feststellungen erfordert hätte, ist nicht ersichtlich. Denn der Angeklagte ist ein Mann, der öfter ein Stammlokal aufsucht und dies auch wiederholt tat, als seine Ehefrau einmal eine Woche verreist war, und dabei jeweils erheblich dem Alkohol zusprach. Bei ihm kann es danach an der allgemein verbreiteten Lebenserfahrung über die Auswirkungen übermäßigen Alkoholgenusses nicht gefehlt haben.
Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Taten einer umfassenderen Erörterung bedarf. Die Verneinung dieser Frage allein mit der Erwägung, die Hinlassung des Angeklagten, an mindestens vier Tagen jener Woche der Abwesenheit seiner Ehefrau jeweils sinnlos betrunken gewesen zu sein, nach so langer Zeit nicht zu widerlegen sei, erscheint unzureichend; denn es ist nicht verständlich, dass ein Mann, der vorher nie übermäßig dem Alkohol zugesprochen hat, sich dann plötzlich an mehreren Tagen dem maßlosen Genuss alkoholischer Getränke hingibt, nur weil er über eine kurze Reise seiner Ehefrau betrübt gewesen sei. Auch liegen schon nach der Einlassung des Angeklagten gewisse Anhaltspunkte über die Mengen des jeweils genossenen Alkohols vor, so dass selbst dann, wenn weiteres hierüber in seinem „Stammlokal“ nicht zu ermitteln wäre, mit Hilfe eines Sachverständigen sich die Auswirkung eines solchen Verbrauchs alkoholischer Getränke wird klären lassen.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Schalscha | Dr. |