Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Kokain-Einfuhr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 643/95
- Datum
- 31.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatsache, dass eingeschmuggelte Betäubungsmittel nicht für den Inlandsmarkt bestimmt sind, begründet für sich genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafzumessung.
Bei der Strafzumessung ist die erneute Begehung einer gleichartigen Tat kurz nach Haftentlassung als tatrichterliche Erschwerung zu berücksichtigen und kann eine strengere Sanktion rechtfertigen.
Erweist sich die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft und beeinträchtigt dies die Tragfähigkeit des Strafausspruchs, ist der Strafausspruch im Umfang des Fehlers aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt bestehende Anordnungen über die Einziehung von Taterträgen oder Tatmitteln nicht zwingend, sofern hierzu keine verfahrensrechtlichen Fehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 8. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 643/95 vom 31. Januar 1996 in der Strafsache gegen ███ ████████, ██, Giovanna Alexis ████, geboren am ██ 1965 in ██ ██ (Ko███████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende Richter, Staatsanwaltin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 1995, soweit es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben damit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und auf Einziehung von Betäubungsmitteln, eines Flugtickets und eines Geldbetrages erkannt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Am 16. Dezember 1994 flog die Angeklagte von █████ nach Frankfurt am Main. Sie führte in 75 Behältnissen, die sie geschluckt hatte, 592,4 g Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffanteil von 76 % mit sich, was einem Anteil von 450,22 g Kokainhydrochlorid entspricht. Nach dem Willen ihrer Auftraggeber, die der Angeklagten eine Entlohnung von 5.000 US-Dollar in Aussicht gestellt hatten, sollte sie das Rauschgift nach Prag verbringen und dort abliefern. Dazu kam es wegen der Festnahme der Angeklagten in Frankfurt am Main nicht.
Dieser Rauschgifttransport war nicht der erste der Angeklagten: Schon im Februar 1992 war sie am Flughafen in Mailand festgenommen worden, nachdem sie 1 kg Kokain inkorporiert eingeführt hatte. Sie war deshalb zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und erst im August 1994 aus der Haft entlassen worden.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat der Angeklagten zugutegehalten, „dass das Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war“ (UA S. 22). Dies kann die Angeklagte jedoch nicht entlasten. Denn die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist, wie sich aus § 6 Nr. 5 StGB ergibt, ein weltweites Anliegen (BGH, Urt. v. 6. September 1995 – 2 StR 378/95).
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Denn die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ist vor allem angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte nur wenige Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft, die sie wegen einer gleichartigen Tat verbüßt hatte, sich erneut zu einem Kokaintransport nach Europa bereitfand, außergewöhnlich milde.
Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt.
| Jahnke | Gollwitzer | Athing | |||
| Theune | Detter |