Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Prüfung des § 213 StGB, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 643/83
- Datum
- 04.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Tatgericht die Voraussetzungen einer strafmildernden oder entfesselnden Norm nicht rechtlich zutreffend geprüft hat und dadurch die Strafzumessung fehlerhaft bleibt.
Lassen die Feststellungen offen, weshalb sich der Angeklagte mit dem Verletzten befasst hat, kann dem Angeklagten schuldhaftes Verhalten im Sinne der einschlägigen Norm nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.
Kommt die Möglichkeit in Betracht, dass der Angeklagte helfend gehandelt haben könnte, muss das Tatgericht diese Möglichkeit substantiiert prüfen; unterbleibt eine solche Prüfung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, soweit die Feststellungen den Tatbestand tragen und die beanstandeten Rechtsanwendungen den Schuldspruch nicht erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 1. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 643/83
in der Strafsache gegen
██ den Dreher Norman Detlev Ernst aus █████████, am ██ 1950 in █████████ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1983 gem. § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1983 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch ist hingegen aufzuheben.
Das Landgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB, erste Alternative, und führt zur Begründung aus: "Die schmerzhafte Verletzung im Unterleib ist zwar eine Misshandlung im Sinne von § 213 StGB, der Angeklagte ist jedoch nicht ohne eigene Schuld hierdurch zum Zorn gereizt worden" (UA S. 14). Das ist rechtsfehlerhaft.
Nach den Feststellungen "muß offen bleiben", weshalb sich der Angeklagte mit dem Betrunkenen befasste (UA S. 7). Es ist daher möglich, daß er ihm helfen wollte, wie er selbst angab (UA S. 10) und wie auch der einzige Tatzeuge ███ vermutete (UA S. 12: "... daß der Angeklagte den [REDACTED] hochgezogen und ihm zunächst Backenstreiche versetzt habe, wie wenn er ihn habe aufwecken wollen"). Dann aber kann ihm schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 213 StGB, erste Alternative, nicht vorgeworfen werden.
| Müller | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Theune |