Treffer
BGH Beschluss

Zustellung und Wahlverteidiger-Vollmacht: Revisionsbegründung rechtzeitig, Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 643/80
Datum
27.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verwerfung seiner Revision an. Der BGH hob die Vorentscheidung auf, weil nach Vorlage der Vollmacht des Wahlverteidigers die erste wirksame Zustellung des Urteils erst erfolgte und die Revisionsbegründung damit fristgerecht einging. In der Sachprüfung ergab sich kein zu seinen Gunsten wirkender Rechtsfehler, daher wurde die Revision als unbegründet verworfen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der ersten wirksamen Zustellung des Urteils.

2

Wurde vor der Zustellung eine wirksame Vollmacht eines Wahlverteidigers vorgelegt, ist die Zustellung an diesen als erste wirksame Zustellung maßgeblich.

3

Bei fristgerecht eingegangener Revisionsbegründung ist die Revision in der Sache zu prüfen; ergibt die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zulasten des Verurteilten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel in der Sache verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 6. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 643/80 vom 27. Februar 1981

in der Strafsache gegen den Schlosser Bravar Pejo ████████ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1954 in ██████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1981 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1980, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 6. Mai 1980 verworfen worden ist, aufgehoben, weil nach Vorlage der Vollmacht des Wahlverteidigers am 31. Juli 1980 (Bd. II Bl. 481, 482) die erste wirksame Urteilszustellung am 3. November 1980 erfolgt (Bd. II Bl. 495 R, 496) und somit die Revisionsbegründung am 1. September 1980 (Bd. II Bl. 464 c) rechtzeitig eingegangen ist.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MillerSchumacherMeyer
MeßlMaier
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