Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 643/78
Datum
04.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nebst Sicherungsverwahrung verurteilt. Der BGH verwarf die weitergehende Revision, hob jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Sicherungsverwahrung auf, da frühere Strafurteile bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen gewesen wären. In diesem Umfang wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit eines Sachverständigen während der gesamten Hauptverhandlung ist nicht zwingend; erforderlich ist vielmehr, dass er auf Grundlage des insoweit erheblichen Sachverhalts umfassend gehört wird.

2

Die Verlesung kommissarisch aufgenommener Zeugenaussagen ist zulässig und erfüllt insoweit die Anforderungen des § 261 StPO.

3

Revisionsrügen gegen das Entziehen des Schlussworts oder sonstige Verfahrensmängel sind nur zulässig, wenn sie mit der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Begründung substantiiert vorgetragen werden.

4

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind auch zwischen den Taten ergangene und einschlägige Freiheitsstrafen zu berücksichtigen; unterbleibt diese Berücksichtigung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

5

Die Aufhebung der Gesamtstrafe kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfallen lassen; über die Sicherungsverwahrung ist in diesem Fall erneut zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 11. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 643/78 in der Strafsache gegen den Autolackierer Mujo █████████ aus Trier, geboren am █████ in █████████████████ wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Kirchhof, Misl, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ █████████████, Rechtsanwalt ████████ ██████, Rechtsanwalt Dr. █████████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 11. Juli 1978 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und eines versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen richten sich im Wesentlichen unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind im Übrigen unbegründet. Die Schlussfolgerungen des Landgerichts sind denkgesetzlich möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Nur folgende Rügen bedürfen der Erörterung.

1. Die Revision meint, dadurch, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1978 erst nachmittags, aber nicht morgens zugegen gewesen und nach seiner Vernehmung entlassen worden sei, habe die Strafkammer gegen § 246a StPO verstoßen, und es liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Die Anwesenheit des Sachverständigen während der ganzen Hauptverhandlung ist nicht vorgeschrieben (BGHSt 27, 166, 167 m.w. Nachw.). Er muss allerdings umfassend, also auf der Grundlage des insoweit erheblichen Sachverhalts vom Gericht gehört werden (BGH aaO). Hier hatte der Sachverständige bereits vor der Hauptverhandlung, aber nach Erhebung der Anklage, den Angeklagten untersucht und alsdann ein schriftliches Gutachten erstattet. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihm die Akten vor. Dass in der Hauptverhandlung, in der sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat, gegenüber dem bisherigen Akteninhalt, insbesondere der Anklageschrift, neue Tatsachen erörtert worden sind, deren Kenntnis für die Begutachtung wesentlich gewesen wäre, trägt die Revision nicht vor. Zusätzlich zu dem psychiatrischen Sachverständigen noch einen kriminologischen Sachverständigen hinzuzuziehen, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.

2. Das letzte Wort hat der Angeklagte entgegen seinen Vortrag laut Sitzungsniederschrift gehabt. Dass es ihm entzogen worden ist und er noch weitere Anträge stellen wollte, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Zwar hat das Landgericht über den im Schlusswort gestellten Antrag, die Zeugen Lauer und Steuer vorzuladen, erst im Urteil entschieden. Dass dieses fehlerhaft sei, hat die Revision jedoch nicht mit der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Begründung vorgetragen.

3. Die Rüge, ein Zeuge Dr. ██ sei in der Hauptverhandlung nicht gehört worden und deshalb habe das Landgericht gegen § 261 StPO verstoßen, scheitert schon daran, dass dieser Zeuge kommissarisch vernommen und seine Aussage in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

4. Auf einen Verstoß gegen § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).

Der Strafkammer brauchte sich auch nicht die vom Angeklagten schriftlich angeregte Vernehmung der Zeugen ███, ████, ██ und LC aufzudrängen. Nach dem Revisionsvortrag sollten diese bekunden, dass die Tür des Zimmers, das der Angeklagte im Hotel [REDACTED] bewohnte, nicht verschlossen war und daher Gegenstände daraus hätten entwendet werden können. Soweit es sich dabei um nach dem Urteil vom Angeklagten gestohlene Gegenstände (u.a. Uhren) handeln könnte, wäre die behauptete Tatsache nicht geeignet, den Angeklagten zu entlasten. Dafür, dass aus dem Zimmer des Angeklagten aber lediglich Kaufbelege über die nach den Feststellungen vom Angeklagten der Zeugin ███████ übergebenen Gegenstände entwendet worden waren, besteht kein Anhalt.

II. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einzelstrafen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Strafkammer hat nicht nur deshalb, weil der Angeklagte gestohlenes Gut in Besitz hatte, sondern auch aufgrund anderer Beweisanzeichen rechtlich einwandfrei die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Sachen entwendet hatte. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage lag die Möglichkeit, dass der Angeklagte nur Hehler war, nicht so nahe, dass die Strafkammer diese Möglichkeit hätte erörtern müssen.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aufzuheben. Durch Urteil des Amtsgerichts in Trier vom 9. August 1977 ist der Angeklagte zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Drei der jetzt abgeurteilten Taten (III 1 - 3 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte vor diesem Urteil und die letzte danach, nämlich im Oktober 1977 begangen (III 5 der Urteilsgründe). Die Strafkammer hätte daher aus den Strafen für die Fälle III 1 - 3 und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts in Trier eine Gesamtstrafe bilden müssen. Daneben bleibt die Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten für den Fall III 5 als Einzelstrafe bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Summe aus dieser Einzelstrafe und der neuen Gesamtfreiheitsstrafe wegen des Verbots der Verschlechterung nicht sieben Jahre und drei Monate (Summe aus bisher gebildeter Gesamtstrafe und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 9. August 1977) übersteigen darf.

Die Aufhebung der Gesamtstrafe hat hier zur Folge, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegfällt. Auch darüber wird die Strafkammer erneut zu entscheiden haben.

KirchhofSchumacherMisl
WillmsMeyer
Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung — Themis