Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger Berücksichtigung von Vorstrafen nach BZRG – Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 643/72
Datum
17.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte K. richtete seine Revision ausschließlich gegen den Strafausspruch wegen Steuerhinterziehung. Der BGH hob den Strafausspruch auf, da zwei zur Strafschärfung herangezogene Vorstrafen nach den Vorschriften des BZRG (§§ 49, 60, 61) nicht zu seinen Lasten hätten berücksichtigt werden dürfen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Revision des Mitangeklagten wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes erfüllt sind.

2

Werden Vorstrafen entgegen den Anforderungen der §§ 49, 60, 61 BZRG strafschärfend verwertet, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

3

Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, ohne die zugrundeliegenden Feststellungen anzugreifen.

4

Eine Revision ist kostenpflichtig zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 26. Juni 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 643/72

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Heinz Friedrich K. ██ aus ███, dort geboren am ███ 1924, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Kaufmann Hans-Joachim K. ██████ ██ aus ███, dort geboren am ███ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. April 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. ██ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 26. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten K. ██████ wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

1. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten K. ██ hat Erfolg, weil die zur Strafschärfung herangezogenen beiden Vorstrafen nach §§ 49, 60, 61 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätten berücksichtigt werden dürfen.

2. Die Revision des Angeklagten K. ██████ ist offensichtlich unbegründet.

MillerKirchhofMeyer
WillimsBaumgarten
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