Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 643/61
- Datum
- 14.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen über Vorstrafen können auf der eigenen Einlassung des Angeklagten beruhen, auch wenn diese nicht in der Sitzungsniederschrift vermerkt sind.
Fehlende tatsächliche Feststellungen im Sachverhalt können sich aus der rechtlichen Würdigung des Urteils ergeben, wenn dort in ihrem Zusammenhang die für den Tatbestand erforderlichen inneren Tatsachen hinreichend festgestellt sind.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes bei einer fortgesetzten Tat setzt tragfähige Feststellungen voraus; liegt diese Grundlage nicht vor, begründet dies nur dann einen für den Angeklagten belastenden Rechtsfehler, wenn er dadurch in seinen Rechten tatsächlich beeinträchtigt wird.
Bei der Strafzumessung genügt es unter bestimmten Umständen, Vorstrafen kurz als mehrfach und insoweit einschlägig darzustellen; eine detaillierte Auflistung jeder Vorstrafe ist nicht erforderlich, wenn klar wird, dass der Verurteilte trotz Warnwirkung mehrerer Vorstrafen erneut straffällig wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau am Main, 4. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Siegfried ████ aus ██████, geboren am █████ in ██ (Krs. ███), wegen fortgesetzten schweren Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellter [REDACTED] als Vertreter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 4. Oktober 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als Mittäter bei einem fortgesetzten schweren Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
1.) Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen über die Vorstrafen des Angeklagten die Aufklärungsrüge hatte erheben wollen, wäre diese unbegründet; denn die Feststellungen über die Vorstrafen können auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, die nicht in der Sitzungsniederschrift vermerkt zu werden braucht, beruhen.
2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer den Angeklagten als Mittäter bei dem Einbruchsdiebstahl in der Baubude angesehen hat. Zwar hat sich im Sachverhalt die Kenntnis des Angeklagten davon, dass der Mittäter ██ die ███ Baubude erbrach, nicht festgestellt. Das Urteil enthält jedoch bei der rechtlichen Würdigung diese noch fehlende Feststellung. Dort wird ausgeführt, der Angeklagte habe gewusst, dass █████ die Bude aufbrechen wollte, und er habe anschließend mit diesem darin gefundene Gegenstände weggeschafft und verladen. Im Zusammenhang mit den weiteren Darlegungen des Urteils ist der innere Tatbestand des Einbruchsdiebstahls damit hinreichend festgestellt.
3.) Die Strafkammer geht von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten und einer einzigen fortgesetzten Tat aus. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
4.) Auch die Strafzumessung hält einer Überprüfung stand. Allerdings sind die Vorstrafen, welche die Strafkammer als straferschwerend hervorhebt, nicht im einzelnen, sondern nur insoweit angeführt, als gesagt wird, dass der Angeklagte mehrmals, darunter einmal einschlägig, vorbestraft ist. Das gefährdet den Strafausspruch jedoch nicht, da das Landgericht strafschärfend nur berücksichtigt, dass der Angeklagte überhaupt – darunter einschlägig – vorbestraft ist; damit wird zum Ausdruck gebracht, dass er trotz der Warnung durch mehrere Vorstrafen nicht von den neuen Straftaten sich hat abhalten lassen.
Nach alledem war die Revision zu verwerfen.
| Dotterweich | Menges | Meyer | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |