BGH: Promotionsurkunde keine öffentliche Urkunde i.S.d. § 271 StGB; Betrug erfordert Kausalität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 643/53
- Datum
- 19.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Öffentliche Urkunden i.S.d. § 271 StGB setzen voraus, dass sie von einer Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb der Amtsbefugnisse in vorgeschriebener oder jedenfalls üblicher Form aufgenommen sind.
Eine von einer Universität übersandte einfache Abschrift/Bestätigung einer Promotion ist keine öffentliche Urkunde i.S.d. § 271 StGB, wenn sie nicht in einer Form erteilt ist, die öffentlichen Glauben begründet, und der Aussteller erkennbar keine (weitere) Ausfertigung erteilen wollte.
Verleitung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung setzt Feststellungen voraus, dass der Täter den Erklärenden zur Abgabe der falschen Versicherung bestimmt hat; die bloße Existenz falscher Versicherungen genügt nicht.
Betrug setzt Feststellungen dazu voraus, dass die Täuschung ursächlich für eine Vermögensverfügung war; es genügt nicht, nur weitere Zahlungen festzustellen, ohne zu klären, dass diese ohne die Täuschung unterblieben wären.
Falsche uneidliche Aussage erfordert Feststellungen, dass der Täter als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht falsch ausgesagt hat; eine falsche Einlassung als Angeklagter erfüllt den Tatbestand nicht.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Techniker Hermann ██, geboren am ███ in ██, 2.) die Ehefrau Elfriede ███, geboren am ███ in ███, 3.) den ███████████ Wilhelm Friedr[ich] ███, geboren am ███ in ██,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Morizke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dreher, Bundesrichter Wenner, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Menges, als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils des Schwurgerichts bei der Strafkammer 6g. █████████████ in Bonn vom 23. Juli 1953 mit folgenden Maßgaben:
I. Auf die Revision des Angeklagten Hermann ██ wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen, soweit sie ihn wegen Verleitung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen und wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit unbefugter Titelführung in einem Fall betreffen, aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
II. Auf die Revision der Angeklagten Elfriede ███ wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen, soweit sie sie wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen und mit unbefugter Titelführung verurteilt hat, aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
III. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm Friedr[ich] ███ wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben, soweit es ihn wegen Beihilfe zum Betrug und wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit unbefugter Titelführung verurteilt hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten Hermann ██ wegen Betruges, wegen Verleitung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen und wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit unbefugter Titelführung in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von ████ Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
a) Die Verurteilung wegen Verleitung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen und wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit unbefugter Titelführung in einem Fall hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit unbefugter Titelführung in einem Fall beruht auf der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in der Urkunde über seine Promotion zum Dr.-Ing. vom 18. Oktober 1951 als Dr.-Ing. bezeichnet, obwohl ihm dieser Titel nicht zustand. Das Landgericht hat angenommen, diese Urkunde sei eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB. Das ist rechtsirrig.
(1) Öffentliche Urkunden im Sinne des § 271 StGB sind nur solche Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftsbereichs in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (RGSt 58, 61; 66, 125; 32, 334). Die von der Technischen Universität Berlin-Charlottenburg als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen preußischen Technischen Hochschule Berlin-Charlottenburg ausgestellten Promotionsurkunden sind zwar Urkunden einer Behörde. Sie sind aber keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 271 StGB, weil sie nicht in der vorgeschriebenen oder doch wenigstens in der üblichen Form aufgenommen sind, die ihnen Beweiskraft zum öffentlichen Glauben verleihen könnte (vgl. RGSt 17, 215, 226).
(2) Das Landgericht hat zwar drei Urkunden angenommen (§ 14 StGB). Die Feststellungen tragen aber die Annahme einer öffentlichen Urkunde nicht. Die Urkunde über die Promotion des Angeklagten zum Dr.-Ing. vom 18. Oktober 1951 hatte folgenden Wortlaut:
„Die Technische Universität Berlin-Charlottenburg, Fakultät für Bergbau und Hüttenwesen, bescheinigt hiermit, daß ██ am 18. Oktober 1951 die Promotion zum Dr.-Ing. bestanden hat. Die Dissertation trägt den Titel: ██.“
Diese Urkunde ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB. Sie ist nicht in der vorgeschriebenen oder üblichen Form aufgenommen, die ihr Beweiskraft zum öffentlichen Glauben verleihen könnte. Die Wahrung der Form wird aber durch den Willen der Behörde bestimmt, der in der Urkunde selbst zum Ausdruck kommen muß (RGSt 63, 15). Im vorliegenden Fall war dem Angeklagten nie eine zweite Ausfertigung der Promotionsurkunde erteilt worden. Die Übersendung nur einer einfachen Abschrift der Promotionsurkunde an den Angeklagten spricht dafür, daß die Fakultät nur eine Ausfertigung der Urkunde erteilen wollte und daß diese Ausfertigung dem Angeklagten nicht erteilt worden ist.
bb) Die Verurteilung wegen Verleitung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen ist ebenfalls aufzuheben. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe die Zeugen Dr. ███ und ███ zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen veranlaßt. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht. Die Verleitung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen setzt voraus, daß der Täter den anderen zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung bestimmt hat. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Zeugen zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen bestimmt hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß die Zeugen falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben haben, ohne daß der Angeklagte sie dazu bestimmt hätte.
2. Die Verurteilung wegen Betruges ist ebenfalls aufzuheben. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe die Gesellschafter der ███ GmbH durch Vorspiegelung falscher Tatsachen über die Produktionsreife eines Verfahrens zur Herstellung synthetischer Diamanten und durch Vorspiegelung falscher Kontrollergebnisse zu Vermögensverfügungen veranlaßt. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges nicht.
a) Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß die Gesellschafter der ███ GmbH durch die Vorspiegelungen des Angeklagten zu Vermögensverfügungen veranlaßt worden sind. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß die Gesellschafter durch die Vorspiegelungen des Angeklagten zu weiteren Einzahlungen auf ihre Einlagen veranlaßt worden sind. Das reicht für die Annahme eines Betruges nicht aus. Der Betrug setzt voraus, daß der Getäuschte durch die Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlaßt worden ist, die er ohne die Täuschung nicht vorgenommen hätte. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß die Gesellschafter ohne die Täuschung des Angeklagten keine weiteren Einzahlungen auf ihre Einlagen vorgenommen hätten.
b) Das Landgericht hat ferner nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Gesellschafter durch Vorspiegelung falscher Kontrollergebnisse zu Vermögensverfügungen veranlaßt hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte den Gesellschaftern falsche Kontrollergebnisse vorgelegt hat. Das reicht für die Annahme eines Betruges nicht aus. Der Betrug setzt voraus, daß der Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den anderen zu einer Vermögensverfügung veranlaßt hat. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß die Gesellschafter durch die Vorspiegelung falscher Kontrollergebnisse zu Vermögensverfügungen veranlaßt worden sind.
3. Die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung ist ebenfalls aufzuheben. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich im Verkehr mit den Zeugen Dr. ███ und ███ des Titels Dr.-Ing. bedient, obwohl ihm dieser Titel nicht zustand. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe damit den Tatbestand des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade erfüllt (vgl. RGSt 33, 306; RG in DR 1939, 370). Das ist rechtsirrig.
a) Die unbefugte Führung akademischer Grade setzt voraus, daß der Täter sich eines akademischen Grades bedient, der ihm nicht zusteht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte sich des Titels Dr.-Ing. bedient hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte den Zeugen gegenüber den Titel Dr.-Ing. geführt hat. Das reicht für die Annahme einer unbefugten Titelführung nicht aus. Die unbefugte Führung akademischer Grade setzt voraus, daß der Täter sich des akademischen Grades in einer Weise bedient, die den Anschein erweckt, als stehe ihm der akademische Grad zu.
b) Das Landgericht hat ferner nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Titel Dr.-Ing. in einer Weise geführt hat, die den Anschein erweckt, als stehe ihm der akademische Grad zu. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte den Zeugen gegenüber den Titel Dr.-Ing. geführt hat. Das reicht für die Annahme einer unbefugten Titelführung nicht aus.
4. Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage ist ebenfalls aufzuheben. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht bei der Strafkammer 6g. █████████████ in Bonn am 23. Juli 1953 falsch ausgesagt. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
a) Die falsche uneidliche Aussage setzt voraus, daß der Täter als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht falsch ausgesagt hat. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht falsch ausgesagt hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung falsch ausgesagt hat. Das reicht für die Annahme einer falschen uneidlichen Aussage nicht aus.
b) Das Landgericht hat ferner nicht festgestellt, daß der Angeklagte als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht falsch ausgesagt hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung falsch ausgesagt hat. Das reicht für die Annahme einer falschen uneidlichen Aussage nicht aus.
II. Die Revision der Angeklagten Elfriede ███ hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen und mit unbefugter Titelführung ist aufzuheben. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung nicht.
a) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen beruht auf der Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe gemeinsam mit ihrem Ehemann falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben und damit den Tatbestand der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Beihilfe zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen erfüllt. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
aa) Die schwere mittelbare Falschbeurkundung setzt voraus, daß der Täter eine öffentliche Urkunde fälscht oder verfälscht oder daß er eine öffentliche Urkunde gebraucht, die von einem anderen gefälscht oder verfälscht worden ist. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß die Angeklagte eine öffentliche Urkunde gefälscht oder verfälscht hat oder daß sie eine öffentliche Urkunde gebraucht hat, die von einem anderen gefälscht oder verfälscht worden ist. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat. Das reicht für die Annahme einer schweren mittelbaren Falschbeurkundung nicht aus.
bb) Die Beihilfe zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen setzt voraus, daß der Täter einem anderen zur Begehung einer Straftat Hilfe geleistet hat. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß die Angeklagte ihrem Ehemann zur Begehung der Straftat der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen Hilfe geleistet hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben hat. Das reicht für die Annahme einer Beihilfe zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen nicht aus.
b) Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen und mit unbefugter Titelführung beruht auf der Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe gemeinsam mit ihrem Ehemann die Gesellschafter der ███ GmbH durch Vorspiegelung falscher Tatsachen über die Produktionsreife eines Verfahrens zur Herstellung synthetischer Diamanten und durch Vorspiegelung falscher Kontrollergebnisse zu Vermögensverfügungen veranlaßt. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.
aa) Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß die Gesellschafter der ███ GmbH durch die Vorspiegelungen der Angeklagten zu Vermögensverfügungen veranlaßt worden sind. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß die Gesellschafter durch die Vorspiegelungen des Angeklagten Hermann ██ zu weiteren Einzahlungen auf ihre Einlagen veranlaßt worden sind. Das reicht für die Annahme eines Betruges nicht aus.
bb) Das Landgericht hat ferner nicht festgestellt, daß die Angeklagte die Gesellschafter durch Vorspiegelung falscher Kontrollergebnisse zu Vermögensverfügungen veranlaßt hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte Hermann ██ den Gesellschaftern falsche Kontrollergebnisse vorgelegt hat. Das reicht für die Annahme eines Betruges nicht aus.
2. Die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung ist ebenfalls aufzuheben. Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagte habe sich im Verkehr mit den Zeugen Dr. ███ und ███ des Titels Dr.-Ing. bedient, obwohl ihr dieser Titel nicht zustand. Das Landgericht hat angenommen, die Angeklagte habe damit den Tatbestand des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade erfüllt (vgl. RGSt 33, 306; RG in DR 1939, 370). Das ist rechtsirrig.
a) Die unbefugte Führung akademischer Grade setzt voraus, daß der Täter sich eines akademischen Grades bedient, der ihm nicht zusteht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß die Angeklagte sich des Titels Dr.-Ing. bedient hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß die Angeklagte den Zeugen gegenüber den Titel Dr.-Ing. geführt hat. Das reicht für die Annahme einer unbefugten Titelführung nicht aus.
b) Das Landgericht hat ferner nicht festgestellt, daß die Angeklagte den Titel Dr.-Ing. in einer Weise geführt hat, die den Anschein erweckt, als stehe ihr der akademische Grad zu. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß die Angeklagte den Zeugen gegenüber den Titel Dr.-Ing. geführt hat. Das reicht für die Annahme einer unbefugten Titelführung nicht aus.
III. Die Revision des Angeklagten Wilhelm Friedr[ich] ███ hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug und wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit unbefugter Titelführung ist im Strafausspruch aufzuheben. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Strafausspruch nicht.
a) Die Beihilfe zum Betrug setzt voraus, daß der Täter einem anderen zur Begehung eines Betruges Hilfe geleistet hat. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte dem Angeklagten Hermann ██ zur Begehung des Betruges Hilfe geleistet hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte Wilhelm Friedr[ich] ███ gemeinsam mit dem Angeklagten Hermann ██ die Gesellschafter der ███ GmbH durch Vorspiegelung falscher Tatsachen über die Produktionsreife eines Verfahrens zur Herstellung synthetischer Diamanten und durch Vorspiegelung falscher Kontrollergebnisse zu Vermögensverfügungen veranlaßt hat. Das reicht für die Annahme einer Beihilfe zum Betrug nicht aus.
b) Die falsche uneidliche Aussage setzt voraus, daß der Täter als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht falsch ausgesagt hat. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht falsch ausgesagt hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung falsch ausgesagt hat. Das reicht für die Annahme einer falschen uneidlichen Aussage nicht aus.
2. Die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung ist ebenfalls aufzuheben. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich im Verkehr mit den Zeugen Dr. ███ und ███ des Titels Dr.-Ing. bedient, obwohl ihm dieser Titel nicht zustand. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe damit den Tatbestand des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade erfüllt (vgl. RGSt 33, 306; RG in DR 1939, 370). Das ist rechtsirrig.
a) Die unbefugte Führung akademischer Grade setzt voraus, daß der Täter sich eines akademischen Grades bedient, der ihm nicht zusteht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte sich des Titels Dr.-Ing. bedient hat. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte den Zeugen gegenüber den Titel Dr.-Ing. geführt hat. Das reicht für die Annahme einer unbefugten Titelführung nicht aus.
b) Das Landgericht hat ferner nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Titel Dr.-Ing. in einer Weise geführt hat, die den Anschein erweckt, als stehe ihm der akademische Grad zu. Es hat vielmehr nur festgestellt, daß der Angeklagte den Zeugen gegenüber den Titel Dr.-Ing. geführt hat. Das reicht für die Annahme einer unbefugten Titelführung nicht aus.
Von Rechts wegen