Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Anwendung der Gewerbsmäßigkeit bei Abgabenhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 643/52
Datum
20.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung ein. Der BGH bemängelt die Auslegung des § 401 b RAbgO: Gewerbsmäßigkeit sei kein tatbestandsbegründendes Merkmal für Beihilfe, sondern ein strafschärfender persönlicher Umstand. Mangels Feststellung der erforderlichen Gewerbsmäßigkeit hob der Senat die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 401 b RAbgO ist keine tatbestandsbegründende Voraussetzung der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, sondern ein strafschärfender persönlicher Umstand im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB; § 401 b RAbgO gilt daher nur für den, der selbst gewerbsmäßig gehandelt hat.

2

Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung setzt voraus, dass der Beihilfeleistende durch wiederholte Beihilfe eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer anstrebt.

3

Werden straferschwerende persönliche Umstände, die zur Schuldfrage gehören, nicht festgestellt, ist die hiervon berührte Verurteilung aufzuheben, da solche Umstände das Strafmaß und die Schuldfähigkeit mitbestimmen können.

4

Die Revision dient nicht der bloßen Inanspruchnahme gegen tatrichtliche Feststellungen; Angriffe, die ausschließlich die Tatsachenwürdigung betreffen, sind nach § 337 StPO in unzulässiger Weise erhoben und können die Revision nicht tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 9. Mai 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Landwirt Ernst ███, Krs. ██, dort geboren am ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████,

2.) den landwirtschaftlichen Gehilfen Hubert █████, dort geboren am ██,

3.) den Landwirt Jo[hnn] ██████, dort geboren am ██,

wegen Abgabenhinterziehung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████,

█████████████████████ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. Mai 1952, soweit es die Angeklagten Hubert █████ und Johann ██████ betrifft und diese wegen „Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung" verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben. In dieser Sache wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten verurteilt:

Ernst ███ u. a. wegen „Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung",

Hubert █████ ebenfalls wegen einer solchen Straftat und ██████ wegen „█████████████████ zur gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Abgabenhinterziehung".

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Sachbeschwerde erheben. Sie sind begründet.

1.) Gegen die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagten der Vorteilsbeihilfe zu einer Abgabenhinterziehung schuldig seien, bestehen nach den Feststellungen keine Bedenken. Die Angeklagten Ernst und Hubert ███ erkennen dies ausdrücklich an. Der Angeklagte ██████ wendet ein, er habe nicht dem belgischen Kaffeeschmuggler, sondern den angeblichen Aufkäufer, die in Wirklichkeit Vertrauensleute der Zollbehörde gewesen seien, Beihilfe leisten wollen. Sein Verhalten sehe das Landgericht aber nicht als Abgabenhinterziehung an. Damit bekämpft er jedoch nur in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die Feststellung des Urteils, dass er mit dem Belgier und dessen Helfershelfer bewusst und gewollt bei der Beförderung des Kaffees zusammengewirkt habe.

2.) Mit Recht beanstanden die Revisionen aber die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung. Die Strafkammer hält § 401 RAbgO gegen die Angeklagten für anwendbar, weil die Belgier gewerbsmäßig gehandelt hätten und ihnen, den Angeklagten, dies bewusst gewesen sei. Das ist rechtsirrig. Die Gewerbsmäßigkeit wirkt bei § 401 b RAbgO nicht strafbegründend, sondern nur strafschärfend. Sie ist deshalb eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. § 401 b RAbgO gilt also nur für den, der selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Der gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung (nicht der Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung) waren die Angeklagten daher nur schuldig, wenn sie sich durch die wiederholte Beihilfe zur Abgabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen wollten. Das stellt das Urteil aber nicht fest. Da die Gewerbsmäßigkeit zu den im Strafgesetz besonders vorgesehenen Umständen gehört, die die Strafbarkeit erhöhen, und deshalb begrifflich einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bildet (vgl. § 263 Abs. 2 StPO), muss deshalb das Urteil, soweit es angefochten ist, in vollem Umfange aufgehoben werden. Hieran ändert nichts, dass der Angeklagte ██████ nach den einwandfreien Feststellungen der Strafkammer bandenmäßig gehandelt hat und insoweit § 401 b Abs. 2 Nr. ██████████ RAbgO gegeben ist. Denn die irrige Ansicht der Strafkammer, in der Person des Angeklagten ██████ seien zwei straferschwerende Umstände gegeben, kann für die Bemessung der Geldstrafe von Bedeutung gewesen sein.

Dr. WernerDr. Arndt
Dr. DotterweichDr. Ortlieb
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