Revision gegen Verurteilung nach Ausländergesetz: Einstellung, Änderungs- und Zurückverweisungsbeschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 642/95
- Datum
- 12.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann nach §154 Abs.2 StPO eingestellt werden, soweit die Staatsanwaltschaft bzw. Generalbundesanwalt die Verfolgung zugunsten des Beschuldigten aufgibt.
Bei der Strafzumessung darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Tat besteht, der Rückschlüsse auf erhöhte Tatschuld zulässt.
Liegt eine rechtsfehlerhafte Strafzumessung vor, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur erneuten Strafzumessung an die zuständige Niedrigere Instanz zurückzuverweisen.
Ist zur Ahndung der festgestellten Vergehen die Strafgewalt eines Amtsgerichts ausreichend, ist die Sache an dieses gemäß §354 Abs.3 StPO zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 19. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 642/95 vom 12. Januar 1996 in der Strafsache gegen Nihat ██ aus ████████████████, geboren am ██ 1970 in █████████████████, wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Januar 1996 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II 6 der Urteilsgründe (Alexandra Sch███/Emin ███) wegen Anstiftung zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 19. Juli 1995, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Anstiftung zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG in fünf Fällen sowie der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG. Im Übrigen wird er freigesprochen; 2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Schöffengericht – Limburg zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz (§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG) in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zu einem solchen Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz (§ 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG) verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von neun Monaten sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Auch die gegen den Angeklagten im Übrigen verhängten Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben. Bei der Zumessung der Strafe führt das Landgericht u. a. aus:
Andererseits fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte nach dem Abbruch seiner Lehre und nach Beendigung einer befristeten Tätigkeit ein unstes Leben führte. Er ging keiner geregelten Arbeit mehr nach. Anstatt sich um seine berufliche Ausbildung zu kümmern oder zumindest einer geltenden Tätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, lungerte der Angeklagte im Bereich des █ Bahnhofs und des Neumarktes herum und ██████ ████ Möglichkeiten, auf bequeme Art Geld zu verdienen. Diese Art der Lebensführung ist eine wesentliche Ursache seiner Straftaten. Denn dabei stieß er immer wieder auf türkische Landsleute, denen die Ausweisung oder Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland drohte, und andererseits auf junge Frauen, die sich in Geldnöten befanden. In dieser Notsituation seiner Landsleute einerseits und der Unerfahrenheit der jungen Frauen andererseits sah der Angeklagte die große Chance, sich eine lukrative Einnahmequelle zu verschaffen.
Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12). Einen solchen Zusammenhang hat die Strafkammer mit den angeführten Erwägungen nicht dargelegt.
Für die Ahndung der festgestellten Vergehen reicht die Strafgewalt des Amtsgerichts Schöffengerichts – Limburg – aus (§§ 24, 25 GVG), an das die Sache zurückverwiesen wird (§ 354 Abs. 3 StPO).
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