Aufhebung der Gesamtstrafenbildung wegen unterlassener Prüfung des § 53 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 642/90
- Datum
- 25.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 2 StGB hat das Gericht ersichtlich zu prüfen, ob von der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen und eine Geldstrafe gesondert bestehen gelassen werden kann.
Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung nach § 53 Abs. 2 StGB, kann dies eine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision begründen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist.
Kommt bei Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht, ist die unterlassene Prüfung besonders potenziell nachteilig und daher entscheidungserheblich.
Wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 28. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 642/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ in █████ (Zafar, ██, Pakistan), █████ in ██ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat (Einzelstrafen: 2 Jahre und 60 Tagessätze zu je 30 DM) verurteilt.
Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann aber keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat nämlich nicht erkennbar die in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgesehene Möglichkeit geprüft, von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen und die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch diese Unterlassung beschwert ist, zumal bei einem Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren von der Strafhöhe her einer Aussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zugänglich wäre (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1 und 2; BGH, Beschl. vom 1. September 1989 – 2 StR 387/89; vgl. auch BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 2).
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