Revisionen in Betrugsverfahren: Teilaufhebungen, Anrechnung von Auslieferungshaft, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 642/88
- Datum
- 22.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Bei der Anrechnung im Ausland erlittenen Haftes auf die inländische Freiheitsstrafe ist ein Anrechnungsmaßstab in die Urteilsformel aufzunehmen; das Gericht kann dabei einen Umrechnungsfaktor festlegen (vgl. § 51 StGB).
Erweist sich die Beteiligung Dritter an einem Betrugsdelikt als erfolglos hinsichtlich der Vollendung der Tat, kommt grundsätzlich Beihilfe zum Versuch in Betracht; unter den gegebenen tatsächlichen Umständen kann indessen auch Mittäterschaft angenommen werden.
Kann der Revisionssenat den Schuldspruch aufgrund prozessualer Beschränkungen (z. B. § 265 StPO) nicht selbst ändern, hat er die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine aufhebung durch Revision ist gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit die Aufhebung die gegen sie getroffenen Entscheidungen betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 642/88 in der Strafsache gegen
1. Walter Alfons █████████, geboren am ███ 1934 in ███ (Kreis ███), 2. Carl Peter ███ aus ███, geboren am 1948 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, 3. Helmut ███ aus ███, geboren am ███ in ███, 4. Christine ███████ aus ███, geboren am ███ 1952 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1988 werden verworfen. Jedoch wird der den Angeklagten ████████ betreffende Strafausspruch wie folgt ergänzt:
„Die von dem Angeklagten in Frankreich erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1,5 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet.“
Jeder der beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und ███ wird das unter I. genannte Urteil, soweit es sie und die Mitangeklagte ███████ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten █████████ aa) soweit er wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist, bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, b) hinsichtlich der Angeklagten ███ und █████ in vollem Umfang.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ███ und █████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und ███ wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten █████████ wegen Beihilfe zum Betrug sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung, und den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Missbrauch einer Berufsbezeichnung verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt.
I. Die Rechtsmittel der Angeklagten ██ und ████ sind als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit das Urteil den Angeklagten ██████ betrifft, war lediglich der Anrechnungsmaßstab der von dem Angeklagten in Frankreich erlittenen Auslieferungshaft auch in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 3, Anrechnung 1).
II. Dagegen führen die Revisionen des Angeklagten █████████, der Einwendungen nur gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug erhebt, und des Angeklagten ███ jeweils mit der Sachrüge zum Erfolg: Bei beiden Angeklagten kann die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug nicht bestehen bleiben, bei dem Angeklagten ███ demzufolge wegen bestehender Tateinheit auch nicht die – an sich rechtlich nicht zu beanstandende – Verurteilung wegen Missbrauchs einer Berufsbezeichnung.
1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ████████ in Zusammenwirken mit der Angeklagten ███████ durch betrügerische Handlungen erreicht, dass die ███ ███ ██ ███████ auf vier von ihm bei anderen Geldinstituten eingerichtete Konten insgesamt 1.691.800 DM überwies. Während er über das Geld auf drei dieser Konten ohne Schwierigkeiten verfügen konnte, verweigerte ihm die ███████ als viertes Geldinstitut die Auszahlung der an sie gelangten 348.200 DM, da sie wegen einer negativen Schufa-Auskunft über ██ dessen Konto noch am Tag der Eröffnung wieder gekündigt hatte. Gleichwohl verfolgte ████████ sein Ziel, die Auszahlung des Geldes zu erreichen, weiter. Dabei unterstützten ihn die Angeklagten █████████ und █████. Deren nachhaltiger Einsatz, bei dem sie der Bank gegenüber unzutreffende Angaben machten, blieb jedoch ebenfalls erfolglos.
2. Da die Bemühungen ███████ mit Hilfe der anderen Angeklagten, die ███ zur Auszahlung des an sie von der ███ gelangten Geldes zu bewegen (Fall 4 der Anklage), gescheitert sind, kommt, soweit die Angeklagten ███ und █████ betroffen sind, allenfalls Beihilfe zum versuchten, nicht aber, wie die Strafkammer meint, zum vollendeten Betrug ████████ in Betracht. Nach den bisherigen Feststellungen liegt indessen näher, dass ███████ und █████ nicht nur Gehilfen ████████, sondern den Betrugsversuch in (sukzessiver) Mittäterschaft mit ████████ begangen haben (vgl. hierzu z. B. Lackner, StGB 18. Aufl. § 25 Anm. 2 b aa)).
Der Senat ist mit Rücksicht auf § 265 StPO gehindert, den Schuldspruch selbst zu ändern. Er hat deshalb die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf die Mitangeklagte ███████, die keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.
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