Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Mordurteils wegen fehlerhafter Würdigung niedriger Beweggründe und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 642/87
Datum
13.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH rügt, dass das Landgericht das Mordmerkmal ‚niedrige Beweggründe‘ aus lediglich unwiderlegten Einlassungen ableitete, statt im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden. Zudem wurde die hohe Blutalkoholkonzentration (2,23 ‰) bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht mit gebührendem Gewicht berücksichtigt. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht darf das Vorliegen des Mordmerkmals der 'niedrigen Beweggründe' nur dann bejahen, wenn es von dessen Vorliegen überzeugt ist; aus bloß unwiderlegten, aber nicht als festgestellt anzusehenden Einlassungen lassen sich solche Merkmale nicht herleiten.

2

Bei Zweifeln an tatrelevanten Feststellungen ist zuungunsten des Staates und zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo); eine Verurteilung darf nicht auf nicht geklärten Sachverhaltsannahmen beruhen.

3

Eine erhebliche Blutalkoholkonzentration ist als stark indizielles Beweisanzeichen für eine erhebliche Herabsetzung des Steuerungs- bzw. Hemmungsvermögens zu würdigen und muss bei der Schuldfähigkeitsprüfung entsprechendes Gewicht erhalten.

4

Nachträgliches Verhalten des Täters ist primär ein Indiz für Einsichtsfähigkeit; daraus allein dürfen nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf das zum Tatzeitpunkt bestehende Hemmungsvermögen gezogen werden.

5

Beeinträchtigen rechtsfehlerhafte Feststellungen zur Schuldfähigkeit oder zu Mordmerkmalen die Gesamtwürdigung, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 3. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 642/87 in der Strafsache gegen KC), ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1963 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. August 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Tatopfer war der homosexuell veranlagte Karl-Heinz König, in dessen Wohnung sich der Angeklagte zur Tatzeit, am Nachmittag des 5. November 1986, aufhielt. In der Nacht vom 4. zum 5. November 1986 hatte KC) den Angeklagten am Gesäß und am Geschlechtsteil berührt und war daraufhin vom Angeklagten geschlagen worden.

Über den Anlass der Tat machte der Angeklagte folgende Angaben: Nachdem er im Bett KC) etwa eine Stunde geschlafen habe, sei er erwacht und habe bemerkt, dass █████ ihm den Reißverschluss seiner Hose geöffnet und ihn am Gesäß oder Geschlechtsteil berührt habe. KC) sei dabei völlig entkleidet, sein Glied sei erigiert gewesen. Er, der Angeklagte, habe beschlossen, ████ dafür zu bestrafen, dass er sich ihm wieder sexuell genähert habe. Er habe ihn veranlasst, sich anzukleiden und dann, nach einem Zeitraum von etwa fünf Minuten, auf ihn eingeschlagen (UA S. 10/11).

Bei der Beweiswürdigung äußert das Landgericht Zweifel, „ob am Nachmittag des 5.11.1986 überhaupt eine homosexuelle Handlung des KC) der Tat vorausgegangen war. Die diesbezügliche Einlassung“ lasse „sich jedoch nicht widerlegen“ (UA S. 20).

Die Qualifizierung der Tat des Angeklagten als Mord begründet das Schwurgericht unter anderem mit folgenden Ausführungen: „Schließlich ist auch der den Angeklagten beherrschende weitere Beweggrund, nämlich ████ dafür zu strafen, dass er trotz der Verwarnung versucht hatte, sich ihm sexuell zu nähern, niedrig im Sinne des § 211 StGB“ (UA S. 27). Damit hat das Landgericht gegen den Grundsatz verstoßen, im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden. Denn es hat das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ aus Umständen hergeleitet, die nicht zu seiner Überzeugung feststanden. Auf die Einlassung des Angeklagten darf das Tatgericht eine Verurteilung nur stützen, falls es von ihrer Richtigkeit überzeugt ist, nicht dagegen schon dann, wenn es sie nur für unwiderlegt ansieht (ständige Rechtsprechung, vgl. Hürxthal in KK, 2. Aufl., § 261 Rdn. 57 m.w.N.).

2. Auch die Entscheidung, mit der das Schwurgericht verminderte Schuldfähigkeit beim Angeklagten für den Zeitpunkt der Tötungshandlung verneint, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Zunächst gilt hier das zu 1. Gesagte: Das Landgericht wertet bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens des Angeklagten zu seinen Lasten entscheidend die Tatsache, dass KC) mit dem Beginn der Tätlichkeiten zuwartete, bis sich ████ angekleidet hatte (UA S. 23), obwohl sich die entsprechende Einlassung des Angeklagten nach der Auffassung des Tatrichters nur nicht widerlegen ließ. Es ist weiter zu besorgen, dass das Landgericht der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration von 2,23 ‰ nicht das indizielle Gewicht beigemessen hat, das ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber anderen, gegen eine erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit sprechenden Beweisanzeichen zukommt (siehe BGHR § 21 StGB, Blutalkoholkonzentration 6 = BGH NStZ 87, 276 = BGH Strafverteidiger 87, 341). Schließlich hat der Tatrichter zur Begründung seiner Auffassung, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen, Umstände aus seinem Verhalten nach der Tat herangezogen, die im Wesentlichen nur Rückschlüsse auf seine Einsichtsfähigkeit zulassen.

3. Der unter 1. aufgezeigte Rechtsfehler würde allein die Qualifizierung der Tat als Mord nicht in Frage stellen, da das Schwurgericht dem Angeklagten auch Grausamkeit und Handeln aus Habgier angelastet hat. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich die rechtsfehlerhafte Annahme der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auch auf die Beurteilung dieser Mordmerkmale ausgewirkt hat, so dass das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben ist.

MeyerHerdegenTheune
MillerGollwitzer
Revision: Aufhebung des Mordurteils wegen fehlerhafter Würdigung niedriger Beweggründe und Schuldfähigkeit — Themis